A'stin mittellos/Lebensgefährte nicht

  • Leider habe ich bei der Suche nichts gefunden. Vielleicht waren es auch die falschen Suchwörter.

    Antrag auf BerH liegt vor wegen Kündigung der Mietwohnung bezüglich Eigenbedarf, welches von der A'stin bestritten wird. Sie war bereits beim RA und wurde beraten. Sie hat jedoch den Antrag (fristgerecht) eingereicht. es fehlen Belege.So weit so gut.
    Ich habe gerade mit ihr telefoniert und sie erzählte mir so nebenbei, dass sie und ihr Lebensgefährte Mieter sind. Ihr Lebensgefährte hat Arbeitseinkommen, sie bezieht Unterhaltsleistungen der Eltern und Kindergeld; Schülerin. Der RA hat ihr geraten, dass er sie berät, weil sie mittellos ist, dann brauchen sie es nicht zu bezahlen, weil ihr Freund ja keine BerH bekommt.
    Irgendwie geht mir da das Messer in der Tasche auf. Aber ich denke, sie hat wohl einen Anspruch darauf oder?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • wenn beide im Mietvertrag stehen, dann prüf ich auch die Einkommen und Vermögensverhältnisses beider und berücksichtige die Freibeträge für beide, wie bei einer Bedarfsgemeinschaft

    Wäre zwar der gerechtere Weg, ist aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen und meiner Meinung nach daher falsch.
    Hier muss man in den bitteren Apfel beißen und den Schein erteilen. Die Bedarfsgemeinschaft gib es nur im Sozialrecht.

    p.s. Hab mir schon lange abgewöhnt das Gesetz nach "Gerechtigkeit" auszulegen. Das muss schon der Gesetzgeber machen!

  • wenn beide im Mietvertrag stehen, dann prüf ich auch die Einkommen und Vermögensverhältnisses beider und berücksichtige die Freibeträge für beide, wie bei einer Bedarfsgemeinschaft

    Wäre zwar der gerechtere Weg, ist aber aus dem Gesetz nicht zu entnehmen und meiner Meinung nach daher falsch.
    Hier muss man in den bitteren Apfel beißen und den Schein erteilen. Die Bedarfsgemeinschaft gib es nur im Sozialrecht.

    p.s. Hab mir schon lange abgewöhnt das Gesetz nach "Gerechtigkeit" auszulegen. Das muss schon der Gesetzgeber machen!

    :daumenrau

    Man könnte hier allenfalls den Weg über Mutwilligkeit gehen, da ist man dann aber schon auf ziemlich dünnem Eis.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich wäre da auch bei Max und meine auch, einen ähnlichen Fall schon hier im Forum gelesen zu haben.

    Wenn beide Vertragspartner sind, was bedeutet, dass beide rechtlich gesehen in der gleichen Situation sind, und einer könnte sich den Anwalt leisten, kann es nicht angehen, dass der "ärmere" von beiden sich auf Staatskosten beraten lässt.

  • Ich wäre da auch bei Max und meine auch, einen ähnlichen Fall schon hier im Forum gelesen zu haben.

    Wenn beide Vertragspartner sind, was bedeutet, dass beide rechtlich gesehen in der gleichen Situation sind, und einer könnte sich den Anwalt leisten, kann es nicht angehen, dass der "ärmere" von beiden sich auf Staatskosten beraten lässt.

    Interessehalber: Wie entscheidet Ihr, wenn der vermögende Mieter die Kündigungsgründe als gegeben erachtet und keinen Beratungsbedarf hat und der ohne Geld den Eigenbedarf für vorgeschoben hält und dagegen angehen will?

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Ich wäre da auch bei Max und meine auch, einen ähnlichen Fall schon hier im Forum gelesen zu haben.

    Wenn beide Vertragspartner sind, was bedeutet, dass beide rechtlich gesehen in der gleichen Situation sind, und einer könnte sich den Anwalt leisten, kann es nicht angehen, dass der "ärmere" von beiden sich auf Staatskosten beraten lässt.

    Interessehalber: Wie entscheidet Ihr, wenn der vermögende Mieter die Kündigungsgründe als gegeben erachtet und keinen Beratungsbedarf hat und der ohne Geld den Eigenbedarf für vorgeschoben hält und dagegen angehen will?

    *seufzender Dozent* "Sachverhaltsquetsche!" Interessehalber: klarer Fall von Beratungshilfe

  • :D Nix Sachverhaltsquetsche! Abwandlung von Fall a) zwecks Vertiefung und Überprüfung der gefundenen Lösung!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Leider habe ich bei der Suche nichts gefunden. Vielleicht waren es auch die falschen Suchwörter.

    Antrag auf BerH liegt vor wegen Kündigung der Mietwohnung bezüglich Eigenbedarf, welches von der A'stin bestritten wird. Sie war bereits beim RA und wurde beraten. Sie hat jedoch den Antrag (fristgerecht) eingereicht. es fehlen Belege.So weit so gut.
    Ich habe gerade mit ihr telefoniert und sie erzählte mir so nebenbei, dass sie und ihr Lebensgefährte Mieter sind. Ihr Lebensgefährte hat Arbeitseinkommen, sie bezieht Unterhaltsleistungen der Eltern und Kindergeld; Schülerin. Der RA hat ihr geraten, dass er sie berät, weil sie mittellos ist, dann brauchen sie es nicht zu bezahlen, weil ihr Freund ja keine BerH bekommt.
    Irgendwie geht mir da das Messer in der Tasche auf. Aber ich denke, sie hat wohl einen Anspruch darauf oder?

    Wäre nicht in einem solchen Fall auch mal zu schauen, wie die Eltern der Antragstellerin finanziell gestellt sind/ob ggf. ein Anspruch auf Zuschuss für die Rechtsberatungskosten als Teil der Unterhaltspflicht besteht?

  • Wäre nicht in einem solchen Fall auch mal zu schauen, wie die Eltern der Antragstellerin finanziell gestellt sind/ob ggf. ein Anspruch auf Zuschuss für die Rechtsberatungskosten als Teil der Unterhaltspflicht besteht?

    Jopp. Wobei angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin nicht im elterlichen Haushalt lebt, auch zu prüfen ist, inwieweit die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs problemlos möglich wäre oder nicht. Lebt eine Schülerin im Haushalt eines Elternteils, ist die Vermutung sehr naheliegend, dass ein Unterhaltsanspruch fix und unproblematisch realisiert werden kann (weil zumindest nicht von einem problematischen Verhältnis bzw. einer strikten Weigerung des Elternteils ausgegangen werden kann).

    (Bei getrennter Haushaltsführung haben wir mehr oder weniger "Schrödingers Unterhaltsanspruch", der gleichzeitig realisiert und nicht realisiert werden kann ^^)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wäre nicht in einem solchen Fall auch mal zu schauen, wie die Eltern der Antragstellerin finanziell gestellt sind/ob ggf. ein Anspruch auf Zuschuss für die Rechtsberatungskosten als Teil der Unterhaltspflicht besteht?

    Jopp. Wobei angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin nicht im elterlichen Haushalt lebt, auch zu prüfen ist, inwieweit die Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs problemlos möglich wäre oder nicht. Lebt eine Schülerin im Haushalt eines Elternteils, ist die Vermutung sehr naheliegend, dass ein Unterhaltsanspruch fix und unproblematisch realisiert werden kann (weil zumindest nicht von einem problematischen Verhältnis bzw. einer strikten Weigerung des Elternteils ausgegangen werden kann).

    (Bei getrennter Haushaltsführung haben wir mehr oder weniger "Schrödingers Unterhaltsanspruch", der gleichzeitig realisiert und nicht realisiert werden kann ^^)

    Stimmt, den Punkt habe ich auch übersehen. ;)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Als Einkommen hat sie nur den Unterhalt der Eltern (vom JA berechnet, Kopie lag vor) und Kindergeld.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Als Einkommen hat sie nur den Unterhalt der Eltern (vom JA berechnet, Kopie lag vor) und Kindergeld.

    Je nach Einkommenssituation der Eltern hat sie aber auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten einer Rechtsberatung aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern (Stichwort: Sonderbedarf).

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Als Einkommen hat sie nur den Unterhalt der Eltern (vom JA berechnet, Kopie lag vor) und Kindergeld.

    Je nach Einkommenssituation der Eltern hat sie aber auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten einer Rechtsberatung aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern (Stichwort: Sonderbedarf).

    Und das soll ich im Wege der BerH (für 0 Pensum) nun auch noch alles prüfen? Na prima. Also A'stin. auffordern, ihre Eltern aufzufordern, den RA zu bezahlen im Wege des Sonderbedarfs?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Als Einkommen hat sie nur den Unterhalt der Eltern (vom JA berechnet, Kopie lag vor) und Kindergeld.

    Je nach Einkommenssituation der Eltern hat sie aber auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten einer Rechtsberatung aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern (Stichwort: Sonderbedarf).

    Und das soll ich im Wege der BerH (für 0 Pensum) nun auch noch alles prüfen?

    Ja.

    Und nein, du forderst die Antragstellerin nicht auf, die Eltern aufzufordern, zu zahlen. Du prüfst, ob ein Unterhaltsanspruch im Rahmen des Sonderbedarfs gegeben (und realisierbar) ist. Ist er es, liegen die Voraussetzungen für BerH nicht vor => Zurückweisung (und im anderen Fall, dann halt Bewilligung).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen Dank für eure Antworten!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Bei der PKH wird es als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn bei mehreren Beteiligten der Hilfsbedürftige vorgeschoben wird, um auf diese Weise Kosten zu sparen (Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 114, Rn. 8b). Wenn z.B. die vermögenden Mitglieder einer Erbengemeinschaft den vermögenslosen Miterben zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs vorschieben, um auf diese Weise Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit zu erlangen, liegt darin ein sittenwidriger Umgehungsversuch vor, der zur Versagung der Prozesskostenhilfe bzw.zur Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe führt (OLG Koblenz, B. v.12.08.10, 2 W 383/10; OLG Saarbrücken, FamRZ 2009, 1355). Bei der Beratungshilfe kann nichts anderes gelten, wenn die Angelegenheit, für die Beratungshilfebeantragt wird, mehrere Personen betrifft. Daher sind in diesem Fall auch die Einkommensverhältnisse des Lebensgefährten der Antragstellerin zu berücksichtigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Tinamaria (26. Februar 2016 um 09:53) aus folgendem Grund: Korrektur Schreibfehler

  • Dankeschön Tinamaria! Guter Denkanstoß!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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