Erstattungsfähigkeit Auslagen der Kindesmutter in einer Umgangspflegschaft

  • Hallo :)

    Ich habe hier ein kleines Problemchen, bei dem ich nicht weiterkomme.
    Mein Umgangspfleger hat seinen ersten Umgang in einem 300km entfernten Ort (Wohnort des Vaters) angeordnet bekommen. Die weiteren Umgänge finden sodann bei uns im Zuständigkeitsbereich statt. Problem ist der erste Umgang, der bereits durchgeführt wurde. Der Richter hatte in seinem Beschluss festgestellt, dass die Kindesmutter das Recht erhält, den Umgang selbst mit zu begleiten.
    An diesem Satz hängt sich mein Pfleger nun auf, denn er beantragt bei seiner Vergütung neben seinen eigenen Fahrkosten an den entfernten Ort auch 80 EUR für eine Zugfahrkarte für die Mutter, die er ihr geliehen hätte. Die Mutter zahlt ihm das Geld nicht zurück, daher will er es aus der Staatskasse haben, aus dem Grund, dass der Mutter das Recht gegeben wurde, mitzukommen. Demnach müssten auch deren Auslagen bezahlt werden. Der Pfleger konnte auch die Mutter neben den drei Kinder wohl angeblich nicht in seinem Auto mitnehmen. Das Jugendamt wollte wohl auch keine Kosten übernehmen, daher hat er ihr das Geld vorgestreckt. Und er ist der Meinung, dass das wohl günstiger wäre, als wenn er sich ein großes Auto hätten mieten müssen, um alle zu transportieren.
    Ich bin der Meinung, dass das alleinige Recht zur Begleitung hier keine Erstattungsfähigkeit rechtfertigt. Die Kindesmutter wurde dazu ja nicht verpflichtet. Wenn sie unbedingt mitkommen will, weil sie dem Umgang feindlich gegenüber steht, muss sie halt die Kosten tragen. Wenn sie kein Geld hat, Pech gehabt... und der Pfleger Pech gehabt, weil er ihr Geld leiht, das sie ihm nicht zurückzahlt.
    Der Bezirksrevisor hatte auch schon gesagt, dass er diese Kosten nicht als Kosten der Umgangspflegschaft ansieht, aber mein Pfleger hat dieser Ansicht wieder widersprochen mit obiger Begründung, dass er entweder ein großes Auto hätte anmieten müssen, was ja dann Kosten der Pflegschaft gewesen wären oder er halt die günstigere Alternative über die Bahn genommen hat.

    Ich hoffe mir kann jemand helfen :)
    Liebe Grüße

  • Festsetzungsbeschluss mit entspr. Absetzungsbegründung wär m.E. geboten.
    Nicht immer hat der Bezirksrevisor unrecht.:)
    Soll der Pfleger wegen der 80,00 EUR in die Erinnerung gehen.
    Wenn der Abteilungsrichter das dann anders sieht.......soll vorkommen.

  • Ich habe ja bereits abgesetzt. Mein Beschluss hat sich jedoch mit dem Schriftsatz des Pflegers überschnitten.
    Bislang bin ich aber noch selber Meinung. Also kann ich deine Antwort so werten, dass du ebenfalls meiner Meinung bist :) ?

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