Pfanderstreckung einer Zwangshypothek

  • Guten Morgen,

    im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens (die Wohnungen wurden beim Verkauf vertauscht) sollen die eingetragenen Rechte in Abt. III jeweils auf das andere Blatt übertragen werden. Hinsichtlich der Grundschulden soll das im Wege der Pfandhaftentlassung des einen Blattes und der Pfandhafterstreckung auf das andere Blatt erfolgen. Leider lastet auf einem WEG aber auch eine Zwangshypothek. Die Gläubigerin hat der Löschung der Zwangshypothek unter gleichzeitiger "Übertragung" auf das andere Blatt bereits zugestimmt.
    Aber: Kann die Zwangshypothek wie eine rechtsgeschäftlich bestellte Grundschuld auf ein anderes Blatt erstreckt werden? Ich hab dazu bisher nichts finden können, außer einem Hinweis hier im Forum, dass das evtl. möglich ist. Als Quelle wurde dazu genannt: Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, 2. Auflage, Rn. 26.
    Hat vielleicht jemand dieses Buch?
    Ich bin für jeden Hinweis dankbar!!!

  • Ich hab's befürchtet :oops:

    Bevor ich den Notar aber darüber aufkläre, dass der Antrag zurückzuweisen ist,
    hat vielleicht doch jemand hier das oben genannte Buch von Böttcher?

  • Also der Böttcher Roland hatte ja öfter mal eine ganz andere Ansicht als alle anderen, aber trotzdem hab ich mir den zweiteiligen Aufsatz von ihm zur Zwangshypothek in JurBüro 8/1997 Seite 399 ff. aufgehoben. Darin steht u.a.:

    "....Auch soll es wegen des Rechtsgedankens des § 867 Abs. 2 ZPO nicht zulässig sein, die ZwH im Wege der Nachverhaftung nachträglich auf das gesamte Grundstück zu erstrecken; vielmehr soll der Gläubiger gezwungen sein, seine bereits eingetr. ZwH von z.B. 20.000 DM zumindest teilw. aufzugeben (z.B. in Höhe von 19.999 DM) um dann mit dem Teil der frei gewordenen Forderung eine ZwH am ganzen Grundstück eintragen zu lassen (OLG Oldenburg Rpfl. 1996, 242).
    Dem kann nicht zugestimmt werden.
    Es ist anerkannt, das ein nur an einem Anteil bestelltes Grundpfandrecht bei Vereinigung im Alleineigentum nachträglich erstreckt werden kann (BayObLG Rpfl. 1971,316). Dieser Rechtsgedanke muss auch bei einer nur zunächst auf einem Anteil eingetragenen ZwH gelten. Es ist nicht einsehbar, wieso eine ZwH von 1 DM auf dem ehemaligen fiktiven Anteil und eine ZwH von 19.999 DM auf dem gesamten Grundstück zulässig sein sollen, aber nicht nur eine ZwH von 20.000 DM auf dem gesamten Grundstück....."

  • Wir reden hier nicht über die Pfanderstreckung auf eine hinzugekommene Teilfläche - dann kein Gesamtrecht! -, sondern um die Erstreckung auf einen weiteren selbständigen Belastungsgegenstand.

    Die Pfandfreigabe - als zweiter Schritt - setzt begrifflich voraus, dass mittels der Pfanderstreckung zunächst der erste Schritt zum Gesamtrecht vollzogen wurde. Anders ist diese rechtliche Konstruktion überhaupt nicht denkbar.

    Der BGH hat in einer Entscheidung zum Risikobegrenzungsgesetz zwar einmal eine andere Ansicht vertreten (BGH Rpfleger 2010, 485). Dabei kann es sich aber nur um ein Versehen handeln, da das erstreckte Recht zumindest für eine juristische Sekunde Gesamtrecht werden muss, bevor der ursprüngliche Belastungsgegenstand freigegeben werden kann (Bestelmeyer Rpfleger 2010, 576).

  • Ich hab zwischenzeitlich bei Herrn Böttcher nachlesen können und es bleibt dabei. Ich werde den Antrag wohl zurückweisen müssen. Hab die Aufklärungsverfügung schon fertig. Vielen Dank euch allen!

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