Anhörung Vergütungsfestsetzung § 11 RVG

  • Beratungshilfebewilligung ist vor geraumer Zeit erfolgt. Die Angelegenheit wurde bezeichnet mit: Inanspruchnahme Anwaltskostenrechnung - alleinige Haftung. Es wurde u.a. versichert, dass in dieser Sache kein gerichtliches Verfahren geführt wird oder wurde.

    Jetzt bekomme ich die Vergütungsabrechnung. Aus den beigefügten Schreiben (Glaubhaftmachung Entstehung Geschäftsgebühr) sehe ich, dass der beratende Anwalt an das Gericht geschrieben hat.
    Ich ziehe die entsprechende Akte bei und stelle folgendes fest: Der Sache lag ein Vergütungsfestsetzungsantrag gem. § 11 RVG zugrunde - Scheidungsverfahren -, der der späteren Beratungshilfesuchenden zur Stellungnahme übersandt wurde (ob sie Einwendungen gegen die Festsetzung hat) und mit dem sie offenbar komplett überfordert war. Daher beantragte sie Beratungshilfe.

    Nun hätte ja im gerichtlichen Verfahren keine BerH bewilligt werden dürfen, ich frage mich aber: Wie hätte die Dame sich sonst helfen lassen können? Um feststellen zu können, ob sie Einwendungen hat, hätte sie den Vergütungsantrag ja erstmal verstehen müssen und zudem wissen, welche Einwendungen sie dagegen haben könnte. Den Anwalt, der die Festsetzung beantragt hat, konnte sie ja schlecht fragen. Und eine PKH-Bewilligung für diese Sache scheidet wohl auch eher aus. Eine Beratung durch die Rechtsantragstelle oder die Geschäftsstelle der Familienabteilung, wenn die Rechtssuchende nicht mal weiß, ob sie was gegen die beantragte Festsetzung einwenden will, weil sie die Rechnung nicht im Ansatz versteht? Andererseits hätte man sie dort schlicht darauf hinweisen können, dass die Erhebung nicht gebührenrechtlicher Einwendungen dazu führen würde, dass die Festsetzung so nicht erfolgen kann.

    Ich bin mir noch unschlüssig, wie ich verfahren soll. Aufhebung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen? In DER Sache (Vergütungsfestsetzung nach 11) lief ja kein gerichtliches Verfahren.
    Oder ist die Bewilligung in Ordnung, lediglich die Tätigkeiten des Beratungshilfeanwalts sind auf die Beratung beschränkt (ähnlich wie bei BerH im Mahnverfahren, wo man ja in Ausnahmefällen auch bewilligen kann, wenn Beratung bezüglich der Widerspruchseinlegung (z.B.) erfolgen soll?

    Ich tendiere zu letzter Variante. Es gab wahrzunehmende Rechte der Antragstellerin, die nichts mit DEM laufenden Verfahren zu tun hatten, sondern sich lediglich um die Vergütungsfestsetzung des Anwalts drehten.

  • Die erste Frage, die sich mir da stellt, ist natürlich: Warum wurde überhaupt bewilligt? Wurde das Beratungsbedürfnis nicht glaubhaft gemacht? Schon da hätte man sehen müssen, dass es sich um die Rechtswahrnehmung innerhalb eines gerichtlichen (Vergütungsfestsetzungs-) Verfahrens handelt.

    Denkbar ist auch, dass derjenige, der die Bewilligung aussprach, deine Auffassung Nummer 2 teilt: Eine Beratung darüber, ob und wie die Antragstellerin sich im Festsetzungsverfahren melden sollte, könnte Gegenstand der Beratungshilfe sein (andere Auffassung: Patweazle, weil ja bereits das gerichtliche Verfahren läuft).

    Daher denke ich, dass eine Aufhebung der Bewilligung vorliegend nicht in Betracht kommt, einfach weil die Auffassung, dass nach dem ein gerichtliches Verfahren einleitenden Antrag eine Beratung über das Verhalten hierzu von der BerH umfasst sein kann, denkbar ist. Es ist kein klarer Fall von "Die Voraussetzungen liegen nicht vor", sondern ein Fall von "Kann man so bewilligen" - allerdings mit der von dir richtig geschlussfolgerten Konsequenz, dass eine Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht von der Geschäftsgebühr VV 2503 RVG umfasst ist.


    (Ich hoffe ja immer noch, dass meine Meinung sich irgendwann durchsetzt und die hier offenbar die Bewilligung stützende Auffassung irgendwann zur Mindermeinung wird.... ;) )

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Vielen Dank für eure Antworten. Nein, die Glaubhaftmachung erfolgte seinerzeit wohl nicht. Habe jetzt die Vergütungsabrechnung beanstandet, mal sehen, was die kostenpflichtige Beratungsperson sagt.

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