Gegenstandswert Widerspruchsverfahren § 882d ZPO

  • Ich habe mir da etwas zusammengestrickt, nachdem ich in meiner spärlich vorhandenen Kommentierung nicht fündig geworden bin, aber bei Rechtsmittelentscheidungen zu Haftbefehlen. Dachte, man könnte einen Thread wieder löschen, wenn noch keiner geantwortet hat, aber geht in diesem Forum wohl nicht.

  • Ich habe mir da etwas zusammengestrickt, nachdem ich in meiner spärlich vorhandenen Kommentierung nicht fündig geworden bin, aber bei Rechtsmittelentscheidungen zu Haftbefehlen. Dachte, man könnte einen Thread wieder löschen, wenn noch keiner geantwortet hat, aber geht in diesem Forum wohl nicht.

    Worum ging es denn ?

    Ggf. ist ja das Zusammengestrickte auch für andere hilfreich, selbst wenn es zuerst wieder gelöscht wurde.

    :)

  • Worum ging es denn ?


    Die Frage war, welchen Wert sie nach § 33 I RVG im Verfahren auf Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 882d ZPO) festsetzen kann und ob insoweit der Wert nach § 25 I Nr. 4 RVG begrenzt sei.

    M. E. ist das so richtig. Der Wert für den RA des Schuldners bemißt sich nach § 23 II 3 RVG, weil er insbesondere bei Rechtsbehelfen (wie hier dem Widerspruch) Anwendung findet. Gleichfalls bestimmt § 23 II 2 RVG, daß der Wert eines solchen Verfahrens durch denjenigen des zugrundeliegenden Verfahrens begrenzt ist. Der Wert für den Schuldner ist also gem. § 23 III 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen, also letztlich nach seinem wirtschaftlichen Interesse. Ob man dieses nach der Höhe der gegen ihn geltend gemachten Forderung bemißt oder evtl. auch nur eines Bruchteils davon (weil das Verfahren nicht die Forderung an sich, sondern die Nichteintragung im SchuVerz aufgrund der ZV betrifft), ist wohl jedem selbst überlassen. Fakt ist aber, daß der Wert nicht höher sein kann, als das (hier wohl vorausgehende) Verfahren auf Abgabe der VA. Dessen Wert ist ja durch § 25 I Nr. 4 RVG auf 2.000 € begrenzt.

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