Beendigung der Testamentsvollstreckung

  • Hallo!

    Ich habe ein Testament vorliegen, wonach die Tochter der Erblasserin befreite Vorerbin sein soll, die beiden Töchter der Vorerbin sind als Nacherben eingesetzt. Für die Dauer der Vorerbschaft und bis mindestens zur Erreichung der Volljährigkeit der Nacherben wurde Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Das Testament wurde eröffnet, ein Testamentsvollstrecker wurde durch das Gericht eingesetzt; dieser hat das Amt auch angenommen.

    Nunmehr schlägt die Vorerbin die Vorerbschaft wegen der angeordneten Nacherbschaft und der Testamentsvollstreckung aus.
    Dadurch fällt die Erbschaft an die berufenen Nacherben. Diese sind volljährig.

    Meine Frage:

    Ist hinsichtlich der Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht noch etwas zu veranlassen? :confused:

  • Da wohl kein Erbschein mit TV-Vermerk und kein TVZ erteilt wurde, wäre es lediglich nett :) , wenn der TV von der Beendigung der Testamentsvollstreckung kraft Testaments infolge Ausschlagung seitens der Vorerbin Kenntnis erlangen würde...

    Ansonsten ist m.E. nichts weiter zu veranlassen, da eine etwaige Vergütung vom Nachlass geschuldet wird und das Nachlassgericht somit keine weiteren Tätigkeiten in Bezug auf die Testamentsvollstreckung, die durch die - dem Tode der Vorerbin entsprechende - Ausschlagung der Vorerbin geendet hat, entfalten muss.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • @ the bishop

    Danke für deine schnelle Antwort!!

    Kenntnis hat der TV von der Ausschlagung schon erhalten.
    Ich werde die Akte dann nach Kostenberechnung mal abschließen :yes: (wieder eine weg!!).

  • Hallo, ich hänge meine Frage/mein Problem als Grundbuchrechtspfleger mal hier an.

    Handschriftliches Testament des Erblassers:
    1. Mein Enkelkind A soll als Vermächtnis mein Grundstück 1 erhalten. Es darf nicht vor seinem 21. Geburtstag verkauft oder belastet werden.
    2. Mein Enkelkind B soll als Vermächtnis mein Grundstück 2 erhalten.
    3. Mein gesamtes sonstiges Vermögen sollen erben mein Kind K zu 1/2, mein Enkelkind A zu 1/6, mein Enkelkind B zu 1/6 und mein Enkelkind C zu 1/6.
    4. Das Erbgut der Enkelkinder soll bis zu ihrer Volljährigkeit sicher angelegt werden.
    5. Ich möchte auf dem Friedhof .... beerdigt werden.
    6. 10.000 EUR sind für die Grabpflege und Grabunterhaltung zurückzulegen.
    7. Mein Hund soll von den Enkelkindern A und B betreut und gepflegt werden.
    8. Auto, Hausrat, Möbel usw. sollen von meinem Kind K genutzt oder verwertet werden.
    9. Stirbt einer der 4 in diesem Testament bedachten Erben oder Vermächtnisnehmer, geht dessen Anteil zu gleichen Teilen auf die Überlebenden über.
    10. Meinen Freund X setzt ich als Testamentsvollstrecker ein. Er soll dafür sorgen, dass die Abwicklung ordnungsgemäß erfolgt und insbesondere, dass die Erbanteile meiner Enkelkinder bis zu deren Volljährigkeit erhalten bleiben. Er soll auftretende Streitfragen in meinem Sinne klären und entscheiden. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf eine übliche angemessene Vergütung für seine Tätigkeit. Die von mir angesparten Gelder auf den Konten der Enkelkinder A und B sind diesen erst nach Vollendung des 18 Lebensjahres zu übergeben.

    Erbschein:
    Der Erblasser wurde beerbt von seinem Kind K zu 1/2, seinem Enkelkind A zu 1/6, seinem Enkelkind B zu 1/6 und seinem Enkelkind C zu 1/6 Anteil. Testamentsvollstreckung ist angeordnet.

    Sachverhalt:
    Im Grundbuch zu Grundstück 1 stehen K, A, B und C in Erbengemeinschaft eingetragen nebst TV-Vermerk. Von dem Grundstück soll eine Teilfläche auf die Stadt übertragen werden (Gehweg). Beim Erbfall waren A, B und C minderjährig. Zwischenzeitlich sind A und B volljährig geworden. Im Vertrag sind aufgetreten K und X als TV für A, B und C.

    Für mich stellt sich jetzt die Frage, ob die TV insgesamt erst endet, wenn alle drei Enkelkinder volljährig geworden sind, oder ob sie für jedes einzelne Enkelkind mit dessen Volljährigkeit endet.

    Im Kommentar und im Forum bin ich bisher nicht fündig geworden.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Im Testamentsvollstreckerzeugnis steht:

    "In der Nachlassangelegenheit ...
    ist X zum Testamentsvollstrecker ernannt worden.
    Dauervollstreckung gemäß § 2209 S. 1, 2. Halbs. BGB ist angeordnet.
    Gemäß § 2210 BGB dauert die Verwaltung fort bis die Enkelkinder A, B und C volljährig sind, sowie hinsichtlich der Vermächtnisvollstreckung zugunsten des Miterben A, bis dieser das 21. Lebensjahr vollendet hat."

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Das TV-Zeugnis ("dauert die Verwaltung (gemeint wohl: Testamentsvollstreckung) fort bis die Enkelkinder A, B und C volljährig sind") ist völlig eindeutig - bis sie alle volljährig sind.

    Aus dem reinen Wortlaut des Testaments ("die Erbanteile meiner Enkelkinder bis zu deren Volljährigkeit erhalten") ergibt sich für mich allerdings eher die Auslegung, dass die TV für jeden Erbteil endet, wenn der betreffende Erbe volljährig ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sehe ich auch so. Wir hatten hier kürzlich ein Verfahren, in dem es mehrere Kinder mit erheblichen Altersabständen gegeben hat. Wenn da die altersabhängige TV bis zum Erreichen des Alters des letzten Kindes gedauert hätte, wäre das älteste Kind schon so an die 40 gewesen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sehe ich auch so. Wir hatten hier kürzlich ein Verfahren, in dem es mehrere Kinder mit erheblichen Altersabständen gegeben hat. Wenn da die altersabhängige TV bis zum Erreichen des Alters des letzten Kindes gedauert hätte, wäre das älteste Kind schon so an die 40 gewesen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Kann ich noch toppen: Weil keine Begrenzung auf Volljährigkeit oder anderes Alter: Kinder bei Eintritt des Erbfalls: 68, 64, 54. Testamenstvollstrecker: 85. Der Rechtspfleger hatte ein Einsehen...

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

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