Geringstes Gebot = X + (nicht valutierende Grundschuld + Zinsen) ?

  • Hallo zusammen,
    ich habe in einer Teilungsversteigerung eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld ohne Brief mit Zinsen. Die ursprüngliche Grundschuld wurde Mitte der 1980er Jahre zur Hälfte gelöscht, so dass ein Restbetrag stehen geblieben ist.
    Diese Buchgrundschuld (aus den 1980er) ist nicht valutierend und es liegt eine Löschungsbewilligung seitens der Bank vor. Die Löschung des Grundpfandrechtes im Grundbuch wurde durch die Eigentümer nicht durchgeführt.

    Hierzu habe ich folgende Fragen:

    1. Geht diese Grundschuld mit oder ohne Zinsen in die Berechnung des Geringsten Gebotes mit ein?
    2. Sofern die Zinsen mit eingehen: Welcher Zeitraum ist zu berücksichtigen? 2 Jahre?



    Danke schon mal im Voraus
    Tom

  • Hallo gogis,
    vorsichtshalber antworte ich nochmal auf deinen letzten Beitrag Nr. 3. Von amts wegen müssten nur laufende Zinsen aufgenommen werden und weitere nach § 47 ZVG.
    Rückständige Zinsen müßten schon angemeldet werden (dann auch aufnehmen, v.A.w. nicht).

  • hello zusammen, ich häng mich hier mal dran
    hat zwar mim versteigerungsverfahren direkt net so wirklich was zu tun, aber es interessiert mich einfach (und eventuelle Interessenten sicher auch)

    Wenn man das Objekt ersteigert übernimmt der Ersteher das Recht und hat die Zinsen ab Zuschlag zu tragen
    etwaige einmalige Nebenleistungen bleiben nicht bestehen und erlöschen (btw.: löscht man die beim VT?)

    wie kann sich der Ersteher jetzt möglichst zeitnah des bestehen bleibenden Rechts entledigen?
    Klar, er muss eine Löschungsbewilligung beibringen (des eingetragenen Gläubigers, oder -falls Briefrecht, des entsprechenden Inhabers der Grundschuld)

    Muss ein Grundschuldgläubiger eine zweite Löschungsbewilligung erteilen? (wenn er wie bspw. hier schon eine erteilt hat)
    oder kann er das verweigern mit dem Argument, er hat doch schon eine erteilt...

    Natürlich hat der Ersteher zuvor das Kapital + Zinsen zu zahlen, nur: an wen?
    Wenn die eingetragene (Buch-)Grundschuldgläubigerin sagt, sie will damit nix mehr zu tun haben, das Recht valutiert nicht mehr, sie hat an sich keine schuldrechtlichen Ansprüche- und verweigert die Annahme.
    DARF sie das? und: kann der Ersteher den Betrag dann hinterlegen? (und für wen?)

    (klar dürfte sein: die Gläubigerin hat im Rahmen der Sicherungsabreden etc. nicht ohne Nachweis der Zahlung auf das dingliche Recht einfach so löschungsbewilligung zu erteilen, tut sies doch, wäre das ggfs. ein Schadensersatzfall)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ......

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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