Insolvenz und Pfändung

  • Es liegt mir ein Antrag auf Annahme der Hinterlegung wegen "Mehrfachpfändung" vor:

    Es existiert bei der Drittschuldnerin (Arbeitgeber) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen rückständigen Unterhalts; ferner befindet sich der Schuldner in der laufenden Wohlverhaltensphase.

    Laut des Insolvenzverwalters ist das Arbeitseinkommen oberhalb der Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO vom Insolvenzbeschlag erfasst.

    Ich meine, ich kann annehmen nach § 372 BGB, da der Insolvenzbeschlag keine Pfändung im Sinne des § 853 ZPO ist, oder ?

  • Ich würde auch auf § 372 BGB abstellen, da ein Insolvenzbeschlag in der Wohlverhaltensphase nicht mehr gegeben ist; das eigentliche Insolvenzverfahren ist ja beendet. Der Schuldner hat sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abgetreten und aufgrund dieser Abtretung zieht der Inso-Treuhänder das pfändbare Einkommen ein.

    Ulf

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  • Ich würde auch auf § 372 BGB abstellen, da ein Insolvenzbeschlag in der Wohlverhaltensphase nicht mehr gegeben ist; das eigentliche Insolvenzverfahren ist ja beendet. Der Schuldner hat sein pfändbares Einkommen an den Treuhänder abgetreten und aufgrund dieser Abtretung zieht der Inso-Treuhänder das pfändbare Einkommen ein.


    Hinterlegung nach § 853 ZPO (wie der DS angibt) geht nicht, weil keine "Mehrfachpfändung" vorliegt.

    Wenn Du den Antrag nach § 372 BGB auslegen willst, dann sollte sich aus dem Antrag auch ergeben, weshalb bei dem DS eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht.

    Vermutlich ist in der Pfändung ein nach § 850d ZPO unpfändbarer Betrag festgesetzt und über diesen zusätzlich pfändbaren Betrag dürfte keine Ungewissheit bestehen. Es dürfte auch keine Ungewissheit über den pfändbaren Betrag nach der Pfändungstabelle bestehen, weil der dem TH aufgrund der vorrangigen Abtretung zusteht.

    Weil der DS (vermute ich mal) nur wegen Mehrfachpfändung hinterlegen will, wäre meiner Meinung nach der Antrag abzulehnen, weil es keine Mehrfachpfändung gibt. Umdeuten des Antrages von Mehrfachpfändung in "nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers" ist meiner Meinung nach nicht so einfach, weil es dafür an einer ausreichenden Begründung fehlt.

  • Das stimmt natürlich auch...

    Der Drittschuldner hat als Begründung neben der Mehrfachpfändung, die ja keine ist, angegeben, dass er "!Gefahr läuft, an einen nicht berechtigten Gläubiger zu leisten oder nicht die richtigen Beträge auszukehren."

    Das dürfte als Begründung in der Tat nicht ausreichen, weil dann jeder Drittschuldner immer hinterlegen kann, wenn Abtretung und Pfändung zusammen kommen. So trägt er z.Bsp. gerade nicht vor, dass das Rangverhältnis zwischen Abtretung und Pfändung zweifelhaft sei (BeckOK BGB/Dennhardt BGB § 372 Rn. 17-20, beck-online).

    Allerdings hat mein Kollege bereits in einer ähnlichen Parallelsache (zu früh) angenommen, bekommt nun monatlich fortlaufende Einzahlungen und fragt, ob er da noch was machen kann, z. Bsp. nun die fortlaufenden Einzahlungen zurückzuweisen.

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