Abtretung halbspaltige Vormerkung Photovoltaik

  • Guten Morgen liebe Kollegen!

    Ich benötige mal wieder dringend eure Hilfe. Um so mehr ich lese, um so verwirrender finde ich die gesamte Problematik der Photovoltaikanlagen. Folgender Sachverhalt:

    Im Grundbuch ist eine halbspaltige Vormerkung zur Sicherung folgenden Anspruchs eingetragen:

    Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der Berechtigten (GbR) als Versprechensempfängers für den Fall, dasss ein Dritter den zwischen dem Unterzeichnenden und der Berechtigten den bestehenden Nutzungsvertrag an Stelle der Berechtigten übernimmt und in die Rechte und Pflichten desselben eintritt oder für den Fall, dass ein Rechtsnachfolger Vertragspartei des o.g. Nutzungsvertrages wird, sind zu Gunsten des Übernehmers/der neuen Verrtragspartei (echter Vertrag zugunsten Dritter) die gleichen Rechte wie unter obiger Ziffer 2. (Betrieb einer Photovoltaikanlage) einzuräumen und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bestellen.

    Nun wird mir eine Urkunde vorgelegt, in der der Anspruch, der der Eintragung der Vormerkung zugrunde liegt, nebst Anspruch auf Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an eine Bank abgetreten. Die Eintragung der Abtretung bei der Vormerkung wird bewilligt und beantragt.

    M.E. kann dieser Anspruch gem. § 1092 Abs. II, III BGB nicht abgetreten werden. Wie seht ihr das. Der Fall ist natürlich eilig, so dass ich auf eure Mithilfe hoffe.

    Vielen Dank schon mal im Voraus.

  • Der Anspruch des Versprechensempfängers (§ 335 BGB) ist abtretbar, weil sich dadurch die Person des künftigen Berechtigten der Dienstbarkeit (= der Dritte) nicht ändert (vgl. Keller DNotZ 2011, 99, 103/104).

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (25. Februar 2016 um 09:31)

  • Da hab ich auch so einen Fall:

    Es ist eine halbspaltige Vormerkung für die A-Bank eingetragen (Anspruch: A-Bank hat das Recht sich selbst als Inhaber eines Fotovoltaikrechts eintragen zu lassen. Sonst nichts).

    Jetzt beantragen A-Bank und B-Bank (not. begl.):

    Die A-Bank hat den der Vormerkung zugrundeliegenden Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit privatschriftlich an die B-Bank abgetreten. Das Grundbuch ist daher unrichtig geworden. Es wird bewilligt, bei der Vormerkung zu vermerken, dass der Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung der B-Bank zusteht.

    Nach der von Prinz zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg müsste der Antrag zurückgewiesen werden?

  • Kleine Abwandlung mit Fall einer Kollegin:

    Es wurde die übliche Dienstbarkeit und eine halbspaltige Vormerkung eingetragen.

    a) Solaranlagenrecht für die Betreiberin
    b) Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs der Bank 1 auf Eintragung einer beschränkten pers. Dienstbarkeit mit Inhalt wie a)

    (E verpflichtet sich gegenüber der Betreiberin als Versprechensempfängerin, falls ein Dritter den Nutzungsvertrag übernimmt/oder Rechtsnachfolge, zu Gunsten des Dritten (echter Vertrag...) eine bpD zu bestellen. Zur Sicherung dieses veräußerlichen Anspruchs wird eine Vormerkung eingetragen.)

    Bank 1 legt später Abtretungsvereinbarung mit Bank 2 vor mit dem Antrag den Übergang auf Bank 2 einzutragen.

    Abgetreten wurden: "Ansprüche aus Vereinbarung, insbes. Recht zur Benennung eines Dritten und Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des benannten Dritten"

    Antrag wurde (vor o.g. Entscheidung des OLG Nürnberg) zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass BGHZ 28,99 überholt ist, da § 1092 Abs. 3 BGB erst später eingefügt wurde.

    Jetzt wird Beschwerde eingelegt. § 1092 BGB sei nicht maßgeblich. Die Vormerkung sichere nicht den Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit. Der Vormerkung lag ein Vertrag zugunsten Dritter zugrunde, dessen Anspruch gesichert werden sollte. Bezweckt sei der Übergang des Benennungsrechts.

    (das mit dem Dritten ist im Vertrag enthalten s.o. und der Antrag war seinerzeit wie oben b): "...beantragt, eine Vormerkung für Bank zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eintragung einer bpD..." s.o.)

    Geben wir es mal dem OLG? (es wäre nicht Nürnberg :teufel:)

  • Geben wir es mal dem OLG? (es wäre nicht Nürnberg :teufel:)

    OLG München?

    Beschluss des OLG München vom 18.4.2012; 34 Wx 35/12:

    Dass es sich um unterschiedliche Ansprüche handelt, macht auch die Überlegung deutlich, dass derjenige auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für eine bestimmte Person – anders als der Anspruch des Versprechensempfängers gemäß a) – nach der zwingenden (vgl. BayObLGZ 1980, 176 (178) Regelung in § 1092 Abs. 1 BGB nicht übertragbar ist.

    Wenn man anderer Ansicht ist, hätte man dann nicht schon die zweite Vormerkung (b) bei deren Vorlage beanstanden müssen, weil sie laut Bewilligung ausdrücklich einen "veräußerlichen" Anspruch sichert?

  • Das fragen wir uns auch.
    In der Urkunde steht unter Punkt 4.: gemäß Punkt 3. eine Vormerkung zugunsten der Bank...einzutragen

    und unter 3: Zur Sicherung dieses Anspruchs wird eine Vormerkung für die Bank eingetragen.

    Der vorgenannte Anspruch beinhaltet dann aber das Recht der Betreiberin vom Eigentümer die Bestellung einer BpD zu verlangen.
    ein Benennungsrecht der Bank wird nicht explizit vereinbart.
    Aber die Vormerkung ist jetzt halt mal drin.... fragt sich nur, was sie sichert....oder nicht sichert....

  • Das ist dann aber schlecht. Unter Umständen gab es tatsächlich einen Anspruch für die Bank als Versprechensempfänger, der jetzt abgetreten worden sein könnte. Vielleicht gibt es aber auch nur einen Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit für die Bank selbst, der nicht abgetreten werden kann. Läßt sich mit Bestimmheit nicht mehr klären. Wurde womöglich mit Textbausteinen aus dem Internet eine Bewilligung gebastelt und der Notar durfte noch beglaubigen? Am Rande: Versprechensempfänger und Benennungsberechtigter müssen nicht notwendigerweise identisch sein (vgl. Beschluss des OLG München vom 03.06.2013; 34 Wx 109/13). Hilft hier aber auch nicht mehr.

  • Weitere Entscheidung zur Abtretung

    Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch so bezeichneten vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht). (amtlicher Leitsatz)

    OLG München, Beschluss v. 23.01.2017, 34 Wx 434/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100459?hl=true

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!