Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei GbR

  • Den Eheleuten A und B, je zur Hälfte Miteigentum, gehört das Grundstück X.

    Die Eheleute haben eine vollstreckbare Grundschuld bestellt.
    Die persönliche Haftung - mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung - hat die
    die GbR mit der Bezeichnung Vemietungs-GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A und B, übernommen.
    Erstreckt sich die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Vermietungs-GbR gleichzeitig auch auf die Gesellschafter A und B, so dass aus dem Titel gegen die Vermietungs-GbR auch gegen jeden Gesellschafter A und B vollstreckt werden kann ?

  • Schilder doch einmal, was Dir für ein Antrag vorliegt.

    Vielleicht hilft Dir dieses Thema schon weiter: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ollstrecken+bgh

    Zur Problematik gibt es außerdem einen Aufsatz im Rpfleger im Augustheft des Jahres 2011: Bestelmeyer: Eintragung einer Zwanghypothek am Grundbesitz oder zugunsten einer GbR

    Ich komme aber gerade an das Heft nicht dran, kann mir aber nicht vorstellen, dass Dein Fall da nicht drin behandelt wird (Stichwort: "Gesellschaftsschuld").

  • Den Eheleuten A und B, je zur Hälfte Miteigentum, gehört das Grundstück X.

    Die Eheleute haben eine vollstreckbare Grundschuld bestellt.
    Die persönliche Haftung - mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung - hat die
    die GbR mit der Bezeichnung Vemietungs-GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A und B, übernommen.
    Erstreckt sich die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung der Vermietungs-GbR gleichzeitig auch auf die Gesellschafter A und B, so dass aus dem Titel gegen die Vermietungs-GbR auch gegen jeden Gesellschafter A und B vollstreckt werden kann ?

    Wenn die persönliche Vollstreckungsunterwerfung lediglich die Vermietungs-GbR, bestehend aus den Gesellschaftern A und B, erklärt hat, dann gibt es auch nur einen Titel, der sich gegen die GbR als solche richtet. In solchen Fällen kann nicht in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstreckt werden, s. hier:

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post744822


    Das BayObLG, führt im Beschluss vom 14. 2. 2002, 2 Z BR 176/2001, aus:

    „c) Das LG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass verurteilt die ARGE W R, eine BGB-Gesellschaft, ist. Diese ist in dem Urteilsausspruch als Schuldner genannt und zur Zahlung verurteilt worden. Dies verbietet eine Vollstreckung auf Grund dieses Urteils in das Vermögen eines der BGB-Gesellschafter. Daran ändert nichts, dass die BGB-Gesellschafter im Rubrum als Bekl. aufgeführt sind. Denn verurteilt wurden nicht die Bekl., sondern ausdrücklich die ARGE W R. Entscheidend ist daher, dass eine Verurteilung nur der BGB-Gesellschaft als solcher ausgesprochen ist (vgl. § 736 ZPO; BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 [1060] = NZI 2001, 241 = LM H. 5/2001 § 50 ZPO Nr. 52). Der vorliegende Titel lässt daher nur eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zu, nicht aber in das Privatvermögen eines einzelnen Gesellschafters. Hierzu wäre ein Titel entweder nur gegen einen der Gesellschafter oder ein Titel gegen alle Gesellschafter erforderlich (Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 736 Rdnrn. 2f.). Um einen solchen Titel handelt es sich hier aber nicht. Auch wenn die Gesellschafter im Rubrum als Bekl. aufgeführt sind, ist doch nur die Gesellschaft verurteilt.

    Bei einem Titel gegen die GbR als solche gilt § 129 Absatz 4 HGB entsprechend (s. Heßler im Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012, § 736 RN 30 mwN in Fußnote 40). Daher berechtigt ein gegen die Gesellschaft als solche gerichteter Titel nicht zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter, auch wenn diese nach materiellem Recht für die Gesellschaftsverbindlichkeit persönlich haften (s. Ulrici im Beck'schen Online-Kommentar ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.12.2015,m § 736 RN 16).

    Im Übrigen könnte aufgrund der von A und B bestellten Grundschuld nicht am gleichen Objekt eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden. Der Leitsatz des Beschlusses des OLG Köln vom 23.10.1995, 2 Wx 30/95, lautet:

    „Übernimmt der Eigentümer eines Grundstücks, der es mit einer Grundschuld für einen Dritten belastet, gegenüber diesem Dritten die persönliche Haftung für die Zahlung der Grundschuldsumme und unterwirft er sich insoweit der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so kann wegen dieses persönlichen Anspruchs des Dritten nicht noch eine Zwangshypothek auf dem bereits mit der Grundschuld belasteten Grundstück im Grundbuch eingetragen werden“.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Seit die GbR ohne eine diesbezügliche Entscheidung des Gesetzgebers für rechtsfähig erklärt wurde, ist ein Titel gegen die GbR eben kein Titel mehr, aus welchem auch gegen die Gesellschafter vollstreckt werden könnte.

    Weshalb sollte das auch anders sein als bei einem Titel gegen eine GmbH, der auch keine Vollstreckung gegen deren Gesellschafter zulässt?

    Insofern verstehe ich die Frage nicht ganz.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!