Wechsel Gläubigervertreter bei PfüB

  • Hallo,
    ich "schwimme" gerade etwas....

    Hat der Drittschuldner beim Wechsel eines Gläubigervertreters eine Pflicht zur Prüfung der Rechtsnachfolge?

    Bspl:
    PfüB wird erlassen für Gläubiger "G", vertreten durch Anwalt "A". Soweit so gut, Drittschuldnererklärung geht an "A".

    Nun schreibt nach einiger Zeit "N", dass er neuer Vertreter des "G" sei und bittet um erneute Drittschuldnererklärung.

    Die Verpflichtung zu einer erneuten DSE besteht nicht, das ist mir klar. Aber wie ist denn zu verfahren, wenn nun plötzlich pfändbare Beträge auszukehren sind. Prüfung Rechtsnachfolge, Geldempfangsvollmacht....?:gruebel:

  • Rechtsnachfolge??

    Geldempfangsvollmacht sollte doch eh vorliegen. Ansonsten nachfragen, wo das Geld hin soll.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Rechtsnachfolge??

    Geldempfangsvollmacht sollte doch eh vorliegen. Ansonsten nachfragen, wo das Geld hin soll.

    Eben nicht, wenn der Gläubigervertreter wechselt und der Drittschuldner im PfüB angewiesen wird, dass Zahlungen auf das Konto des dann "ehemaligen Vertreters" zu leisten sind.

  • Das Fehlen der Vollmacht hat der Schuldner zu rügen. Also dessen Baustelle. Der DS sollte sich die Geldempfangsvollmacht vorlegen lassen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Geldempfangsvollmacht von neuem Gläubigervertreter anfordern. Wird diese nicht vorgelegt, beim Gläubiger nachfragen, wohin pfändbare Beträge gezahlt werden sollen.

  • Rechtsnachfolge??

    Geldempfangsvollmacht sollte doch eh vorliegen. Ansonsten nachfragen, wo das Geld hin soll.

    Eben nicht, wenn der Gläubigervertreter wechselt und der Drittschuldner im PfüB angewiesen wird, dass Zahlungen auf das Konto des dann "ehemaligen Vertreters" zu leisten sind.

    Derartige Anordnung sind nicht Gegenstand der Pfändung.

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