"Eine ganz normale Grundschuld"

  • Folgender Sachverhalt liegt mir vor:
    Im Grundbuch wurde im Jahr 1991 die Zerlegung einesGrundstücks in drei Flurstücke eingetragen.
    Im Jahr 2002 wurde die Bewilligung auf Eintragung einerGrundschuld für ein Flurstück abgegeben. Außerdem wurden durch Berechtigtein Abteilung II Rangrücktritte für diverse Rechte erklärt.
    Es erfolgte jedoch keine Teilung nach § 7 GBO, sonderndie Grundschuld wurde an dem gesamten Grundstück, d.h. an dreiFlurstücken, eingetragen.
    Doch damit ist die Geschichte noch nicht zu Ende.
    Dem Katasteramt fiel irgendwann im Jahr 2010 auf, dasshier eine Zerlegung in drei Flurstücke stattgefunden hat, die es tatsächlichgar nicht hätte geben dürfen.
    Es gab nämlich keine Fortführungsmitteilung des Katasteramtes.In der Realität haben niemals drei Flurstücke existiert, eine Zerlegung hättenie eingetragen werden dürfen.
    Die Akte wurde nach dieser Mitteilung nicht vorgelegt,sondern die Geschäftsstelle machte die Zerlegung wieder rückgängig, brachtealso das Grundbuch hinsichtlich des Bestandes wieder in Einklang mit der tatsächlichenRechtslage und trug im Bestandsverzeichnis ein Grundstück, bestehend aus einemFlurstück, ein.
    Die Sache fiel jetzt im Zusammenhang mit der Bearbeitungeines Löschungsantrages auf.
    Was mache ich denn aber jetzt mit der eingetragenenGrundschuld?
    Meines Erachtens benötige ich eine Bewilligung desEigentümers für das gesamte Grundstück auf Eintragung der Grundschuld.
    Dann müsste ich diese aber neu eintragen.
    Nachrangige Rechte sind noch nicht eingetragen.

  • Das kann ich leider anhand der Akte nicht nachvollziehen. Eine Fortführungsmitteilung befindet sich nicht in der Akte.
    In der Akte ist nur eine Mitteilung des Katasteramtes aus dem Jahr 1991, aus dem ersichtlich ist, dass das Grundstück aus Grünfläche, bebautem Teil und Ackerfläche besteht mit entsprechenden Quadratmeterangaben.
    Es sind keine Flurstücke etc. angegeben. Wahrscheinlich wurde dies einfach so durch die damalige Geschäftsstelle ausgelegt.
    Es gibt jedenfalls keine Eintragungsgrundlage.

  • Alles klar klingt nach östlichen Bundesländern, insoweit kenne ich diese Form der Angaben auf den alten Katasterblättern die ja gleichzeitig BV des Grundbuches waren. Insofern ist die Grundschuld jetzt tatsächlich nicht mehr richtig eingetragen. Hier könnte nur eine neue Bewilligung des Eigentümers in Verbindung mit der Zustimmung der Gläubigerin weiter helfen. Für einen Amtswiderspruch sehe ich im Moment keinen Raum.

  • Ja, die Geschäftsstelle hat sich dies wohl ausgedacht.
    Aber die Zerlegung ist nicht das einzige Problem.
    Das Problem besteht darin, dass ich eine Bewilligung einer Grundschuld nur für einen Teil des Grundstücks habe. Diese Teilfläche (egal ob vermessen oder unvermessen) existiert in der Realität.
    Für den restlichen Teil des Grundstücks fehlt die Bewilligung.
    Da ich eine Grundschuld jedoch nur an einem Grundstück im Rechtssinn bestellen kann, benötige ich meines Erachtens eine neue Bewilligung des Grundstückseigentümers.
    Die Grundschuldgläubigerin wäre darüber aufzuklären, dass das Recht nicht wirksam entstanden ist.
    Was meint ihr dazu?

  • Klingt so als ob das nunmehr wieder "richtig" vereinigte Grundstück erneut und diesmal richtig zerlegt werden soll. Insoweit wäre die Erklärung des Bewilligenden, warum er in dieser Form bewilligt hat, hilfreich für die weiteren Entscheidungen.

  • Es trifft nicht zu, dass man eine Grundschuld nicht an einer nicht vermessenen realen Teilfläche des Grundstücks bestellen kann. Trägt man sie entsprechend ein, ist das zwar ordnungswidrig, hindert aber nicht das materielle Entstehen der Grundschuld an der besagten Teilfläche, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz bezeichnet ist.

    Das ist der rechtliche Ausgangspunkt.

    Die Grundschuld wurde nicht an der besagten Teilfläche, sondern am gesamten Grundstück eingetragen. Hier gilt als übliche Prüfungsleiter entsprechend § 139 BGB, ob das Recht mangels Übereinstimmung von Einigung und Eintragung überhaupt nicht oder ob es jedenfalls an der besagten Teilfläche entstanden ist. Da Letzteres zu bejahen sein dürfte, ist das Grundbuch insofern richtig, als es eine materiell entstandene Grundschuld ausweist, es ist aber unrichtig, soweit es um den Belastungsgegenstand dieser Grundschuld geht, weil die Grundschuld am gesamten Grundstück eingetragen ist, sie aber nur an der besagten Teilfläche materiell lastet.

  • Es trifft nicht zu, dass man eine Grundschuld nicht an einer nicht vermessenen realen Teilfläche des Grundstücks bestellen kann. Trägt man sie entsprechend ein, ist das zwar ordnungswidrig, hindert aber nicht das materielle Entstehen der Grundschuld an der besagten Teilfläche, wenn sie - wie hier - entsprechend dem Bestimmtheitsgrundsatz bezeichnet ist.

    Das ist der rechtliche Ausgangspunkt.

    Die Grundschuld wurde nicht an der besagten Teilfläche, sondern am gesamten Grundstück eingetragen. Hier gilt als übliche Prüfungsleiter entsprechend § 139 BGB, ob das Recht mangels Übereinstimmung von Einigung und Eintragung überhaupt nicht oder ob es jedenfalls an der besagten Teilfläche entstanden ist. Da Letzteres zu bejahen sein dürfte, ist das Grundbuch insofern richtig, als es eine materiell entstandene Grundschuld ausweist, es ist aber unrichtig, soweit es um den Belastungsgegenstand dieser Grundschuld geht, weil die Grundschuld am gesamten Grundstück eingetragen ist, sie aber nur an der besagten Teilfläche materiell lastet.


    Sehr wahr.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!