Umlegung 1950 schief gegangen

  • Folgender Sachstand: Im Grundbuch Blatt 100 ist eingetragen das Flurstück 11 mit einer Größe von ca. 3000 m². Als Eigentümer eingetragen ist E, in Abt. III sind vier Grundpfandrechte eingetragen seit den 1920er Jahren. Zu diesem GB-Blatt teilt das Katasteramt mit, das dort gebuchte Flurstück 11 gebe es nicht mehr. Es sei fortgeschrieben in die nunmehrigen neuen Flste.110 bis 120, die in verschiedenen Grundbuchblättern für verschiedene andere Eigentümer (also nicht für E) gebucht seien. So die Ausgangslage.
    Zwischenzeitlich haben wir hier umfangreiche Nachforschungen durchgeführt. Diese brachten folgendes zu Tage: Laut Katasterunterlagen wurde das Flurstück 11 im Jahre 1950 fortgeschrieben in die Flurstücke 35, 37 und 38. Hier liegt das Problem. Diese drei Flurstücke 35, 37 und 38 tauchen tatsächlich im Jahre 1950 erstmals im Grundbuch auf. Grundlage hierfür sind verschiedene "Teilnehmernachweise" in einem Umlegungsverfahren des Kulturamtes D.... Es fand damals ein umfangreiches Umlegungsverfahren statt. In diesem entstanden nach den hier vorliegenden Unterlagen u.a. die vorgenannten 3 Flurstücke 35, 37 und 38, die an die Stelle diverser anderer, im Umlegungsverfahren untergegangener alten Flurstücke traten. Problem dabei: Das Flurstück 11 ist in den Umlegungsunterlagen von 1950 nicht als untergegangenes Altgrundstück bezeichnet und wurde daher durch das GBA auch nicht im GB abgeschrieben. Durch die Umlegungsstelle wurde jedoch tatsächlich offenbar die Fläche des Flst. 11 in die Umlegung mit einbezogen und den neuen Flurstücken 35, 37 und 38 "einverleibt". Ob Flst. 11 dabei versehentlich oder absichtlich nicht genannt wurde, weiß ich natürlich nicht. Das Kataster jedenfalls wurde entsprechend berichtigt und fortgeführt, dort wurde Flst. 11 fortgeschrieben als jeweilige Teilfläche der Flste. 35, 37 und 38.
    In der Folge wurde die Flurstücke 35, 37 und 38 x-mal fortgeschrieben, geteilt, veräußert...... Dies führte dann letztlich zu der heutigen Situation, dass die gleiche reale Teilfläche des "alten" Flst. 11 zum einen noch als Flst. 11 gebucht ist in Blatt 100, zum anderen aber gleichzeitig als Teilfläche(n) der Flurstücke 110 bis 120 in anderen Grundbuchblättern für andere Eigentümer!
    Was nun? Wer ist jetzt Eigentümer dieser Fläche des alten Flst. 11? Im GB ist dieses Flst. zwar noch gebucht, tatsächlich existiert es jedoch nicht mehr. Insoweit dürfte ein Fall des § 35 GBVfg gegeben sein. Einen öffentlichen Glauben des GB an die Existenz eines dort gebuchten Grundstücks, das in der Natur nicht vorhanden ist, gibt es nicht (vgl. Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 19 zu § 2 GBO). Unsere Überlegung geht daher dahin, dass durch den Vollzug des (bezüglich der Nichtbezeichnung des Flst. 11 als untergegangen) fehlerhaften bzw. unvollständigen Umlegungsersuchens im Jahre 1950 das in diesem Ersuchen dennoch praktisch aufgelöste Flst. 11, auch wenn es dort nicht (ausdrücklich) als untergegangen bezeichnet wurde, untergegangen ist und durch die neuen Flurstücke 35, 37 und 38 ersetzt wurde mit der Folge, dass zum einen das Eigentum an dieser Fläche auf die neuen Eigentümer der Flurstücke 35, 37 und 38 übergegangen ist, auch ohne die ausdrückliche Nennung des Flst. 11 als untergegangen. In diesem Fall wären dann konsequenterweise auch die an Flst. 11 im GB Blatt 100 noch eingetragenen Grundpfandrechte wegen Wegfalls des Belastungsgegenstandes bzw. Nichtübertragung auf die neuen Flste. im Rahmen der Umlegung erloschen. Ich könnte dann das alte GB Blatt 100 wegen Übertragung des Bestandes m.E. schließen.
    Dieses Ergebnis dürfte der tatsächlichen Rechtslage entsprechen. In Blatt 100 (bzw. im Vorgänger-GB) wurde seit 1940 keine Eintragung mehr vorgenommen, E wurde im Jahre 1920 als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
    Meinungen hierzu:gruebel:?

  • Habe inzwischen folgende weitere Überlegungen angestellt: Man könnte daran denken, dass vor der Schließung des alten GB-Blattes 100 zunächst ein Verfahren gem. § 35 GBVfg durchzuführen wäre. In diesem wären alle bekannten Beteiligten zur beabsichtigten Schließung des Blattes anzuhören. Außerdem wäre, da der eingetragene Eigentümer sicherlich längst verstorben ist und Erben unbekannt sind, die öffentliche Bekanntmachung dieser Anhörung zu veranlassen. Weitere Amtsermittlungen des GBA hinsichtlich eventueller Erben o.ä. wären nicht erforderlich.
    Allerdings sagt die Kommentierung zu § 35 GBVfg bei Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., Rdnr. 2: Die Einleitung des Verfahrens gem. § 35 GBVfg ist überhaupt nur gerechtfertigt, wenn eine vom GBA und Katasteramt nicht zu beseitigende Ungewissheit darüber besteht, welches Grundstück in der Örtlichkeit das im GB bezeichnete ist. Dies ist hier aber nicht der Fall, da sich aus den mir vom Katasteramt übersandten Unterlagen (alte Flurkarten pp.) m.E. eindeutig ergibt, dass die früher als Flurstück 11 gebuchte Fläche zunächst in den Flurstücken 35, 37 und 38 aufgegangen und heute Bestandteil der Flurstücke 110 bis 120 ist. Ich denke daher, dass ein Verfahren gem. § 35 GBVfg hier nicht erforderlich sein dürfte, sondern ich das alte GB-Blatt auch ohne solch ein Verfahren schließen kann. Absolut sicher bin ich mir da aber nicht:gruebel:.

  • Ich möchte das GB mit dem alten Flst. 11 jetzt schließen im Wege der GB-Berichtigung gem. § 22 GBO. Dazu muss ich ja grundsätzlich alle Buchberechtigten anhören. Der Eigentümer ist jedoch bereits 1930 verstorben. In der Grundakte befindet sich ein Schreiben seiner Witwe aus dem Jahre 1936, aus dem sich das ergibt. Bereits 1930 wurde danach beim hiesigen AG ein Testament eröffnet. Die Testamentsakte ist inzwischen jedoch lt. NL-Gericht ausgesondert und vernichtet. Muss ich jetzt im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs umfangreiche und vermutlich aussichtslose Ermittlungen zur Erbfolge durchführen? Muss ich vielleicht ggf. sogar einen Nachlasspfleger bestellen lassen?

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (25. Februar 2016 um 11:33)

  • Ich würde auch sagen, dass das Flst. bereits durch die Umlegung untergegangen ist und Du das Grundbuch schließen kannst (mit Verweis auf den Umlegungsplan). Da das Katasteramt richtig berichtig hat, wird aus Karten oder anderen Unterlagen des Umlegungsplanes hervorgehen, dass das Flst. nicht mehr existiert, auch wenn es nicht explizit als untergegangenes Altgrundstück aufgeführt ist. Wurden die Grundpfandrechte auf die Flst. 35, 37 und 38 damals übertragen?

  • Ich würde auch sagen, dass das Flst. bereits durch die Umlegung untergegangen ist und Du das Grundbuch schließen kannst (mit Verweis auf den Umlegungsplan). Da das Katasteramt richtig berichtig hat, wird aus Karten oder anderen Unterlagen des Umlegungsplanes hervorgehen, dass das Flst. nicht mehr existiert, auch wenn es nicht explizit als untergegangenes Altgrundstück aufgeführt ist. Wurden die Grundpfandrechte auf die Flst. 35, 37 und 38 damals übertragen?


    Nein. Der Umlegungsplan sagt weder zum Flurstück 11 noch zu den darauf lastenden Rechten ausdrücklich etwas.

  • Komisch, dann frage ich mich auf welcher Grundlage das Katasteramt berichtigt hat. Oder vielleicht bei der jetzigen Umlegungsbehörde/Flurbereinigungsbehörde mal nachfragen.

  • Die Sache läuft hier bereits seit 1 1/2 Jahren, Nachfragen beim Katasteramt haben reichlich stattgefunden. Grundlage der damaligen Kataster- und nachfolgend GB-Berichtigung war der (hinsichtlich des Untergangs des Flst. 11 unvollständige) Umlegungsplan aus 1950. Darin wurde die Fläche des Flst. 11 zwar den drei neuen Flsten. zugeschlagen, der Untergang des alten Flst. 11 (nebst Belastungen) aber nicht (ausdrücklich) festgestellt.

  • Ich würde das Flst. 11 (aus flurbereinigungsrechtlicher Sicht) als untergegangen ansehen und das Grundbuch mit Verweis auf den Umlegungsplan von 1950 schließen.

    Ist evtl. erkennbar, woher der Abfindungsanspruch für die neuen Flst. 35, 37 und 38 herkommt? Normalerweise habe ich einen Alten Stand, eine Forderungsfortschreibung und den Neue Stand. Der Eigentümer der die Flst. 35, 37 und 38 bekommen hat, muss ja Land eingelegt haben oder/und Abfindungsansprüche im Verfahren erworben haben (z.B. durch Landverzichtserklärungen).

  • Das ist normalerweise (heute) so, hier aber eben nicht. Das Flurstück 11 taucht als untergegangener Altbestand nicht auf. Was im Umlegungsverfahren im Einzelenen gelaufen ist, kann ich aus den mir vorliegenden Unterlagen auch nicht erkennen. Muss ich als GBA ja auch nicht prüfen und interessiert mich von daher auch eigentlich nicht. Warum und wieso das Flst. 11 im damaligem Ersuchen nicht ausdrücklich als untergegangen gekennzeichnet wurde, ist nicht ersichtlich und auch nicht zu ermitteln. Vereinfacht dargestellt sahen die Umlegungsersuchen so aus, dass als (untergegangener) Altbestand angegeben waren die Flurstücke 12, 13, 14, 15, 16 und als Neubestand die Flurstücke 35, 37 und 38. Nur dass eben tatsächlich in den neuen Flurstücken 35, 37, 38 zusätzlich auch die Fläche des im Ersuchen nicht aufgeführten Flst. 11 enthalten war.

  • Hallo Thorsten,

    ich habe ein ähnliches Problem wie Du: ein Grundstück ist im Grundbuch eingetragen, aber laut Katasterbehörde gibt es ein Grundstück mit der im Grundbuch geführten Bezeichnung nicht bzw. nicht mehr. Auch bei mir ist vor zig Jahren in der Gemarkung eine Flurbereinigung gelaufen, das noch gebuchte Grundstück wurde nicht als Altbestand/untergegangen aufgelistet. Ich gehe auch davon aus, dass es einfach vergessen wurde.

    Ich finde, dass wir als Grundbuchamt sehr schlecht beurteilen können, ob unsere Vermutungen diesbezüglich ganz sicher zutreffen. Ich hatte daher den Gedanken, die Flurbereinigungsbehörde quasi als Nachtrag zu dem damaligen Flurbereinigungsverfahren um ein "Ergänzungsersuchen" zu bitten, aus dem ersichtlich ist, dass auch das noch gebuchte Grundstück damals untergegangen ist.

    Mein Gedanke, dass sich evtl. aus den Grundstücksgrößen Rückschlüsse ziehen lassen (ähnlich wohl wie in Deinem Fall), hat leider nicht weitergeholfen: In dem damals aufgelisteten Altbestand hat so gut wie keine Größenangabe mit den Angaben im Grundbuch übereingestimmt. Beteiligt waren ca. 50 Grundstücke. Mir scheint es daher als Grundbuchamt so gut wie unmöglich, ohne Mithilfe der Katasterbehörde herauszufinden, ob das noch gebuchte Grundstück damals nun in der Flurbereinigung war oder nicht/untergegangen ist oder nicht.

  • Am tatsächlichen Untergang des alten Flst. 11 habe ich in meinem Fall keine Zweifel. Das Katasteramt hat mir mehrere (alte und aktuelle) Karten übersandt, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die alte Fläche des Flst. 11 identisch ist mit Teilflächen der früheren Flste. 35, 37 und 38. Mein Problem ist inzwischen halt nur noch, welchen Aufwand ich betreiben muss, um das alte Blatt geschlossen zu bekommen.

  • Am tatsächlichen Untergang des alten Flst. 11 habe ich in meinem Fall keine Zweifel. Das Katasteramt hat mir mehrere (alte und aktuelle) Karten übersandt, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die alte Fläche des Flst. 11 identisch ist mit Teilflächen der früheren Flste. 35, 37 und 38. Mein Problem ist inzwischen halt nur noch, welchen Aufwand ich betreiben muss, um das alte Blatt geschlossen zu bekommen.

    Wäre es nicht auch für Dich der geringste Aufwand, wenn die Flurbereinigungsbehörde noch bestätigen würde, dass das Grundstück damals untergegangen ist?

  • Das ist leider nicht so einfach. Das damalige Ersuchen erfolgte durch das "Kulturamt D.....". Diese Behörde gibt es heute nicht mehr. Die heutige Flurbereinigungsbehörde hat mit der Sache nichts zu tun. Ich habe daher meine Zweifel, ob die das Ersuchen von 1950 heute noch ergänzen können und wollen. Müssen sie nach meiner Ansicht ja auch nicht. Für mich wäre das natürlich das einfachste.

  • Von mir würdest Du die Bestätigung bekommen. Die heutige Flurbereinigungsbehörde müsste der Rechtsnachfolger des "Kulturamtes D...." sein, denn es gab ja keine 40jährige Unterbrechung wie in meinem Bundesland. Ist aber schon komisch, dass unsere Vorfahren nicht den kompletten Umlegungsplan ans GBA geschickt haben, da lässt sich ja kaum was nachvollziehen. 1950 galt noch die Reichsumlegungsordnung (RUO). § 85 RUO ist identisch mit dem heutigem § 80 FlurbG und damit hätte damals ein wenig mehr an das GBA geschickt werden müssen (wie unter #9 geschrieben).

  • Nun gut, dann versuchen wir mal unser Glück:D! Habe jetzt mal die heutige Flurbereinigungsbehörde angeschrieben und unter Schilderung des Sachverhaltes und Übersendung der hier vorliegenden Unterlagen um Begutachtung der Sache gebeten. Mal gucken, ob und ggf. was die Flurbereiniger jetzt mit der Sache anstellen!

  • Hallo Thorsten,

    gibt es hier was Neues bei Dir?

    In meinem Fall hat sich herausgestellt, dass das noch gebuchte Flurstück im Altbestand der Flurbereinigung deshalb nicht aufgenommen worden war, weil es z. Zt. der Flurbereinigung bereits nach einer lt. Katasterbehörde "Neuvermessung" untergegangen war/in einem neuen Flurstück aufgegangen war (aus Flurstücken 19 und 20 wurde Flurstück 20/1). Eigentlich hätte der Kollege, der die Flurbereinigung damals eingetragen hat, dies bemerken müssen - im Altbestand war (nur) Flurstück 20/1 aufgeführt, der Kollege hat sich offenbar nicht daran gestört und nur das Flurstück 20 als untergegangen angesehen und das Flurstück 19 einfach mit übernommen.

    Ich habe jetzt auch Kartenmaterial pp. und ein Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde erhalten, dass ich das Grundbuch berichtigen soll aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. In dem betroffenen Blatt sind außer dem nicht existenten Grundstück aber auch noch weitere Grundstücke gebucht, so dass ich das Grundbuch nicht einfach schließen kann. Problematisch ist dabei auch, dass das Grundbuch seit der Flurbereinigung bereits einmal neu gefasst wurde. Das BV sieht wie folgt aus:

    1-47 gelöscht

    48 das nicht mehr existierende Grundstück

    49-54 gelöscht

    55... weitere Grundstücke

    Die Flurbereinigung wurde in dem Vorgängerblatt gewahrt.

    Für mich bliebe somit hier jetzt nur, BV Nr. 48 zu röten und einen entsprechenden Vermerk in Sp. 8 zu machen und suche nun nach einer geeigneten Formulierung für meinen Fall - hast Du evtl. einen Tipp? Mein derzeitiger Fassungsvorschlag:

    48 Nebenstehendes Grundstück irrtümlich als Bestand erfasst; aufgrund Ersuchens vom... ausgetragen am...

    Bin mir absolut unsicher und glaube auch nicht, dass da die Kommentare was zu hergeben....

  • Hallo zusammen,

    bei uns kam während der Migrationsarbeiten für die ALKIS-Umstellung ein ähnlich gelagerter Fall eines Kulturamtes hoch. Im Jahre 1949 wurden unterschiedliche Berichtigungsunterlagen an das Katasteramt und das Grundbuchamt versendet, so daß ein "Geistergrundbuch" angelegt wurde. Dieses Geistergrundbuch ist lediglich zur Umstellung auf Loseblattsammlung benutzt worden. Zu der im BV dieses "Geistergrundbuchs" geführten Flurstücksangabe ("Y") wurde in den alten Liegenschaftskatasterakten lediglich die Bemerkung "fällt aus" geführt. Diese Flurstücksnummer ist nach Abschluß der Umlegung, aber vor Berichtigung des Liegenschaftskatasters bereits in den Berichtigungsunterlagen für das Katasteramt fortgeschrieben worden. In den Berichtigungsunterlagen für das Grundbuchamt ist dies versäumt worden. Anschließend wurden diese unterschiedlichen Unterlagen an die Ämter abgegeben.

    Nach längeren Forschungsarbeiten hatte sich die grundbuchliche und katasterliche Historie der fortgeführten und nicht fortgeführten Flurstücke ergeben. Dazu wurde festgestellt, daß das grundbuchliche "Geisterflurstück" niemals im Liegenschaftskataster existierte. Also weder im so genannten "Alten Liegenschaftskataster", noch im "Neuen Liegenschaftskataster".

    Als diese Tatsachen bekannt waren, habe ich das zuständige Grundbuchamt mit ausführlicher Schilderung von Sachverhalt und Buchungschronologie angeschrieben:

    "Der vorstehend beschriebene Ablauf in Verbindung mit den tatsächlichen Angaben wie Fläche und Lagebezeichnung zeigt, dass aus den lediglich im Grundbuch geführten Flurstücken X und Y das im Liegenschaftskataster und im Grundbuch eingetragene Flurstück X/1 gebildet wurde. Hierbei wurde im Grundbuch das Flurstück X gelöscht, das Flurstück Y nicht.

    Um die zwingend notwendige Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster gemäß Übereinstimmungs-Richtlinien (AV d. JM 3850-I.42 und RdErl. D. IM 32-51.10.02-8410) vom 29.10.2009 zu erreichen, ersuche ich Sie nunmehr die Löschung des Grundstücks und Schließung des Grundbuchs nachzuholen."

    Wenn Interesse besteht, würde ich den Vorgang nochmal herauskramen.

  • Hallo Katastertroll,

    das klingt wirklich nach einem vergleichbaren Fall! Mein Problem ist, dass es kein "Geistergrundbuch" nur mit einem nicht existierenden Grundstück gibt (das könnte man mit einem entsprechenden Vermerk einfach schließen), sondern dass lediglich eines von mehreren der im Grundbuchblatt gebuchten Grundstücke nicht existiert.

    Die Mühe, den Vorgang wieder hervorzuholen, würde sich wegen mir nur dann lohnen, wenn in dem "Geistergrundbuch" nicht nur das eine Grundstück eingetragen war. Interessieren würde mich dann auch (nur), was der/die Koll. eingetragen hat.

    Trotzdem schon mal vielen Dank!!!

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