Guten Morgen!
Eben war eine Dame bei mir, die Beratungshilfe in einer Passangelegenheit für ihre drei minderjährigen Kinder beantragen wollte. Es gibt in der Sache Probleme mit der Botschaft und dem Konsulat. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt würde ich von der Sache her Beratungshilfe bewilligen. Ich habe aber hier ein Problem mit dem Antragsrecht.
Die Eltern der Kinder leben getrennt, sie haben die gemeinsame elterliche Sorge. M.E. müsste Beratungshilfe hier von beiden Elternteilen beantragt werden, da sie die Kinder gemeinsam vertreten. Auch hinsichtlich der Passangelegenheit müssten die Kinder m.E. doch von beiden Elternteilen vertreten werden.
Es war ein Familienverfahren anhängig, dort wurde aber nur das Umgangsrecht des Vaters geregelt.
Die Kindesmutter meinte, eine Vollmacht bzgl. der Beantragung der Beratungshilfe würde ihr der Kindesvater nicht ausstellen, sie hätten kaum Kontakt und er würde sich nicht um die Belange der Kindern kümmern.
Würdet Ihr hier aufgrund des alleinigen Antrags der mitsorgeberechtigten Mutter Beratungshilfe erteilen?
Vielleicht zähle ich hier ja wieder Erbsen...