Hi Leute!
Folgender Fall: Betreuer A ist in Erbengemeinschaft mit Betreutem B und C. C ist kein Betreuer; A, B und C sind die Kinder des Erblassers. Vor- und Nacherbfolge nur bzgl. des Erbteils von B ist angeordnet. Vor- und Nacherben sind A und C. Testamentsvollstreckung bzgl. des Erbteils von B ist ebenfalls angeordnet, Testamentsvollstrecker ist D. D ist von 181 BGB befreit. Hinsichtlich der Erbteile von A und C ist keine Testamentsvollstreckung angeordnet. Weiteres relevantes steht nicht im Testament, nur das übliche eines Behindertentestaments (Verwendung für Urlaub, geistige Bedürfnisse, ...). Es findet sich keine Regelung hins. Surrogaten im Testament.
Zur Erbmasse gehörte ein Grundstück. Das Grundstück konnte über Verkehrswert veräußert werden. Hierbei haben A, C und D zusammen gewirkt, der Vertrag ist inzwischen vollständig abgewickelt. Der Kaufpreis wurde lt. der Urkunde zunächst auf ein Konto das in die Nachlassmasse gefallen ist überwiesen. Danach wurde (offensichtlich) entsprechend der Erbquote zwischen A, B und C aufgeteilt und der Kaufpreis auf verschiedene Konten überwiesen. Der Betreuer hat hier, wohl im Zusammenwirken mit dem Testamentsvollstrecker, den Anteil des Betreuten am Kaufpreis auf ein zinsbringendes Konto überwiesen.
Seht ihr das wie ich, dass...
1. ... der dem Betreuten überwiesene Kaufpreis nicht mehr der Vor- und Nacherbfolge unterliegt?
2. ... der dem Betreuten überwiesene Kaufpreis nicht mehr der Testamentsvollstreckung unterliegt?
3. ... die Überweisung bzw. Anlage des Geldes im Zusammenwirken zwischen A und D keiner betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf?
Danke für die Meinungen!