Aufhebung Beratungshilfe, weil Verfahre anhängig?

  • Hallo,

    hier wurde im Dezember ein BerH-Schein erteilt. Dieser wurde jetzt eingereicht vom RA mit der entsprechenden Abrechnung, wobei sich aus dem SS des RA herausstellt, dass bereits im Oktober ein Verfahren anhängig war bzw. Klage eingereicht wurde.
    Die entsprechende Zivilakte wurde beigezogen, in welcher der RA sich nur einmal legitimiert (vor Erteilung des BerH-Scheins) mit gleichzeitiger Anerkennung des Anspruchs. PKH wurde nicht beantragt.
    Im BerH-Verfahren macht er jetzt Gebühren geltend 2503 und 2508, insgesamt 333,80 EUR.
    Irgendwie alles blöd gelaufen, was würdet ihr tun?
    Die Antragstellerin hat bei Gericht nicht angegeben, dass ein Verfahren anhängig ist.....wahrscheinlich wusste sie es nicht besser.

  • Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe nicht vorgelegen haben, kann gemäß § 6 a Abs. 1 BerHG innerhalb eines Jahres die Bewilligung nachträglich aufgehoben werden. Insofern würde ich nach Anhörung vermutlich aufheben.

  • Wie Heidi77.
    Hier ist der Fall deutlich - das gerichtliche Verfahren ist anhängig, die Partei hat sich bereits zum Verfahren gemeldet, ist also auch aktiv am gerichtlichen Verfahren beteiligt. Da gibt es keine "Kann man auch so sehen", sondern es ist kein Fall der Beratungshilfe nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 BerHG.

    Ferner ist zu überlegen, wie mit der Angabe des Antragstellers, dass kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, verfahren wird. Evtl. Weiterleitung an StA prüfen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • So sehe ich es auch - BerH scheidet hier aus, da bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig war und dort auch bereits eine Einlassung zum Verfahren erfolgte - hier wäre m.E. ein PKH Antrag möglich gewesen. BerH greift hier jedoch nicht mehr.

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