Guten Morgen
Ich weiß, ähnliche Themen wurden hier schon mehrfach diskutiert und ich hab auch bereits die Suchfunktion bemüht, gelange aber zu widersprüchlichen Ergebnissen.
Fall ist folgender:
KGE erging am 30.06.2015 und wurde auch noch wirksam zugestellt.
Inso-Eröffnung erfolgte am 09.09.2015.
KFB wurde erlassen am 13.10.2015.
InsoV reicht fristgemäß sofortige Beschwerde ein und beantragt Aufhebung.
In der Literatur und auch hier im Forum finde ich jetzt zwei Meinungen:
a) Das Kostenfestsetzungsverfahren wurde durch § 240 ZPO vor Erlass des KFBs unterbrochen, folglich wäre der KFB aufzuheben (natürlich auch Meinung des InsoV).
b) Der KFB gründet sich auf die KGE, die wirksam ergangen und zugestellt wurde und zwar noch vor der Eröffnung des Inso-Verfahrens. Dementsprechend kann zwar aus dem KFB nicht vollstreckt werden, er wäre bzw. war aber zu erlassen.
Was ist denn nun richtig bzw. ist das rechtlich umstritten? Und wie lautet dann die KGE im Abhilfebeschluss bzw Nichtabhilfebeschluss?
Vielen Dank für eure Mühe!