Im Grundbuch ist X als Eigentümer eingetragen.
Die Gemeinde legt eine Bewilligung für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu ihren Gunsten des Y und Z vor; mit dem Hinweis, dass es sich bei Y und Z um die Erben des X handelt.
Die Vorlage eines entsprechenden Erbnachweises wird vorausgesetzt.
Ein Fall des § 40 Abs. 1 GBO liegt direkt nicht vor, da es sich nicht um die Aufhebung oder die Übertragung eines Rechts handelt. Die Belastung des dinglichen Rechts Eigentum mit einer Dienstbarkeit ist jedoch ein "Weniger" als z.B. die Übertragung des Eigentums.
Könnte man vorliegend § 40 Abs. 1 GBO nicht analog anwenden und die Dienstbarkeit ohne Voreintragung der Erben eintragen?