Erlangung der Antragsberechtigung erst nach Antragstellung

  • Moin Grundbuchrechtler!

    Ich habe da ein sicher seltenenes Problem:

    A und B sind Eigentümer und beantragten die Teilungsversteigerung. Wohl um die Teilungs-ZV zu torpedieren überträgt B während des Verfahrens einen sehr geringen Anteil seines hälftigen Miteigentumsanteils an C (was uns nicht bekannt war). Kurz vor dem ZV-Termin können wir uns mit A und B auf eine Zahlung und die Löschung unserer Grundschuld einigen. Wir holen die beiden Löschungsanträge der Eigentümer A und B ein und senden diese mit unserer Löschungsbewilligung ans Grundbuchamt. Dort fällt natürlich auf, dass C noch der Löschung zustimmen muss. Es ergeht eine Zwischenverfügung, die vor dem ZV-Termin nicht mehr umgesetzt werden kann.

    In der Teilungs-ZV wird A mit Zuschlag Alleineigentümer. Muss A einen neuen Löschungsantrag beglaubigen lassen (der ja identisch mit dem schon vorliegenden wäre), weil er zum Zeitpunkt des Löschungsantrages noch nicht allein verfügungsberechtigt war oder kann das Grundbuchamt die Grundschuldlöschung nun mit den vorliegenden Urkunden vollziehen? :gruebel:

  • M. E. kann die Löschung mit dem bereits von A unterschriebenen Löschungsantrag erfolgen. Entscheidend ist, dass der zum Zeitpunkt der Löschung eingetragene Eigentümer die Löschung beantragt bzw. ihr zustimmt.

  • :dankescho Dann werde ich den Vollzug der Löschung beim Grundbuchamt nochmal anregen.

    § 55 GBO ist nur eine Sollvorschrift. Wahrscheinlicher ist aber, dass wir zwar informiert wurden, das Grundbuchamt aber weder die bearbeitende Stelle noch das Aktenzeichen der Bank aus den Grundschuldbestellungsunterlagen angegeben hat. Wenn die Eintragungsmitteilung dann in der Bankzentrale landet und der angegebene Name des Eigentümer nicht mit dem des Darlehensnehmers übereinstimmt, ist es für die Poststelle aufwendig, von der bloßen Grundbuchbezeichnung auf das Darlehen und somit den Bearbeiter zu schließen.

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