Verfahrenswert für den besonderen Vertreter

  • Hilfe! Ich stehe auf der Leitung!

    Also, ich habe auf Antrag der Stadt einen Rechtsanwalt als besonderen Vertreter bestellt. Dieser recherchiert, findet einen "echten" Vertreter und regt an, den Beschluss über seine Bestellung aufzuheben. Das habe ich auch getan. Im Zwangsversteigerungsverfahren läuft derzeit die Gutachtenerstellung.
    Nun möchte er seine Anwaltsgebühren geltend machen und beantragt Wertfestsetzung. Im RVG steht:"...bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands....." Mein Wert ist derzeit nur der Einheitswert. Der Anwalt will warten bis das Gutachten da ist und nach dem Verkehrswert berechnen. Kann er das?
    Oder kann ich sagen, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren des Anwaltes kein Verkehrswert vorhanden ist und ich daher in Anlehnung an § 54 GKG den Einheitswert festsetze.:gruebel::gruebel::gruebel:

    Für Eure Meinungen wäre ich sehr dankbar.

  • da der EHW nur ein Hilfsmittel für die Kostenberechnung des Gerichts in Ermangelung eines festgesetzten VHWs ist, kann der RA m.E. nicht auf diesen verwiesen werden.

    Ich fände ein Abwarten der Wertermittlung sachgerecht, anderenfalls müsste man jetzt einen Gegenstandswert festsetzen, wobei der EHW keine hilfreiche Orientierung liefern dürfte.

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