Eintragung einer beschr. pers. Dienstbarkeit aufgrund Bewilligung der Erben

  • Im Grundbuch ist X als Eigentümer eingetragen.

    Die Gemeinde legt eine Bewilligung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu ihren Gunsten des Y und Z vor; mit dem Hinweis, dass es sich bei Y und Z um die Erben des X handelt.

    Die Vorlage eines entsprechenden Erbnachweises wird vorausgesetzt.

    Ein Fall des § 40 Abs. 1 GBO liegt direkt nicht vor, da es sich nicht um die Aufhebung oder die Übertragung eines Rechts handelt. Die Belastung des dinglichen Rechts Eigentum mit einer Dienstbarkeit ist jedoch ein "Weniger" als z.B. die Übertragung des Eigentums.


    Könnte man vorliegend § 40 Abs. 1 GBO nicht analog anwenden und die Dienstbarkeit ohne Voreintragung der Erben eintragen?

  • Das ginge nur, wenn gleichzeitig mit einer Übertragung die Dienstbarkeit eingetragen würde, d.h. Erben veräußern an Dritten, der wird unmittelbar eingetragen und gleichzeitig auch die Dienstbarkeit.

    Ansonsten steht da halt eindeutig "Übertragung oder die Aufhebung des Rechts" in § 40 GBO und sonst nichts.

  • Was man auch sonst in diesen Fällen tut.

    M.E. kann der Antrag nicht sofort zurückgewiesen werden sondern es ist der Gemeinde als Antragstellerin mit Zwischenverfügung aufzugeben die Grundbuchberichtigung herbeizuführen. Hierbei steht der Gemeinde kein eigenes Antragsrecht im Sinne von § 14 GBO zu. Sie hat vielmehr die Erben anzuhalten, die Grundbuchberichtigung mittels Vorlage des Erbnachweises beim Grundbuchamt zu beantragen. Geschieht dies innerhalb der von mir gesetzten Frist nicht, ist der Antrag zurückzuweisen.

    Stimmt mir jemand zu?

  • Nein, denn die Verpflichtung die Erben anzuhalten, die Grundbuchberichtigung herbeizuführen, trifft das Grundbuchamt (§ 82 GBO). Insoweit habe ich keinen Raum für eine Zwischenverfügung an die Gemeinde, allenfalls einer Anregung, den gestellten Antrag formgerecht zurückzunehmen, nach kurzem Fristablauf Zurückweisung. Der Antrag mag dann später, wenn die Grundbuchberichtigung erfolgt ist erneut gestellt werden.

  • Nein, denn die Verpflichtung die Erben anzuhalten, die Grundbuchberichtigung herbeizuführen, trifft das Grundbuchamt (§ 82 GBO). Insoweit habe ich keinen Raum für eine Zwischenverfügung an die Gemeinde, allenfalls einer Anregung, den gestellten Antrag formgerecht zurückzunehmen, nach kurzem Fristablauf Zurückweisung. Der Antrag mag dann später, wenn die Grundbuchberichtigung erfolgt ist erneut gestellt werden.

    Weshalb sollte es nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein können, eine erforderliche Voreintragung herbeizuführen?

    BayObLGZ 1990, 51; BayObLGZ 1992, 344; BayObLG Rpfleger 2003, 25.

    Eine Antragsrücknahme bringt für den Antragsteller regelmäßig Vorteile bzgl. seiner Kosten. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da die Gemeinde als Antragstellerin kostenbefreit ist.

    Wäre es nicht vertretbar, den Antrag sofort zurückzuweisen?

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