Nutzung Etw durch nahen Angehörigen --> Schonvermögen?

  • Wie immer in der Hoffnung, bereits existierendes nicht übersehen zu haben, bitte ich um eure Meinungen:

    Mir liegen zwei (recht dürftige) BerH-Anträge ein- und derselben Ast. vor. Es handelt sich um eine Betreute, die Anträge werden durch die derzeitige Betreuerin gestellt. Angelegenheiten:
    1. Prüfung der Amtsführung des (ehemaligen?) Betreuers - Recherche zur Verwendung von Barmitteln
    2. Diebstahl bzw. Unterschlagung Wohnungseigentum und Kfz.

    Ich vermute (die Angaben sind wirklich mau!), dass der Sohn der Betroffenen der ehemalige Betreuer ist.

    Nun wird als Vermögen Grundbesitz, namentlich Wohneigentum mit geschätztem Wert von 50.000,00 EUR, angegeben. GB-Auszug liegt vor: WE steht im Alleineigentum der Antragstellerin, keinerlei Lasten vorgetragen. Die Antragstellerin nutzt die Immobilie aber nicht mehr selbst, sie lebt in einem Heim.

    Nun vermute ich aufgrund des Betreffs zu 2., dass der Sohn in der Eigentumswohnung lebt. Er ist ja grundsätzlich als naher Angehöriger einzustufen, was nach gewissen Ansichten dazu führen könnte, dass die Etw als Schonvermögen anzusehen ist. Allerdings stellt sich mir die Frage, ob dies auch gelten kann, wenn der Sohn dort gegen den Willen der Eigentümerin/Antragstellerin lebt? Eigentlich ist doch dann der Schutzzweck (Erhaltung der Immobilie zugunsten naher Angehöriger, die auf die Unterkunft angewiesen sind) nicht erfüllt. Dann könnte zumindest eine Beleihung in Betracht kommen... Wie seht ihr das?:gruebel:

    Einmal editiert, zuletzt von acts (24. Februar 2016 um 09:03)

  • Du sagst selbst, dass die Anträge bzw. die Bezeichnung der Angelegenheiten sehr dürftig sind. Bevor wir jetzt alle im Nebel stochern, solltest du daher die Antragstellerin um nähere Erläuterung der Angelegenheiten bitten. Bezüglich der ersten Angelegenheit sehe ich bis jetzt schon mal kein rechtliches Problem. Für das Herausfinden, ob der vormalige Betreuer Vermögen der Betreuten veruntreut hat o.ä. braucht es keinen Rechtsanwalt. Das ist tatsächliche Ermittlungsarbeit, die die neue Betreuerin im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenkreises Vermögenssorge selbst vorzunehmen hat.

  • Ja, die Nachfragen habe ich selbstverständlich bereits veranlasst. Es ist ja vielleicht trotzdem schonmal interessant, zu erfahren, wie ihr die Sache seht, wenn dem so ist, wie es derzeit erscheint (Nutzung der Etw gegen den Willen).

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