Beratungshilfeantrag von nur einem Elternteil

  • Guten Morgen!

    Eben war eine Dame bei mir, die Beratungshilfe in einer Passangelegenheit für ihre drei minderjährigen Kinder beantragen wollte. Es gibt in der Sache Probleme mit der Botschaft und dem Konsulat. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt würde ich von der Sache her Beratungshilfe bewilligen. Ich habe aber hier ein Problem mit dem Antragsrecht.
    Die Eltern der Kinder leben getrennt, sie haben die gemeinsame elterliche Sorge. M.E. müsste Beratungshilfe hier von beiden Elternteilen beantragt werden, da sie die Kinder gemeinsam vertreten. Auch hinsichtlich der Passangelegenheit müssten die Kinder m.E. doch von beiden Elternteilen vertreten werden.
    Es war ein Familienverfahren anhängig, dort wurde aber nur das Umgangsrecht des Vaters geregelt.
    Die Kindesmutter meinte, eine Vollmacht bzgl. der Beantragung der Beratungshilfe würde ihr der Kindesvater nicht ausstellen, sie hätten kaum Kontakt und er würde sich nicht um die Belange der Kindern kümmern.
    Würdet Ihr hier aufgrund des alleinigen Antrags der mitsorgeberechtigten Mutter Beratungshilfe erteilen?
    Vielleicht zähle ich hier ja wieder Erbsen...

  • Es handelt sich - wie Du schon sagst - sowohl bei der Ausweisgeschichte als auch bei der Stellung eines BerH-Antrags wohl kaum um eine Angelegenheit des Alltags, die die Kindesmutter allein regeln könnte. Der Beratungshilfeantrag muss also m. E. von beiden Elternteilen gemeinsam gestellt werden.
    Die Argumentation der Kindesmutter mag vielleicht nachvollziehbar sein, hilft aber nicht weiter. Da muss sie wohl zunächst anderweitig tätig werden. Und: Vielleicht gibt es ja auch Streit gerade WEGEN der Passangelegenheit zwischen den Eltern? Weiß man's?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (16. Februar 2016 um 11:47)

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