Wassergesetz und Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • Es liegt hier ein Ersuchen auf Berichtigung des Grundbuches nach dem Wassergesetz vor.
    Ich hatte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert, weil ich die sonst auch immer bei den Grenzregelungsverfahren gefordert habe.
    Lt. ersuchender Behörde soll aber keine UB erforderlich sein, weil der Graben ja schon (kraft Gesetzes und außerhalb des Grundbuches) zum anliegenden Grundstück gehört. Ist das richtig?:confused:

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Ja, ein Anliegergewässer ist Teil des Ufergrundstücks (bis zur Gewässermitte). Da hatte ich erst neulich eine Entscheidung in der Hand und einen Fall in diese Richtung (nicht gebuchter Anliegerbach sollte via FN den Ufergrundstücken zugeschlagen werden).... ich such es mal raus.

  • Hier ist z.B. eine:

    BayObLG (2.ZS), Beschluß vom 25. 9. 1981 - BReg. 2 Z 22/81

    darin u.a.:

    "...a) Das Grundbuchamt geht (siehe die Ausführungen in der Nichtabhilfeverfügung) - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - davon aus, daß es sich bei dem Bach Flst. Nr. 906 um ein sog. Anliegergewässer handelt. Gegen diesen Ausgangspunkt bestehen keine Bedenken. Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich allerdings grundsätzlich auch auf das dort (oberirdisch und unterirdisch) vorhandene Wasser (Art. Artikel 4 Abs. Artikel 4 Absatz 1 BayWG). Bildet ein fließendes Gewässer aber kein selbständiges Grundstück, so ist es „Bestandteil der Ufergrundstücke” (Art. Artikel 6 Abs. Artikel 6 Absatz 1 BayWG; sog. Anliegergewässer). Dies bedeutet, daß es - nach dem Verteilungsmaßstab des Art. Artikel 6 Abs. Artikel 6 Absatz 2 BayWG - im (alleinigen) Eigentum der Eigentümer der Ufergrundstücke steht (Sieder/Zeitler Bayerisches Wassergesetz letzte ErgLfg. Mai 1980 Art. 6 RdNrn. 8, 10; Richter/Bengel/Simmerding Grundbuch, Grundstück, Grenze 2. Aufl. §§ 3, 4 RdNr. 20)...."

    Hat dein Graben eine eigene FlNr.? Ist er gebucht oder nicht?

  • Es liegt hier ein Ersuchen auf Berichtigung des Grundbuches nach dem Wassergesetz vor.
    Ich hatte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gefordert, weil ich die sonst auch immer bei den Grenzregelungsverfahren gefordert habe.
    Lt. ersuchender Behörde soll aber keine UB erforderlich sein, weil der Graben ja schon (kraft Gesetzes und außerhalb des Grundbuches) zum anliegenden Grundstück gehört. Ist das richtig?:confused:

    Geht es denn überhaupt um ein Gewässer in Bayern ? Ich verstehe nicht, wie es möglich ist, in einem Posting nicht einmal zu erwähnen, wo sich der Vorgang abspielt, also welches Wassergesetz zur Anwendung kommen soll, ob es sich um ein Anliegergewässer handelt, ob eine Privatperson oder eine Gemeinde, Gemeindeverband, Land eingetragen werden soll, worauf sich das Ersuchen gründet etc. Mit solchen Postings kann ich schlechterdings nichts anfangen. Im Übrigen sind Anliegergewässer in Bayern, die Bestandteil der Ufergrundstücke sind, nicht eigenständig buchungsfähig; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…777#post1014777
    Und wenn das Gewässer (3. Ordnung) nicht gebucht ist oder werden kann, kann es auch kein auf die Berichtigung der Eigentumsverhältnisse (UB) gerichtetes Ersuchen geben.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Bei mir wollten sie auch per FN den Bach den Ufergrundstücken zuschlagen. Hab ich zunächst abgelehnt, da nicht buchungsfähig.
    (Aber dann hat sich herausgestellt, dass der Bach schon längst verlandet und aufgefüllt ist.)

  • Zu Prinz: Ich denke nicht, dass es eine Rolle spielt, wo das Gewässer liegt, daher habe ich es nicht erwähnt. Es stellt sich doch die Frage, ob es ein Erwerbsvorgang nach dem GrEStG ist oder nicht. Außerdem war es offensichtlich in meinem Bundesland noch nicht Thema. Ich habe schon die Kollegen gefragt. Daher habe ich die Frage also einfach mal breiter gestellt.

    Das Ersuchen hat auch seine Ordnung und liegt in der richtigen Form vor. Hier ist es so, dass ein bislang ungebuchtes Grundstück einem (Privat-)Grundstückseigentümer zugeschlagen werden soll. Es hat eine eigene Flurstücksnr.

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    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Für solche Gewässer gibt es eigene Landesgesetze. Insofern spielt es schon eine Rolle welches Bundesland betroffen ist. In Bayern wäre es nicht buchbar und somit kommt man schon gar nicht zur UB.
    Also muss man wissen, was dein Landes - Wasserrecht zu Anliegergewässern sagt.
    Jetzt wissen wir immer noch nicht, wer ein Ersuchen nach welchen Vorschriften gestellt hat.

  • Ich bin davon ausgegangen, dass die Länder ähnliche Regeln haben. Sorry!

    Bei mir ist es § 8 Abs. 1 Preußisches Wassergesetz (von 1913), wonach dem Eigentümern der Ufergrundstücke (Anlieger) das Eigentum zusteht. Im Wege eines Grenzregelungsverfahrens kann die zuständige Behörde ein Ersuchen auf Grundbuchberichtigung (natürlich unter Beachtung von Formen) stellen.

    Da ja doch in irgendeiner Form ein Zuerwerb (außerhalb des Grundbuches) stattgefunden hat, habe ich so meine Zweifel, ob nicht doch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist.

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    (Georg Christoph Lichtenberg)

  • Wie kommst du auf das preußische Wassergesetz? Wenn die Anlieger schon Eigentümer sind, findet auch kein Zuerwerb statt. Die Länder haben schon ähnliche Bestimmungen. Falls es Brandenburg ist, wäre aber das maßgeblich:

    § 6 BbgWG Eigentumsgrenzen

    (1) Ist ein Gewässerbett ein selbständiges Grundstück, so wird die Eigentumsgrenze zwischen dem Gewässerbett und den Ufergrundstücken durch die Uferlinie bestimmt.

    (2) Ist ein Gewässerbett kein selbständiges Grundstück und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so ist vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Regelungen Eigentumsgrenze:


    • 1.für gegenüberliegende Ufergrundstücke eine durch die Mitte des Gewässers bei Mittelwasserstand zu ziehende Linie;
    • 2.für nebeneinander liegende Ufergrundstücke die Senkrechte von dem Endpunkt der Landgrenze auf die unter Nummer 1 bezeichnete Mittellinie;
    • 3.für auf der anderen Seite des Gewässers sich fortsetzende Grundstücke die Verbindungslinie der Endpunkte der Landgrenzen am Gewässer.
  • Ich bin davon ausgegangen, dass die Länder ähnliche Regeln haben. Sorry!

    Bei mir ist es § 8 Abs. 1 Preußisches Wassergesetz (von 1913), wonach dem Eigentümern der Ufergrundstücke (Anlieger) das Eigentum zusteht. Im Wege eines Grenzregelungsverfahrens kann die zuständige Behörde ein Ersuchen auf Grundbuchberichtigung (natürlich unter Beachtung von Formen) stellen.

    Da ja doch in irgendeiner Form ein Zuerwerb (außerhalb des Grundbuches) stattgefunden hat, habe ich so meine Zweifel, ob nicht doch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich ist.


    Aus dem preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913 (GS. S. 53) -PrWG- kann sich keine Ersuchensbefugnis ergeben, da dessen formale Regelungen seit dem Inkrafttreten der Landeswassergesetze nicht mehr gelten. In Nordrhein-Westfalen galt das preußische Wassergesetz z. B. nur bis zum 1. Juni 1962 (s. BGH, Urteil vom 29.04.1976 - III ZR 89/73), in Rheinland-Pfalz ist es mit dem Landeswassergesetz vom 1. 8. 1960 durch dessen § 144 aufgehoben worden (BGH, Urteil vom 25. 10. 1984 - III ZR 131/83). Diese Aufhebung dürfte sich auch in den übrigen Landeswassergesetzen finden. In den neuen Bundesländern galt das Preußische Wassergesetz vom 7. April 1913 lediglich bis zum Inkrafttreten des ersten Wassergesetzes der DDR vom 17.4.1963 (Klein: Wassergesetz des Landes Mecklenburg- Vorpommern, LKV 1994, 7). Später galten die einschlägigen Vorschriften des Wassergesetzes der DDR nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 EV (i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG) als Landesrecht weiter und wurden durch landesrechtliche Vorschriften abgelöst (BVerwG 7. Senat, Beschluss vom 13.01.2016, 7 B 12/15).

    Die Ersuchensbefugnis kann sich daher nicht aus dem preußischen Wassergesetz, sondern nur aus den Vorschriften über die Grenzregelung, hier also aus § 84 BauGB ergeben. Dann kommt es aber darauf an, ob zur Grenzregelung eine steuerliche UB erforderlich ist. Dazu führen Otte/Burmeister in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 118. EL August 2015, § 84 RN 5 aus: „Für die bisherige Grenzregelung hatte der BFH eine Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG noch abgelehnt (vgl. BFH Beschl. v. 24.2.1988 – II B 160/87BStBl. II 1988, 1008). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jedoch entschieden, dass Erwerbsvorgänge, die im Rahmen einer vereinfachten Umlegung verwirklicht werden, ebenfalls unter die Ausnahme von der Besteuerung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. b GrEStG fallen, sofern die Gemeinde den Beschluss über die Grenzregelung bzw. über die vereinfachte Umlegung entsprechend der Überleitungsvorschrift des § 239 BauGB nicht vor dem 20.7.2004 gefasst hat (vgl. bspw. VV BW FinMin 2004–11–25, 3-S 4500/1; zustimmend auch Jäschke DStR 2006, 1349 ff.; Pahlke in Pahlke/Franz, GrEStG, 4. Auflage, § 1 Rn. 193). Dem ist zuzustimmen…..“

    Im Übrigen gehören nach § 8 PrWG das Bett, das Ufer und das Wasser den Angrenzern der Wasserläufe (s. Bogenschütz in der BWNotZ 5-6/2003, 103)
    http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz-5-6-2003.pdf
    Nach Vollzug der Grenzregelung sind die Angrenzer immer noch die Eigentümer der Wasserläufe.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Lieben Dank für die umfangreichen Ausführungen!:)

    Ich habe jetzt die hiesigen Finanzbehörden mit ins Boot gezogen, denn die Ausnahme von der Besteuerung bedeutet ja nicht gleichzeitig, dass keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen ist.

    Ich werde erstmal die Fundstellen von Prinz lesen.:lesen:

    Jeder Fehler erscheint unglaublich dumm, wenn andere ihn begehen.
    (Georg Christoph Lichtenberg)

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