kann Gläubigerin an den Zustellungsvertreter gem. § 6 ZVG zustellen?

  • Hallo:-)

    Kann eine Gläubigerin die Vollstreckungsurkunde (Titel) an den in der ZVG eingesetzten Zustellungsvertreter zustellen um die Vollstreckungsvoraussetzungen für einen Beitritt zu schaffen?

    Die öffentlichen Zustellung wurde wohl per Beschluss vom Vollstreckungsgericht abgelehnt. Nun trat die Gläubigerin an mich heran mit der Frage, ob der in meinem Verfahren bereits eingesetzte Zustellungsvertreter benutzt werden dürfe?
    Aus dem bauch heraus würde ich sagen nein.... leider finde ich dazu keine einschlägige Fundstelle....

    LG

  • § 6 ZVG gilt nur für Zustellungen, die vom Gericht veranlasst werden, und auch nicht für die Zustellung von Beitrittsbeschlüssen, somit natürlich auch keinesfalls dafür, die Volltreckungsvoraussetzungen zu schaffen.

    Wenn die öffentliche Zustellung abgelehnt wurde, würde ich mal die Gründe dafür erforschen. Vielleicht liegen die Voraussetungen für einen Zustellungsvertreter ja gar nicht mehr vor.

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