Pfüb mit Logo des Inkassounternehmens

  • Hallo Zusammen!

    Ich habe hier einen Antrag auf Erlass eines Pfüb, Vordruck wurde verwendet. Soweit so gut.

    Mein "Problem" ist jetzt aber, dass der Antragsteller, ein Inkassounternehmen, das Formular auf sein eigenes Papier ausgedruckt hat, ich also nun auf jeder Seite des Formulars oben in der Ecke groß und bunt das Logo des Inkassounternehmens habe.

    Ich befürchte, dass es für den Drittschuldner so aussehen könnte, als komme der Beschluss später nicht vom Gericht, sondern dem Inkassounternehmen. Das würde einer späteren Täuschung/Irreführung der Drittschuldner meines Erachtens nach Tür und Tor öffnen. (Ganz nach dem Motto: "Das Schreiben was jetzt kommt hat das gleiche Zeichen drauf wie der Beschluss. Ist also bestimmt offiziell und richtig so!")

    Wie seht ihr das? Bin ich vielleicht zu kleinlich?:gruebel:

  • Bei mir steht oben auf der ersten Seite des Beschlusses immer noch "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" Malt der Gl was dazu, sollte das beim Drittschuldner nicht für Verwirrung sorgen, vom wem das Teil stammt (es versteht sich natürlich von selbst, dass es sich bei dem Logo nicht um das Wappen deines Gerichts handelt).

  • Naja, das ist schon klar, dass es nicht das Logo meines Gerichts ist.

    Aber man stelle sich doch jetzt mal vor, der Malermeister Müller von nebenan bekommt einen Pfüb zugestellt, wo auf jeder Seite oben groß und in Farbe das Logo/der Name des Inkassounternehmens steht. So einen Beschluss bekommt er ja nicht jeden Tag in seinem kleinen Betrieb.
    Und nun schreibt bspw. das Inkassounternehmen ein paar Wochen später an Herrn Müller "Bitte überweisen Sie ab nächsten Monat 300,00 € mehr." Herr Müller sieht, dass das Logo im Briefkopf mit dem Logo auf dem Beschluss identisch ist und denkt sich " Okay, das ist alles vom gleichen Absender. Das wird schon alles seine Richtigkeit haben!"

    Oder bin ich da einfach nur zu misstrauisch?

  • Ich verstehe dein Problem, denn auch bei einem PfÜB ohne Briefpapier des Inkassounternehmens kommt es in der Bevölkerung oftmals so an, als hätte das Inkassounternehmen irgendeine Entscheidungsgewalt "die Inkassobude XY hat mein Konto gepfändet".

    Dem versuche ich auch so weit als möglich entgegenzuwirken (zB Sachbearbeiterangaben/Tel-Nr. etc. im PfÜB streichen). Vielleicht einfach oben rechts abdecken und ab auf den Kopierer damit?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Auf Seite 1 des Antrages kann ein privates Logo sicherlich nicht beanstandet werden. Diese Seite muss ja nicht unbedingt mit zugestellt werden. Auf dem erlassenen PFÜB hingegen hat ein privates Logo nichts zu suchen. Nachdem der/die Rechtspfleger/in an den Entwurf des Gläubigers nicht gebunden ist, kannst Du ja ein eigenes Formular verwenden (oder das Logo des Gläubigervertreters wegschneiden und den Antrag evtl. kopieren). Der Gläubigervertreter hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sein Logo auf dem zu erlassenden PFÜB aufscheint.

  • Ich verstehe dein Problem, denn auch bei einem PfÜB ohne Briefpapier des Inkassounternehmens kommt es in der Bevölkerung oftmals so an, als hätte das Inkassounternehmen irgendeine Entscheidungsgewalt "die Inkassobude XY hat mein Konto gepfändet". Absolut richtig. Ich gehe immer von meinen Bekannten außerhalb der Justiz aus, da fährt man eigentlich ganz gut mit...

    Dem versuche ich auch so weit als möglich entgegenzuwirken (zB Sachbearbeiterangaben/Tel-Nr. etc. im PfÜB streichen). Vielleicht einfach oben rechts abdecken und ab auf den Kopierer damit? Meine SE wird sich bedanken...

    Auf Seite 1 des Antrages kann ein privates Logo sicherlich nicht beanstandet werden. Sehe ich auch so. Diese Seite muss ja nicht unbedingt mit zugestellt werden. Auf dem erlassenen PFÜB hingegen hat ein privates Logo nichts zu suchen. Danke! Nachdem der/die Rechtspfleger/in an den Entwurf des Gläubigers nicht gebunden ist, kannst Du ja ein eigenes Formular verwenden (oder das Logo des Gläubigervertreters wegschneiden und den Antrag evtl. kopieren). Der Gläubigervertreter hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sein Logo auf dem zu erlassenden PFÜB aufscheint.

    Vielen Dank ihr zwei. Ich dachte schon fast, ich stehe mit meinen Bedenken alleine da.
    Ich musste ohnehin zwischenverfügen, da noch andere Dinge etwas seltsam/falsch waren. In diesem Zuge habe ich es einfach mit angeführt. Mal sehen, ob das Inkassounternehmen darauf was zu meckern hat... :cool:

  • Meines Wissens ist für den Pfüb-Antrag ein amtlicher Vordruck eingeführt, der im BGBl. veröffentlicht worden ist. Dort ist nirgends vorgesehen, dass irgendein Gläubiger sein privates Logo usw. anbringen darf. Also ist es im Pfüb-Antrag genauso verboten wie z. B. im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids, für den auch ein amtlicher, vom Gläubiger unveränderbarer Vordruck eingeführt ist. Meines Erachtens ist daher der Pfüb-Antrag eines Inkassounternehmens, in dem auf welcher Seite auch immer ein Logo auftaucht (auch auf der ersten Seite) zurückzuweisen, weil kein bestimmungsgemäßer Antrag vorliegt. Nur so merkt das Inkassounternehmen, was los ist. Selbst Kopien anzufertigen, bei denen man das Logo abdeckt, ist meines Erachtens Verschwendung von Dienstzeit und Dienstmitteln und ermuntert das Inkassounternehmen nur, zu Lasten der Arbeitskraft und Arbeitszeit des Rechtspflegers so weiterzumachen wie bisher. Mag das Inkassounternehmen gegen die Antragszurückweisung Erinnerung einlegen.

  • Meines Wissens ist für den Pfüb-Antrag ein amtlicher Vordruck eingeführt, der im BGBl. veröffentlicht worden ist. Dort ist nirgends vorgesehen, dass irgendein Gläubiger sein privates Logo usw. anbringen darf. Also ist es im Pfüb-Antrag genauso verboten wie z. B. im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids, für den auch ein amtlicher, vom Gläubiger unveränderbarer Vordruck eingeführt ist. Meines Erachtens ist daher der Pfüb-Antrag eines Inkassounternehmens, in dem auf welcher Seite auch immer ein Logo auftaucht (auch auf der ersten Seite) zurückzuweisen, weil kein bestimmungsgemäßer Antrag vorliegt. Nur so merkt das Inkassounternehmen, was los ist. Selbst Kopien anzufertigen, bei denen man das Logo abdeckt, ist meines Erachtens Verschwendung von Dienstzeit und Dienstmitteln und ermuntert das Inkassounternehmen nur, zu Lasten der Arbeitskraft und Arbeitszeit des Rechtspflegers so weiterzumachen wie bisher. Mag das Inkassounternehmen gegen die Antragszurückweisung Erinnerung einlegen.


    :daumenrau

  • Also ich glaube nicht, dass ein PFÜB-Antrag deswegen unzulässig wird, weil z.B. ein Rechtsanwalt auf der Seite 1 unten im Datum-/Unterschriftenfeld zusätzlich zur Unterschrift seinen Kanzleistempel anbringt. Das muss dann aber auch für den Gläubiger selbst oder einen anderen Gläubigervertreter, wie z.B. für ein Inkassounternehmen gelten.Damit wird das amtliche Formular sicherlich nicht ungültig.

    Gleiches gilt meiner Meinung nach auch für das Eingabefeld der Gläubigervertreterbezeichnung auf Seite 2 des Vordrucksatzes. Auch hier könnte der RA oder das Inkassounternehmen einen Kanzlei-/Firmenstempel (mit Logo) anbringen. Der amtliche Vordruck wird dadurch ja nicht geändert.

    Die "Hoheitsgewalt" ;) über den Inhalt dieses Eingabefeldes liegt nicht beim Rechtspfleger.

    Die ZVFV schreibt auch nichts über den Inhalt/die Gestaltung dieses Eingabefeldes vor.

    Ein Stempel/Logo sollte aber für andere Seiten des PFÜB tabu sein.

  • Guten Morgen,

    ich moniere regelmäßig bei den Anträgen eines Inkassounternehmens und bei einem Inkassoanwalt, dass der Vordruck entlang eines jeden Blattes der linken Vertikalen eine Kolonne interner Zeichen enthält. In der Vergangenheit wurden die Monierungen behoben. Nun ist das Inkassobüro nicht mehr zur Berichtigung bereit.

    Ich möchte fragen, ob den Kollegen Entscheidungen zu diesem Thema bekannt sind.

    Dank+Gruß

    Alfons

  • Wenn das diese so in 6-Punkte-Größe geschriebenen, seitlichen Vermerke sind, gehen die mir sonstwo vorbei. Das sollten für jeden klar erkennbar interne Bearbeitungsmerkmale sein. Ich behaupte mal, dass die meisten Drittschuldner die nicht mal wahrnehmen. (Damit ist das mE etwas völlig anderes als ein aufdringliches Logo an exponierter Stelle!)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich hatte nach Rechtsprechung gefragt und nicht, ob meine Beanstandung als entbehrlich angesehen wird.

    Mir ist bewusst, dass sich wahrscheinlich nicht viele Vollstreckungsrechtspfleger daran stören.

  • Ich hatte nach Rechtsprechung gefragt und nicht, ob meine Beanstandung als entbehrlich angesehen wird.

    Mir ist bewusst, dass sich wahrscheinlich nicht viele Vollstreckungsrechtspfleger daran stören.


    Ich behaupte, du bist wahrscheinlich der einzige, der das beanstandet.

    Rechtsprechung dürfte es daher dazu nicht geben, jedenfalls fand ich keine.

  • Ich hatte nach Rechtsprechung gefragt und nicht, ob meine Beanstandung als entbehrlich angesehen wird.

    Mir ist bewusst, dass sich wahrscheinlich nicht viele Vollstreckungsrechtspfleger daran stören.

    Wenn du so freundlich bist, bin ich das auch: Such in juris!

    Du kannst dir auch deine eigene Rechtsprechung machen. Nimm deine Argumente, meine und die anderer und entscheide. Kommt eine Beschwerde, gibst du das zum LG und guckst was rauskommt. Dann hast du auch eine Entscheidung "deines" LGs und hast eine Marschrichtung für die Zukunft.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Weicht ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in der Darstellung der Linien oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt (BGH · Beschluss vom 20. Februar 2014 · Az. VII ZB 31/13)

  • Es tut mir leid, wenn meine Antwort unfreundlich erschien. Aber ich hatte eine konkrete Frage gestellt und die Antwort hatte mit meiner Frage nichts zu tun.

  • (Recht hast St. Alphonzo. Mich nervt sowas auch.)

    Ich hab nichts dazu gefunden. Die BGH-Entscheidung erging vor dem 25.06.2014, wonach die Gestaltung etc. noch nicht konkret geregelt war, § 2 ZVFV a.F. Seitdem gibt § 3 ZVFV ziemlich genau vor, was zulässig ist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Weicht ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in der Darstellung der Linien oder in sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern, so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt (BGH · Beschluss vom 20. Februar 2014 · Az. VII ZB 31/13)

    Danke Silvester, sehr freundlich. Die Entscheidung ist mir bekannt. Hier handelt es sich nach meiner Auffassung allerdingsnicht um eine Frage von Layoutelementen, sondern um eineHinzufügung von Zeichen, für die der amtliche Vordruck einen Bereich vorgesehenhat, nämlich auf Blatt 1 (Aktenzeichen des Gläubiger-Vertreters). Demnach kannman den vertikalen Zusatz durchaus als eine Änderung des amtlichen Vordrucksansehen. Auf dem hat m.E. auch Werbung (gedruckt mit RA Dingsbums) nicht zusuchen.

  • (Recht hast St. Alphonzo. Mich nervt sowas auch.)

    Ich hab nichts dazu gefunden. Die BGH-Entscheidung erging vor dem 25.06.2014, wonach die Gestaltung etc. noch nicht konkret geregelt war, § 2 ZVFV a.F. Seitdem gibt § 3 ZVFV ziemlich genau vor, was zulässig ist.

    Danke für deinen freundlichen Zuspruch, Wobder.

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