Feststellung der Beendigung des Ruhens der elterlichen Sorge § 1674 Abs. 2 BGB

  • Ich finde nichts !!! bitte um Hilfe,
    Ich habe das Ende des Ruhens der elterlichen Sorge eines Vaters festzustellen. (§ 1674 Abs. 2 BGB) Gibt es hier ein Rechtsmittel und wenn , mit welcher Frist ?? welche Belehrung muss an den Beschluss.

  • vielen Dank für die schnelle Antwort - irgendwie war ich wohl auf dem falschen Weg- ich soll hier eine Tatsache feststellen und keine Entscheidung im Sinne des FamFG treffen. Jedenfalls steht in der Kommentierung zu 1674 leider nichts von Rechtsmitteln und die Handhabung des FamFG finde ich nach wie vor schwer.

  • Ich mache mal mit folgendem Fall weiter...

    Den Kindeseltern wurde die elterliche Sorge in Teilbereichen entzogen und in den nicht entzogenen Teilbereichen auf den KV allein übertragen. Ein Pfleger wurde für die entzogenen Teilbereiche eingesetzt.
    Nunmehr fährt der KV ein und durch den/die Richter(in) am AG *** wird das Ruhen gem. § 1674 I BGB festgestellt. Pflegschaft wird daher in Vormundschaft überführt.
    KV kommt frei und es geht Antrag auf Feststellung nach § 1674 II BGB ein.

    Losgelöst von Zuständigkeit und der Tatsache, dass normalerweise die Unmöglichkeit der Ausübung festzustellen ist, ergeben sich folgende Fragen:

    1. 1674 II ist meiner Meinung nach amtswegige Feststellung. Der Grund für Anordnung des Ruhens ist mit Freilassung weggefallen. Ich muss also die Feststellung nach § 1674 II treffen. Auch eine Anhörung der Eltern und des Kindes kann keine anderen Erkenntnisse bringen. Wie passt hier die Pflicht zur Anhörung (§§ 159, 160 FamFG) rein? Auch nach dieser muss eine Entscheidung nach § 1674 II erfolgen.

    2. Da ja der Beschluss über den früheren Entzug der elterlichen Sorge nicht gegenstandslos wurde, müsste wieder Ergänzungspflegschaft eintreten. Würdet ihr die Rückführung als automatisch ansehen oder erneut Pflegschaft anordnen?

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  • Die elterliche Sorge ruhte natürlich nur in dem Umfang, wie sie vorher ausgeübt werden durfte. Mit der erneuten Entscheidung (Wegfall Ruhen) kann demzufolge nur der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Ich würde auch keine Pflegschaft neu anordnen, sondern lediglich mit feststellen, dass die Vormundschaft dadurch eingeschränkt wird in eine Pflegschaft mit den Wirkungskreisen ....

    Und zu der ersten Frage: Es wird hier ja auch um Teile der Personensorge gehen. Die Anhörung ist nun mal gesetzlich vorgeschrieben, also hat man sie auch vorzunehmen, egal ob man denkt, dass die Angelegenheit eindeutig erscheint. Uns geht es doch praktisch täglich so, dass wir rechtliches Gehör gewähren, obwohl die Entscheidung eigentlich nur ganz bestimmt und vorhersehbar ausfallen kann. Dann macht man es eben der Form halber, um keine Rechte zu verletzen.

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