Folgender Fall:
Blatt 1000: Normales Grundstück
Blatt 2000: WEG-Blatt (Wohnungseigentum besteht nur aus zwei Blättern: 2000 und 2001)
Blatt 2001: WEG Blatt
Nun soll eine Grunddienstbarkeit an Blatt 1000 zugunsten der Blätter 2000 und 2001 bestellt werden.
Text in der Urkunde: „Der jeweilige Eigentümer des im Grundbuch – Wohnungsgrundbuch – von XXX Blatt 2000 und 2001 verzeichneten Grundbesitzes Gemarkung XXX, Flur XX Flurstück X/XX verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen 1 und 2 – herrschende Grundstücke – ist berechtigt, das Grundstück von XXX Blatt 1000 lfd. Nr. 1 – dienendes Grundstück – als Zugang von und nach den Garagen auf dem Flurstück XXX mitzubenutzen.“
Habe diesbezüglich bereits herausbekommen, dass zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks auch dann (ohne nähere Angabe des Beteiligungsverhältnisses nach § 47 GBO) eine Grunddienstbarkeit bestellt werden kann, wenn das herrschende Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt ist (HRP Rn. 1123).
- Frage: Ist es schädlich, dass oben die WEG-Blätter explizit als „herrschende Grundstücke“ bezeichnet werden?
- Frage: Wie würde der Eintragungstext lauten?
„Grunddienstbarkeit (Zugangsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur XXX Flurstück XXX (Gemarkung XXX Blätter 2000 und 2001); gemäß Bewilligung vom XXX eingetragen am XXX.“
„Grunddienstbarkeit (Zugangsrecht) für die jeweiligen Eigentümer der Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur XXX Flurstück XXX (Gemarkung XXX Blätter 2000 und 2001); gemäß Bewilligung vom XXX eingetragen am XXX.“
Besten Dank!