Europäisches Nachlasszeugnis - Angaben zum Erbanspruch/ Vermögenswerten

  • Im Ausgangsfall des EuGH sollte das Vindikationslegat jedoch dem Ehemann eingeräumt werden, der neben den Kindern auch gesetzlicher Erbe werden sollte. Insoweit also kein Vindikationslegat zugunsten eines Dritten, sondern zugunsten eines Miterben.


    Das ist aber für die Entscheidung egal, nach der gegebenen Begründung wäre die Entscheidung genauso ausgefallen, wenn es um ein Vindikationslegat zugunsten eines Dritten gegangen wäre.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das will nichts heißen. Denn der "ausländische" Aussteller eines ENZ wird sich aus naheliegenden Gründen schwer tun, die inländischen grundbuchrechtlichen Formalien einzuhalten.


    Die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuchstelle, Flur und Flurstücknummer kriegen auch nichtdeutsche Juristen jedenfalls im zweiten oder dritten Anlauf hin.

    Ob indes eine nachträgliche Korrektur eines ENZ zwecks Erfüllung der Vorgaben des § 28 GBO zulässig ist, erscheint höchst zweifelhaft. Denn das ENZ beruht auf dem Erblasserwillen, welcher ja mutmaßlich im ersten Zeugnis richtig zum Ausdruck gekommen sein muss - sonst hätte man es ja wohl nicht so erstellt. Vermutlich wird man in der Praxis versuchen, einfach das ENZ zu ergänzen, wenn eine Zwischenverfügung kommt; das birgt aber in manchen Fällen die Gefahr, dass der Erblasserwillen durch die für die Ausstellung des ENZ zuständige Instanz "passend gemacht" wird.
    Zulässig wäre es wohl bei einem Vermächtnis "sämtliche in Deutschland belegene Grundstücke". Kritisch wäre es schon dann, wenn der Erblasser "mein Grundstück in Düsseldorf" vermacht, dort aber zwei hat. Nach deutschem Recht wäre ein solches Vermächtnis ggf. unwirksam, wenn es sich nicht auslegen ließe; aber hierüber entscheidet beim Vindikationslegat ja auch das Erbstatut.

    Im Ergebnis ist der richtige Weg, um den Anforderungen des § 28 GBO zu genügen, nicht die Ergänzung des ENZ, sondern eine gesondert zu erklärende Eintragungsbewilligung.

  • Das halte ich nicht für möglich. Es geht um eine erbrechtliche Rechtsnachfolge und hierfür stehen nur die in § 35 GBO genannten Nachweise zur Verfügung. Diese Nachweise lassen sich nicht durch eine Eintragungsbewilligung "präzisieren". Hier hilft dann in der Tat nur die (überhaupt mögliche?) Ergänzung eines inhaltlich unpräzisen ENZ und wenn man Pech (oder Glück) hat, ist dann zwischenzeitlich dessen Geltungsdauer abgelaufen.

  • Das halte ich nicht für möglich. Es geht um eine erbrechtliche Rechtsnachfolge und hierfür stehen nur die in § 35 GBO genannten Nachweise zur Verfügung. Diese Nachweise lassen sich nicht durch eine Eintragungsbewilligung "präzisieren". Hier hilft dann in der Tat nur die (überhaupt mögliche?) Ergänzung eines inhaltlich unpräzisen ENZ und wenn man Pech (oder Glück) hat, ist dann zwischenzeitlich dessen Geltungsdauer abgelaufen.

    Indes haben wir es mit einem neuen Sachverhalt zu tun: Gesamtrechtsnachfolge bzgl. eines (oder mehrerer) Gegenstände. Im Anwendungsbereich des § 35 GBO ist ferner ebenfalls anerkannt, dass die dort genannten Nachweise ergänzt werden können (siehe zB Versicherung an Eides statt in den Fällen des § 35 I 2). Der abschließende Charakter des 35 I 2 ist schon nach geltendem Recht kein unumstößlicher Grundsatz. Man mag die Rechtsprechung hierzu dogmatisch mit gewissem Gewicht kritisieren, aber sie ist nun einmal gefestigt.

    Darum geht es aber weniger. Der Fall der Gesamtrechtsnachfolge in einen einzigen Gegenstand führt einerseits dazu, dass keine Handlungen mehr erforderlich sind, also bloße Grundbuchberichtigung vorliegt. Andererseits müssen aber nach unserem Grundbuchrecht Bestimmtheitserfordernisse gewahrt sein. Meines Erachtens rechtfertigt es dieser neue Dualismus, ergänzende Eintragungsbewilligungen zuzulassen, wenn Erfordernis eins gewahrt ist (materiell-rechtlicher Übergang), nicht aber Erfordernis zwei (deutsches Grundbuchrecht). Ich würde den Fall parallel sehen zu einer materiell-rechtlich wirksamen, aber nicht § 28 GBO entsprechenden Auflassung (Beispiel: Teilflächenkaufvertrag - Auflassung wird schon vor Fortführung des Katasters erklärt). Eine solche Auflassung ist bei hinreichender Bestimmtheit materiell-rechtlich wirksam. Sie kann aber nicht vollzogen werden wegen § 28 GBO. Lösung: Identitätserklärung (verfahrensrechtliche Erklärung, Bewilligung gem § 19 GBO). Der Fall ist natürlich nicht identisch, das ist mir schon klar. Aber wir müssen einen neuen Sachverhalt wertungskonform bewältigen. Und da erscheint mir diese Lösung sachgerecht.

    Die Alternative bestünde darin, § 28 GBO wie im Spaltungsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung anzusehen (BGH zu § 126 II 2 UmwG). Das wäre mir persönlich durchaus Recht beim Vindikationslegat; aber das geht unionsrechtlich wohl nicht durch, weil dann das Verfahrensstatut dem Erbstatut seine Wirkungen abspricht. Hätte aber Sympathie dafür, wenn es so gehandhabt würde, und es hätte auch eine disziplinierende Wirkung auf ausländische Antragsteller, die ein ENZ beantragen.

  • Natürlich erbrechtliche Einzelrechtsnachfolge, weil der betreffende Gegenstand ohne Durchgangserwerb des Erben mit dinglicher Wirkung zugewendet wird.

    Dass bei mehreren Berechtigten auch das (aus den Erblasseranordnungen resultierende) Anteilsverhältnis aus dem ENZ hervorgehen muss, versteht sich natürlich von selbst.

    Es ist doch immer wieder schön zu sehen: Erst plädiert man für die Wirkung des Vindikationslegats im Inland und erst wenn man diese Wirkungen mittels einer Entscheidung des EuGH erreicht hat, beginnt man sich (vielleicht) darüber Gedanken zu machen, was das Ganze denn nun für Folgen habe. Das ist bestenfalls eine scheibchenweise wissenschaftliche Betrachtung der Dinge, wenn man eine nicht über den Tellerrand der erbrechtlichen Fragen hinausgehende Sichtweise nicht ohnehin als ganz und gar unwissenschaftlich bezeichnen möchte.

  • Die Terminologie ist weniger wichtig, weil die Begriffe "Gesamtrechtsnachfolge" und "Einzelrechtsnachfolge" ohnehin nicht auf gesetzlicher Anordnung beruhen und um 1900 einmal eine klare Abgrenzung ermöglicht haben mögen, inzwischen aber nicht mehr. Gesamtrechtsnachfolge ist einerseits: Übergang aller Rechte und Pflichten kraft gesetzlicher Anordnung in Bausch und Bogen. Das ist das Vindikationslegat nicht. Allerdings sprechen wir auch bei der Spaltung iSd UmwG von partieller Gesamtrechtsnachfolge, obwohl dort auch nicht "alles" "insgesamt" übergeht.

    Wichtiger als die Etikette sind die Folgen. Und der Erwerb durch Vindikationslegat hat eine gewisse Ähnlichkeit zur Spaltung nach UmwG. Wird zB ein Erbbaurecht zugewendet, so bedarf es nicht einer ggf. nötigen Zustimmung des Grundstückseigentümers gem. § 5 ErbbauRG; wird ein Wohnungseigentumsrecht zugewendet, ist die Zustimmung des WEG-Verwalters nicht nötig. Das ist bei unseren schuldrechtlichen Vermächtnissen im Ausgangspunkt anders (hier kann allein die Auslegung des Zustimmungserfordernisses ergeben, dass eine Zustimmung nicht nötig ist - aber selten).

    Ich bin übrigens kein Befürworter des Vindikationslegats. Wir sind uns einig, dass die GBO-Vorschriften genau beachtet werden müssen.

  • Natürlich kann die Problematik aus Sicht der deutschen Nachlassgerichte auch in erbrechtlicher Hinsicht zum Zuge kommen, wenn das Erbstatut eines Mitgliedstaates der EuErbVO zur Anwendung kommt, das ein Vindikationslegat kennt und der Erblasser letztwillig ein solches angeordnet hat. Dieser Fall kann aber nur eintreten, wenn man - nach meiner Ansicht zu Recht - davon ausgeht, dass die deutschen Nachlassgerichte auch dann (weiterhin) zur Erteilung eines Erbscheins international zuständig sind, wenn das ENZ aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers von einem anderen Mitgliedsstaat zu erteilen ist. Bekanntlich ist auch diese Zuständigkeitsfrage beim EuGH anhängig (EuGH-Rechtssache Oberle, Az. C 20-17 auf Vorlage von KG FamRZ 2017, 564 m. Anm. Mankowski = DNotZ 2017, 471 = ZEV 2017, 213 m. Anm. Leipold; hierzu auch OLG Hamburg 2017, 153 m. abl. Anm. Bestelmeyer; zuletzt vgl. Kohler/Pintens FamRZ 2017, 1441, 1447).

    Aus Sicht des Grundbuchamts wird das Ganze übrigens erst so "richtig" interessant, wenn das Vindikationslegat in einer im Ausland errichteten öffentlichen letztwilligen Verfügung angeordnet wurde und die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein und ohne ENZ erfolgen soll.

  • Natürlich kann die Problematik aus Sicht der deutschen Nachlassgerichte auch in erbrechtlicher Hinsicht zum Zuge kommen, wenn das Erbstatut eines Mitgliedstaates der EuErbVO zur Anwendung kommt, das ein Vindikationslegat kennt und der Erblasser letztwillig ein solches angeordnet hat. Dieser Fall kann aber nur eintreten, wenn man - nach meiner Ansicht zu Recht - davon ausgeht, dass die deutschen Nachlassgerichte auch dann (weiterhin) zur Erteilung eines Erbscheins international zuständig sind, wenn das ENZ aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers von einem anderen Mitgliedsstaat zu erteilen ist. Bekanntlich ist auch diese Zuständigkeitsfrage beim EuGH anhängig (EuGH-Rechtssache Oberle, Az. C 20-17 auf Vorlage von KG FamRZ 2017, 564 m. Anm. Mankowski = DNotZ 2017, 471 = ZEV 2017, 213 m. Anm. Leipold; hierzu auch OLG Hamburg 2017, 153 m. abl. Anm. Bestelmeyer; zuletzt vgl. Kohler/Pintens FamRZ 2017, 1441, 1447).

    Aus Sicht des Grundbuchamts wird das Ganze übrigens erst so "richtig" interessant, wenn das Vindikationslegat in einer im Ausland errichteten öffentlichen letztwilligen Verfügung angeordnet wurde und die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein und ohne ENZ erfolgen soll.


    Den Fall gab es aber ja schon immer, und er hat nichts mit dem Europäischen Nachlasszeugnis und dessen Wirkungen zu tun.

  • Das sehe ich anders.

    Denn vor der Geltung der EuErbVO war es aus deutscher Sicht klar, dass ein solches Vindikationslegat im Inland lediglich als Damnationslegat anzusehen war und es deshalb bei Grundbesitz einer Auflassung bedarf. Es kam somit nicht auf die Frage an, ob der Vermächtnisgegenstand in der letztwilligen Verfügung ausreichend bezeichnet war, weil schon die Auflassung dem entsprechenden Erfordernis genügen musste. Dies alles hat sich durch die EuErbVO und die vorliegende Entscheidung des EuGH nunmehr geändert. Denn wenn das Legat nunmehr dinglich wirkt, muss die vorliegende letztwillige Verfügung als solche den betreffenden Erfordernissen genügen, sofern die Eintragung des Legatars aufgrund der betreffenden letztwilligen Verfügung (ohne ENZ) erfolgen soll.

    Der Auffassung eines meiner "notariellen" Vorredner zu § 40 GBO vermag ich nicht zu folgen, weil sich die Frage nach einer Voreintragung der Erben beim Vindikationslegat überhaupt nicht stellen kann. Denn der Vermächtnisgegenstand geht mit dem Erbfall ohne Durchgangserwerb der Erben unmittelbar vom Erblasser auf den Vindikationslegatar über. Die Voreintragung der Erben kann somit schon begrifflich nicht erforderlich sein, weil die Erben den Vermächtnisgrundbesitz nicht erwerben und ihre Eintragung des Grundbuch somit unrichtig machen würde. Es steht vielmehr stets die unmittelbare Eintragung des Vermächtnislegatars in Frage, ganz gleich wer die Erben sind. Und wenn die Voreintragung der Erben aus den genannten Gründen gar nicht möglich (und erst recht nicht erforderlich) ist, kann sich auch die Frage nach einer Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz nicht stellen.

  • Das sehe ich anders.

    Denn vor der Geltung der EuErbVO war es aus deutscher Sicht klar, dass ein solches Vindikationslegat im Inland lediglich als Damnationslegat anzusehen war und es deshalb bei Grundbesitz einer Auflassung bedarf. Es kam somit nicht auf die Frage an, ob der Vermächtnisgegenstand in der letztwilligen Verfügung ausreichend bezeichnet war, weil schon die Auflassung dem entsprechenden Erfordernis genügen musste. Dies alles hat sich durch die EuErbVO und die vorliegende Entscheidung des EuGH nunmehr geändert. Denn wenn das Legat nunmehr dinglich wirkt, muss die vorliegende letztwillige Verfügung als solche den betreffenden Erfordernissen genügen, sofern die Eintragung des Legatars aufgrund der betreffenden letztwilligen Verfügung (ohne ENZ) erfolgen soll.

    Der Auffassung eines meiner "notariellen" Vorredner zu § 40 GBO vermag ich nicht zu folgen, weil sich die Frage nach einer Voreintragung der Erben beim Vindikationslegat überhaupt nicht stellen kann. Denn der Vermächtnisgegenstand geht mit dem Erbfall ohne Durchgangserwerb der Erben unmittelbar vom Erblasser auf den Vindikationslegatar über. Die Voreintragung der Erben kann somit schon begrifflich nicht erforderlich sein, weil die Erben den Vermächtnisgrundbesitz nicht erwerben und ihre Eintragung des Grundbuch somit unrichtig machen würde. Es steht vielmehr stets die unmittelbare Eintragung des Vermächtnislegatars in Frage, ganz gleich wer die Erben sind. Und wenn die Voreintragung der Erben aus den genannten Gründen gar nicht möglich (und erst recht nicht erforderlich) ist, kann sich auch die Frage nach einer Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz nicht stellen.

    Ja, ich habe mich ungenau ausgedrückt. § 39 GBO ist anwendbar, § 40 Abs. 1 GBO wirkt sich nicht zu Gunsten des Legatars aus. Ein weiterveräußerender Erbe braucht somit nach § 40 I keine Zwischeneintragung; bei einem weiterveräußernden Vindikationslegatar ist das anders. Ich meinte die Fälle, in denen der Vindikationslegatar an einen Dritten veräußern will. Er kann sich dann, anders als ein Erbe, nicht auf 40 I berufen.

  • Aus verständlichen Gründen werde ich mich zu der Entscheidung des EuGH in der Rs. Kubicka nicht äußern. Ein paar Kommentare zu den Folgen des Urteils und zu der bisherigen Diskussion.

    1. Beim Vindikationslegat des polnischen Rechts gibt es keinen Vollzug. Der Vermächtnisnehmer erwirbt im Rahmen der Singularsukzession den Gegenstand kraft Gesetzes unmittelbar von dem Erblasser. Der Nachlass wird um den Gegenstand des Vindikationslegats beschnitten. Es spielt keine Rolle, ob der Vermächtnisnehmer auch noch Miterbe ist.

    2. Der Vindikationslegatar wird im deutschen Grundbuch regelmäßig aufgrund eines im EU-Ausland erteilten ENZ eingetragen. Verfahrensrechtlich problematisch bleiben die Fälle, in denen deutsche Stellen (und ausschlieslsich sie) für die Durchfürung des Nachlassverfahrens zuständig sind die Erteilung eines ENZ aber nicht in Betracht kommt (Streit zwischen den Beteiligten bzw. kein Bezug zu einem Verordnungsmitgliedstaat). Früher oder später wird man in solchen Fällen zu der Frage der verfahrensrechtlichen Anpassung des deutschen Erbscheinsverfahrens kommen müssen. Bisdato wurde die Berücksichtigung des Vindikationslegats im Erbschein ausgeschlossen, weil der BGH die dinglichen Wirkungen solcher Legate in Deutschland verneinte. Nach der Erbrechtsverordnung sieht die Rechtslage anders. Das Verfahrensrecht muss entsprechend dem materiellen Recht ausgelegt werden, weil es der Umsetzung dieses Rechts dient, und muss unter Umständen angepasst werden.

    3. Die EuGH Entscheidung in der Rs. Kubicka, insbesondere Rn. 55 der Begründung, ist sehr wichtig bei der Verteidigung der Universalsukzession gegenüber Registerbehörden in EU-Mitgliedstaaten wie Österreich, Tschechei aber auch in romanischen Staaten. Dort wird auch bei Anwendbarkeit des deutschen (oder des polnischen) Erbrechts ebenfalls auf die Bereichsausnahme Registerrecht hinweisen und mit Berufung auf das eigene Registerrecht verlangt, dass die Nachlassimmobilie im ENZ zu beschreiben ist, wenn die Eintragung aufgrund des ENZ erfolgen soll. Solche Staaten müssen die Universalsukzession nach dem Erbstatut genauso beachten, wie Deutschland die sachenrechtlichen Folgen der Vindikationslegaten akzeptieren muss.
    Die Entscheidungen des OLG München, 31 Wx 275/17 und OLG Nürnberg, 15 W 299/17 zur Aufnahme von Nachlassimmobilien im nach deutschem Erbrecht erteilten ENZ sind zwar richtig, sie helfen aber den Erben in Österreich oder in der Tschechei wenig. Es war unklug, dass die beiden Gerichte die Sache selbstständig entschieden haben und nicht dem EuGH vorgelegt hatten.

    4. Grundbuchstelle, Flur und Flurstücknummer... Grundbuchstelle, Flur und Flurstücknummer... Grundbuchstelle, Flur und Flurstücknummer... Ich versuch's mir zu merken... :D

    5. Tom: eins nach dem anderen. Zu den sachenrechtlichen Folgen der deutschen Vor- und Nacherbfolge im EU-Ausland kommen wir noch. Die Frage ist viel komplexer als die Vindikationslegate. Ausserdem muss zuerst die allgemeine Frage des grenzüberschreitenden Umlaufs von nationalen Erbscheinen geklärt werden... Bis der EuGH zu der Vor- und Nacherbfolge kommt, bleibt es ein Todeskuss für die Erben, die deutsche Vor- und Nacherbfolge anzuordnen, wenn Nachlassimmobilien in Frankreich, Italien oder in Polen vorhanden sind.

  • Ich sehe nicht, dass die Dinge bei der Nacherbfolge (oder auch bei einer Testamentsvollstreckung, wenn diese andere verfügungsrechtliche Wirkungen als eine "ausländische" TV hat) komplizierter wären als beim Vindikationslegat. Es müssen eben wechselseitig die Besonderheiten des anwendbaren "fremden" Erbstatuts akzeptiert werden. Das war im Übrigen auch schon vor der Geltung der EuErbVO so. Das deutsche Grundbuchamt muss die verfügungsrechtlichen Besonderheiten beachten, die sich ergeben können, wenn eine Erbengemeinschaft nach ausländischem Erbstatut im Grundbuch steht und das deutsche Grundbuchamt musste seit jeher auch die Wirkungen einer "ausländischen" Nacherbfolge (z. B. der österr. fideikommissarischen Substitution, die neuerdings ebenfalls Nacherbfolge heißt) oder Testamentsvollstreckung berücksichtigen, die jeweils nicht mit denjenigen des betreffenden deutschen Rechtsinstituts identisch sein müssen.

    Das ist also alles nichts Neues. Es muss halt einfach einmal Schluss damit sein, dass man vor der unrichtigen Rechtsanwendung durch ein ausländisches Gericht (das aus Sicht des Auslands auch ein deutsches Gericht sein kann) kapituliert und sich dadurch im Extremfall auch noch vorschreiben lässt, ob man sich eines zulässigen Rechtsinstituts nach dem anwendbaren Erbstatut bedient oder nicht.

  • Zur EuGH-Entscheidung C-218/16 siehe auch die krit. Anmerkung von Litzenburger in FD-ErbR 2017, 396271 (beck-online). Litzenburger hält die Entscheidung für einen Pyrrhussieg; denn nach derzeitiger Gesetzeslage könne der Vermächtnisnehmer nur mit Auflassung und Bewilligung eingetragen werden.

  • Tia, was man von der EuGH-Entscheidung hält, ist durch die Meinungsfreiheit im juristischen Diskurs gedeckt (nur als Rechtsanwender hat man sich daran einfach zu halten). Wenn man aber die kommentierte Entscheidung mit dem völlig unrichtigen Leitsatz im Beck-Online veröffentlicht, geht man für mich einen Schritt zu weit.

    2. Der deutsche Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, den Eigentumsübergang mittels Vindikationslegat nach polnischem Recht anzuerkennen. (Leitsätze der Redaktion)


    Nur eine Sache muss ich richtig stellen:
    Es ist wirklich nicht so, dass man in Polen nicht in der Lage ist, zwischen der Unwirksamkeit und der Rechtswidrigkeit zu unterscheiden. Auch intertemporale Normen sind östlich der Oder nicht unbekannt.
    Die hier entscheidende Norm des polnischen Notarrechts (art. 81 NotarG) ist jedoch praktisch gesehen in erster Linie eine Haftungsnorm. Ein Notar, der eine zum Zeitpunkt der Beurkundung kontruktiv unwirksame Verfügung von Todes wegen beurkundet, haftet dafür. Dewegen muss ein Notar die Beurkundung ablehnen oder bereit sein, für die Fehlerfreiheit des angewendeten Instrumentariums haftungsrechtlich einzuspringen. Belehrungen zu einer möglichen Unwirksamkeit befreien den Notar von dieser Haftung nach ständiger Rspr nicht. Polnische Gerichte, bis hin zum OG, haben bei anderen Aspekten der rechtlichen (Un)Wirksamkeit eines Vindikationslegats mehrmals Ablehnungen der Beurkundung nach Art. 81 NotarG inhaltlich geprüft. Die Unwirksamkeit des Vindikationslegats wurde somit als ein Fall der Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 81 NotarG subsumiert. Deswegen prüfte das Bezirksgericht Landsberg an der Warthe auch in diesem Fall die Ablehnung der Beurkundung inhaltlich. Daher war die Auslegung der ErbRVO entscheidungserheblich.
    Von einem deutschen Autor erwarte ich nicht, dass er polniches Notar- bzw. Haftungsrecht überblickt. Ich kann aber erwarten, dass er sich entsprechend zurückhält. Ansonsten entsteht der Eindruck, dass ein deutscher Notar der Auffassung ist, dass er die Hintegründe des polnischen Rechts besser überblickt als die polnischen Gerichte oder der EuGH.

    4 Mal editiert, zuletzt von silesianman (18. November 2017 um 11:03)

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