Es liegt mir ein Antrag auf Annahme der Hinterlegung wegen "Mehrfachpfändung" vor:
Es existiert bei der Drittschuldnerin (Arbeitgeber) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen rückständigen Unterhalts; ferner befindet sich der Schuldner in der laufenden Wohlverhaltensphase.
Laut des Insolvenzverwalters ist das Arbeitseinkommen oberhalb der Pfändungsgrenze des § 850 c ZPO vom Insolvenzbeschlag erfasst.
Ich meine, ich kann annehmen nach § 372 BGB, da der Insolvenzbeschlag keine Pfändung im Sinne des § 853 ZPO ist, oder ?