Übertragbarkeit einer Dienstbarkeit

  • Die X-GmbH betreibt auf ihrem Grundstück Flst. 123 einen Schlachthof. Dieses Grundstück gehört auch der X-GmbH.

    Die X-GmbH möchte eine Abwasserleitung von ihrem Betrieb über Nachbargrundstücke zu der städtischen Kläranlage verlegen und diese Abwasserleitung auf den Nachbargrundstücken durch eine Dienstbarkeit sichern.

    Was ist hier besser: eine Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Flst. 123 oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die X-GmbH.
    Fällt diese Abwasserleitungsdienstbarkeit unter § 1092 Abs. 3 BGB, wonach die Dienstbarkeit übertragbar ist ?

  • Immer Grunddienstbarkeit (mit Herrschvermerk!), um den Wert des Betriebsgrundstücks, das ohne die Dbk. wertlos oder doch jedenfalls erheblich weniger wert ist, auch bei Unwillen des Eigentümers - oder des Insolvenzverwalters - zur "Abtretung" einer bpD zu erhalten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!