Die X-GmbH betreibt auf ihrem Grundstück Flst. 123 einen Schlachthof. Dieses Grundstück gehört auch der X-GmbH.
Die X-GmbH möchte eine Abwasserleitung von ihrem Betrieb über Nachbargrundstücke zu der städtischen Kläranlage verlegen und diese Abwasserleitung auf den Nachbargrundstücken durch eine Dienstbarkeit sichern.
Was ist hier besser: eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Flst. 123 oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die X-GmbH.
Fällt diese Abwasserleitungsdienstbarkeit unter § 1092 Abs. 3 BGB, wonach die Dienstbarkeit übertragbar ist ?