Minderjähriger französischer Erbe verkauft

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung.
    Die eingetragene Eigentümerin ist verstorben und wurde von ihren Kindern und Enkeln beerbt.
    Problem: Ein Erbe ist minderjährig und lebt in Frankreich.

    Nach Art. 21 EGBGB richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kind nach französischem Recht.

    In dem vorliegenden Vertrag handelt ein Rechtsanwalt als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Minderjährigen. Dies wurde durch die Mutter des Minderjährigen genehmigt.
    Auch wurde ein Beschluss des "Großes Instanzengericht von Paris" vorgelegt, in welchem die Mutter ermächtigt wurde, das in den Nachlass fallende Grundstück freihändig zu veräußern. Der Beschluss ist durch einen öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer übersetzt.

    Reicht die als Nachweis? Muss nicht auch noch der Vater des Minderjährigen handeln?

    Über Hilfe wäre ich dankbar:)

  • Korrektur: Nach Art. 2, 16 ff. KSÜ (welches dem Art. 21 EGBGB vorgeht) ist französisches Kindschaftsrecht anzuwenden.

    Wenn sich aus dem Bergmann/Ferid nichts ergibt und auch sonst keine belastbare Literatur hierzu greifbar ist, bleibt wohl nur noch ein Rechtsgutachten (vom Gericht selbst einzuholen).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Weitere Korrektur: Meines Erachtens nach ist weder Art. 21 EGBGB, noch sind Art. 2, 16 ff. KSÜ anwendbar.

    Im Verhältnis zu Frankreich wird das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) v 19. 10. 1996 von der EuEheVO, wegen der ersten (Eu) EheVO auch EuEheVO II oder = Brüssel IIa-VO genannt, überlagert (s. Art. 61 EuEheVO II; Henrich im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Art. 21 EGBGB RN 141; Heiderhoff im Beck'schen Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2015, Art. 21 EGBGB, internationale Zuständigkeit, EuEheVO II, RN 21, Gärtner/Duden im jurisPK-BGB Band 6, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, Art. 24 EGBGB RNern 19-22; Hohloch in Erman BGB, 14. Auflage 2014; Art. 21 EGBGB RN 14; DNotI im DNotI-Report 6/2011, 46 (re. Sp.), Looschelders, JR 2006, 45 ff, Finger, MDR 2011, 1395/1396, u.a.).

    Dadurch hat auch die Regelung der internationalen Zuständigkeit für Kindschaftssachen in § 99 FamFG nur einen begrenzten Anwendungsbereich. Die Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (EuEheVO II - sogenannte Brüssel IIa-Verordnung) regelt in Art. 8 ff. EuEheVO II die internationale Zuständigkeit für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen (s. von Milczewski in Bahrenfuss, FamFG, 2. Auflage 2013, § 99 RN 1)

    Zum Wortlaut des Artikels 8 EuEheVO II s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post936455

    Nach Art. 21 Absatz 1 der EuEheVO II werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    Daher sind die im Ausland ergangenen Entscheidungen so anzuerkennen, wie dies das ausländische Recht vorsieht (s. Gärtner/Duden im jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, Stand 01.10.2014, Art. 24 EGBGB RN 82: „Soweit ausländische Entscheidungen der rechtlichen Fürsorge im Inland anzuerkennen sind, wirken sie in Deutschland grundsätzlich so, wie es das Recht der anordnenden Stelle vorsieht…“)

    Diese Entscheidung darf auch „keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden“ (Art. 31 Absatz 3 EuEheVO II).

    Da es nur um den Bestand und die Rechtswirkungen und nicht um die Vollstreckung dieser Entscheidung geht, bedarf es auch keiner Vollstreckbarerklärung eines deutschen Gerichts. Ginge es um die Vollstreckung, könnte diese in Deutschland nur erfolgen, wenn die Entscheidung auf Antrag einer berechtigten Partei für vollstreckbar erklärt wurde (Art. 28 Absatz 1 EuEheVO II). In solchen Fällen sieht z. B. Art. 16 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor (s. auch Gruber, „Das neue Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz“, FamRZ 2005, 1603 ff.).

    Eine Vorbehaltsregelung, wie sie Art. 14 des Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (ErwSÜ); s. https://www.hcch.net/de/states/authorities/details3/?aid=783
    vorsieht und die zur Anwendung etwa der Bestimmungen der §§ 1643 III, 1828, 1829 BGB oder auch des § 46 FamFG führen würde, wenn Grundvermögen in Deutschland betroffen ist,; s hier:
    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post941488
    habe ich der EuEheVO II nicht entnehmen können.

    Henrich führt im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, Art. 21 EGBGB RN 112 aus:
    „In den Fällen, in denen sich die internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO bestimmt, ergibt sich das anwendbare Recht aus Art 15 KSÜ, wenn auch nach diesem Übereinkommen eine Zuständigkeit besteht (Art 5 KSÜ ff), falls nicht, bleibt es bei der Maßgeblichkeit des Art 21 (s oben Rn 81). Art 21 bestimmt schließlich das anwendbare Recht auch dann, wenn sich die internationale Zuständigkeit ausschließlich aus dem FamFG (Art 99 Abs 1) ergibt (s oben Rn 81).“

    Zu Art. 15 KSÜ führt das OLG Karlsruhe in Rz. 13 des Beschlusses vom 05.03.2013, 18 UF 298/12, aus:

    „Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ gilt das lex fori-Prinzip. Ist die Zuständigkeit eines Vertragsstaates begründet, wendet dieser sein eigenes Recht an.“

    Looschelders führt in seiner Abhandlung „Die Europäisierung des internationalen Verfahrensrechts für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung“, JR 2006, 45 ff, aus:

    „Die Brüssel II-VO 2003 (Anm. von mir: = Brüssel IIa VO = EuEheVO II) enthält keine kollisionsrechtlichen Vorschriften über die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Ob diese Frage nach dem autonomen nationalen Kollisionsrecht (Art. 21 EGBGB) oder nach den einschlägigen staatsvertraglichen Vorschriften (Art. 2, 3 MSA bzw. Art. 15 KSÜ) beurteilt werden soll, ist streitig. Art. 21 EGBGB stellt generell auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ab. Demgegenüber gehen Art. 2 MSA und Art. 15 Abs. 1 KSÜ davon aus, dass die zuständigen Gerichte grundsätzlich ihr eigenes materielles Recht anwenden (sog. Gleichlaufprinzip)47. Soweit die Zuständigkeit des Gerichts aus der Grundregel des Art. 8 Abs. 1 Brüssel II-VO 2003 folgt, führen beide Anknüpfungen notwendig zum gleichen Ergebnis48. Unterschiedliche Ergebnisse werden aber erzielt, wenn die Zuständigkeit des Gerichts auf die Sonderregeln der Art. 9,12 Brüssel II-VO 2003 gestützt wird49.“

    Das DNotI führt im DNotI-Report 6/2011, 46 aus:

    „Für Schutzmaßnahmen knüpft das KSÜ, wie bisher das MSA, nach dem lex-fori-Prinzip an: Das nach dem KSÜ zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde (zur internationalen Zuständigkeit vgl. Art. 5 ff. KSÜ) wendet grundsätzlich sein/ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 KSÜ). Nach der nicht abschließenden Aufzählung in Art. 3 KSÜ sind Schutzmaßnahmen insbesondere die Zuweisung und
    die Entziehung der elterlichen Verantwortung sowie deren Übertragung, die Einsetzung eines Vormunds oder Pflegers o. Ä. sowie die Verwaltung und Erhaltung des Kindesvermögens.“


    Ich gehe daher davon aus, dass nicht nur materielles französisches Recht auf die vom französischen Gericht getroffene Entscheidung Anwendung findet, sondern auch das französische Verfahrensrecht d. h. die Entscheidung also z. B. nicht (nach §§ 1643 III, 1829 BGB) dem anderen Vertragsteil mitgeteilt werden oder nach § 46 FamFG rechtskräftig sein muss. Es empfiehlt sich jedoch, dazu die Kommentierung von Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Frankreich, nachzulesen (zu vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen in Frankreich s. z. B. http://www.europe-eje.eu/de/fiche-thema…kungsmassnahmen
    oder: http://www.portal21.de/PORTAL21/Navig…lverfahren.html)


    Unter den „Begriffsbestimmungen“ des Art. 2 Absatz 4 der EuEheVO II findet sich folgende Regelung:

    Artikel 2
    Begriffsbestimmungen
    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. …
    2. …
    3. ….
    4. "Entscheidung" jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe sowie jede Entscheidung über die elterliche Verantwortung, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der jeweiligen Entscheidung, wie Urteil oder Beschluss;
    5 ff…..

    In Bezug auf die „erlassene“ Entscheidung ist diese Regelung mit der Vorgängerregelung in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (EheVO), identisch.

    Zu dieser Vorgängerregelung führt Helms in der FamRZ 2001, 257, 259 aus:

    „5. Erforderliche Bestandskraft und einstweilige Maßnahmen:
    Parallel zur Regelung in Art. 25 EuGVÜ ist eine Entscheidung gemäß Art. 13 I EheVO bereits dann anerkennungsfähig, wenn sie „erlassen" ist. Eintritt der formellen Rechtskraft ist damit keine Anerkennungsvoraussetzung, wovon Art. 14 II EheVO für die Beischreibung in Personenstandsbüchern allerdings eine Ausnahme macht….“

    Falls also nicht zwischen „erlassener Entscheidung“ und „Entscheidung“ differenziert werden muss, müsste mithin auch eine Entscheidung eines französischen Gerichts automatisch (Art. 21 Absatz 1 der EuEheVO II, Bahrenfuss/von Milczewski, § 108 FamFG RN 21) anerkannt werden, die noch nicht rechtskräftig ist.

    Sollten Zweifel über die Verwendungsfähigkeit der Entscheidung des französischen Gerichts bestehen, ließen sich diese durch eine Auskunft des Bureau du Droit européen et international, Ministère de la Justice, 13, place Vendôme, F-75042 Paris Cedex 01, beheben, denn nach den Ausführungen der baden-württembergischen Notarakademie vom August 2015
    http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…tand%208.15.pdf
    ist Frankreich Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über ausländisches Recht. (s. dort Ziffer 4)

    Möglicherweise könnte diese Frage für Rechtspfleger in Baden-Württemberg auch durch Einholung einer Auskunft bei der baden-württembergischen Notarakademie nach § 4 der 1. VVLFGG zu klären sein, s.
    http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    Allerdings befassen sich die dortigen Gutachten (s. die „Länderlisten“) nur mit dem internationalen Ehegüter- und Erbrecht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (6. März 2016 um 19:39) aus folgendem Grund: Schreibversehen (Art. 21 statt 212 EGBGB) korrigiert

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