Hallo,
leider stehe ich mit dem folgenden - in der Praxis scheinbar eher seltenen - Problem allein auf weiter Flur:
Das Jugendamt beantragt die Umschreibung eines Unterhaltstitels wegen ihrer Forderung gemäß UVG in einen europäischen Vollstreckungstitel. Der Unterhaltschuldner wohnt mittlerweile in Österreich.
Der ursprüngliche Unterhaltstitel des hiesigen AG vom 19.06.2003 lautet:
'Der Beklagte wird verurteilt, dem klagenden Kind zu Händen seines gesetzlichen Vertreters vom Tage seiner Geburt an monatlich den jeweiligen Regelbetrag der jeweiligen Altersstufe gem. § 1 RegelbetragsVO als 100 v. H. unter Anrechnung des Kindergeldes für ein erstes Kind, sobald dieses zusammen mit dem Unterhalt 135% des Regelbetrages übersteigt, zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort.'
Dem Jugendamt wurde in der Folgezeit für die im Rahmen des UVG gezahlten Beträge zwei vollstreckbare Ausfertigungen erteilt (einmal für den Zeitraum 12.10.2001 bis 31.12.2006 in Höhe von 7.071,89 EUR, zum anderen für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 11.10.2007 in Höhe von 1.196,94 EUR, insgesamt also 8.268,83 EUR).
Auf meinen Hinweis an das Jugendamt, dass der Anspruch zunächst auf Antrag gemäß § 245 FamFG zu beziffern ist, stellte das Jugendamt einen entsprechenden Antrag 'Ich beantrage die Bezifferung meines Anspruchs.' und fügte eine Rückstandsübersicht bei, die am Ende eine Gesamtsumme von 8.268,83 EUR 'ohne Zinsen' (siehe oben) ausweist.
Mir ist unklar, was ich nun genau mit dem Antrag auf Bezifferung machen muss. Über den eigentlichen Antrag auf Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel entscheidet ja wohl gemäß § 7 Abs. 1 AUG das Amtsgericht am Ort des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (das wären zum Glück nicht wir .)
Muss ich mir tatsächlich die Mühe machen und aufgedröselt nach einzelnen Zeiträumen recherchieren, zu welchem Zeitpunkt welcher Mindestunterhalt unter Anrechnung des jeweiligen Kindergeldes maßgeblich war und dieses detailliert aufführen? Oder fertige ich einfach eine Bescheinigung, wonach der von dem Antragsgegner an das Jugendamt zu zahlende Unterhalt 8.268,83 EUR beträgt, verbinde diese dann mit der Ausfertigung und leite den Antrag auf Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel an das gemäß § 7 Abs. 1 AUG zuständige Amtsgericht weiter?
Für einen hilfreichen Hinweis wäre ich unendlich dankbar!