Beteiligte im Registerverfahren

  • Abberufene Geschäftsführer sind in der Regel nicht am Registerverfahren unmittelbar beteiligt. In den Fällen, in denen ein Geschäftsführer weder selbst das Amt niedergelegt noch an seiner Abberufung mitgewirkt hat, ist er laut HRP Registerrecht, 9. Auflage Rn 145 a als Beteiligter hinzuzuziehen.
    Hat das schon mal jemand gemacht? Es sind einige Gegenmeinungen aufgeführt, ich kann mich dieser Meinung auch nicht anschließen.
    Im Moment ist das sehr wichtig für mich, weil mich der Abberufene mit Aussetzungs- und Befangenheitsanträgen überzieht, um seine Löschung im Register zu verzögern. Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit seiner Abberufung ist rechtskräftig abgewiesen. Ich habe keine Veranlassung, nach § 21 FamFG auszusetzen, selbst dagegen wird er sich beschweren und alles torpedieren. Für mich ist nun entscheidend, ob er Beteiligter ist bzw. gem. § 7 FamFG hinzuzuziehen wäre oder nicht.
    Das hätte zur Folge, dass wir bei jeder 2. Geschäftsführerlöschung diesen zunächst über sein Antragsrecht gem. § 7 Abs. 4 FamFG zu belehren hätten.

  • Hier wird in den von dir beschriebenen Fällen nicht angehört. Sorry dass ich jetzt nicht tiefer einsteige, aber mich überzeugt die Argumentation des HRPs nicht...

  • Die Gesellschafter, bzw. das Bestellungsorgan entscheidet über die Abberufung des Geschäftsführers. Da der Beschluss wirksam ist, ist der Geschäftsführer schon längst ausgeschieden.
    Hiergegen kann der Geschäftsführer auch rein gar nichts unternehmen, außer den Beschluss anzufechten.
    Ich würde den Geschäftsführer daher nicht beteiligen, da ich nur das eintrage, was rechtswirksam beschlossen wurde und da helfen auch Befangenheitsanträge etc. nichts, denn ein anderer Kollege würde ja auch eintragen.
    Und einen Grund für die Aussetzung gibt es auch nicht, weil seine Beschwerde gegen die Beschlussfassung ja schon rechtskräftig abgewiesen wurde.

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