Vereinigung von Flurstücken, Hofvermerk

  • Hat jemand eine Idee zu folgendem Fall:

    Der Grundstückseigentümer möchte fünf Flurstücke vereinigen, weil er diese bebauen will. Die Flurstücke grenzen aneinander, sind aber in zwei Grundbüchern eingetragen. Drei der Flurstücke gehören zu einem Hof nach der Höfeordnung. Sie sind in einem Grundbuch mit Hofvermerk eingetragen. Die beiden anderen Flurstücke sind in einem anderen Grundbuch eingetragen, ohne Hofvermerk.

    Können die Flurstücke vereinigt und im Hofgrundbuch eingetragen werden?

  • Entscheidend ist m.E. nicht, ob der Hofvermerk an allen eingetragen oder an allen nicht eingetragen ist, sondern ob alle Flurstücke tatsächlich hofzugehörig sind. Nur dann, wenn alle tatsächlich hofzugehörig sind, können sie im Hofgrundbuch gebucht - und sodann vereinigt - werden. Sollen die Flurstücke landwirtschaftlich bebaut werden (z.B. Stallungen, Silo usw.) oder mit Wohngebäude(n)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vorlage an das Landwirtschaftsgericht m. d. B. um Prüfung, ob die im Grundbuch von ... gebuchten Grundstücke zum im Grundbuch von ... gebuchten Hof gem. der Höfeordnung gehören.

    Erst danach würde ich über den Vereinigungsantrag entscheiden.

  • Aus Sicht des GBA völlig zutreffend! Aus Sicht des Notars würde ich aber eine Klärung vor Antragstellung beim GBA anstreben. Daher sollte der Eigt. beim LwG beantragen, die Hofzugehörigkeit der nicht auf dem Hofblatt gebuchten Flurstücke festzustellen und das GBA zu ersuchen, die Flurstücke auf das Hofblatt zu übertragen. Danach kann dann problemlos die Vereinigung erfolgen, sofern die Belastungssituation (insbes. Abt. III) identisch ist.

    Ulf

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  • So werde ich das machen. Also Antrag an das hiesige LwG, das Gba zu ersuchen, die beiden Flurstücke im Hofgrundbuch einzutragen. Diese beiden Flustücke wurden nachträglich erworben und bislang als Acker genutzt. Auf den Flurstücken soll eine große, gewerbsmäßig betriebene Pferdehalle gebaut werden. Ich bin mal gespannt, wie das LwG entscheidet. Hiervon hängt eine Menge ab. Natürlich schon alles finanziert, die Bagger stehen bereit. Der Architekt, der alles verpennt hat, verkündet, es liege nun alles am Notar. Auch die Eintragungen in Abt. II und III sind unterschiedlich........Vielleicht könnte man das auch hilfsweise mit einer Vereinigungsbaulast retten.

    Dieses Forum entwickelt sich für mich neben dem Notarinstitut immer mehr zum sehr praktischen Helfer in der Not. Vielen Dank!

  • Die unterschiedlichen Belastungen sind für die Buchung im Hofblatt ja zunächst kein Problem. Allerdings kann eine Vereinigung nach § 5 Abs. 1 GBO erst erfolgen, wenn die Belastungssituation hinsichtlich Grundpfandrechten und Reallasten vereinheitlicht wurde und die selben Rechte im selben Rangverhältnis an allen zu vereinigenden Grundstücken lasten. Das dürfte im vorliegenden Fall wohl schwierig werden, so wie sich das anhört!

    Ulf

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