Grunddienstbarkeit: Herrschendes Grundstück ist in WEG aufgeteilt

  • Folgender Fall:

    Blatt 1000: Normales Grundstück
    Blatt 2000: WEG-Blatt (Wohnungseigentum besteht nur aus zwei Blättern: 2000 und 2001)
    Blatt 2001: WEG Blatt

    Nun soll eine Grunddienstbarkeit an Blatt 1000 zugunsten der Blätter 2000 und 2001 bestellt werden.

    Text in der Urkunde: „Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch – Wohnungsgrundbuch – von XXX Blatt 2000 und 2001 verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung XXX, Flur XX Flurstück X/XX verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen 1 und 2 – herrschende Grundstücke – ist berechtigt, das Grundstück von XXX Blatt 1000 lfd. Nr. 1 – dienendes Grundstück – als Zugang von und nach den Garagen auf dem Flurstück XXX mitzubenutzen.“

    Habe diesbezüglich bereits herausbekommen, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks auch dann (ohne nähere Angabe des Beteiligungsverhältnisses nach § 47 GBO) eine Grunddienstbarkeit bestellt werden kann, wenn das herrschende Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt ist (HRP Rn. 1123).

    1. Frage: Ist es schädlich, dass oben die WEG-Blätter explizit als „herrschende Grundstücke“ bezeichnet werden?
    2. Frage: Wie würde der Eintragungstext lauten?



    „Grunddienstbarkeit (Zugangsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur XXX Flurstück XXX (Gemarkung XXX Blätter 2000 und 2001); gemäß Bewilligung vom XXX eingetragen am XXX.“

    „Grunddienstbarkeit (Zugangsrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur XXX Flurstück XXX (Gemarkung XXX Blätter 2000 und 2001); gemäß Bewilligung vom XXX eingetragen am XXX.“


    Besten Dank!

  • Diesen Text würde ich so auslegen, dass das Grundstück und nicht die jeweiligen Wohnunseigentümer (was ja nach der von dir genannten RNr. 1123 auch möglich wäre) berechtigt sein soll.

    ....für jeweilige Eigentümer von BVNr. 1 Flst. X Wohnungseigentumsblätter Bl. 2000 und 2001.... schreib ich da z.B.

  • Ich lass die Blattstelle weg und die BVNr. erst recht. Das herrschende Grundstück kann man später auch so wieder finden. Und nachher kommt bei einer Änderung bloss wieder einer auf die Idee und will das berichtigt haben.
    Im übrigen ist das ne ganz normale Grunddienstbarkeit und hat mit WE überhaupt nix zu tun. Da braucht man auch keinen Schöner/Stöber dazu, um das festzustellen.

  • Hänge mich hier mal dran. Ähnlicher Fall

    Ich lege gerade Wohneigentum an, Blatt 1001, 1002 und 1003.

    Lastend an 1001 soll zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Miteigentumsanteile in Blatt 1002 und 1003 als Gesamtberechtigte gemäß 428 BGB Grunddienstbarkeit eingetragen werden.

    Ist die Gesamtberechtigung so eintragungsfähig? (meine alter Stöber sagt da wohl ja) Wenn ja, wie würdet ihr das vom Wortlaut her eintragen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Nö, hatte den Sachverhalt nicht richtig gelesen => kann so eingetragen werden. Wichtig ist, dass der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ausschließlich das Sondereigentum von Blatt 1001 ist.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!