bedingte Nacherbfolge, neuer Erbschein (alleinerbin) erforderlich?

  • Hallo, ich habe folgendes Problem:

    Im Grundbuch ist seit 1961 Frau A. W. als Eigentümerin eingetragen (Erbschein vom 6.6.61).
    In Abt. II ist folgender NE-Vermerk: Es ist Nacherbfolge angeordnet. Nacherben sind die Söhne der Vorerbin: B. W. und C. W. Der Nacherbfall tritt ein, wenn die Vorerbin innerhalb von 50 Jahren seit dem Tod der Erblasserin das Grundstück B Blatt yxz an andere Personen, als an die Nacherben veräußert.

    Die ursprüngliche Eigentümerin/Erblasserin E ist am 29.11.1960 verstorben.

    Jetzt ist A. W. verstorben und deren Erben beantragen die Grundbuchberichtigung aufgrund eines Erbscheins nach A. W.

    Genügt mir jetzt der Umstand, dass A.W. bis heute als Eigentümerin im Grundbuch steht als Nachweis, dass die Nacherbfolge nicht eingetreten und sie somit Vollerbin geworden ist oder brauche ich noch einen neuen Erbschein nach E, der A. W. als Alleinerbin ausweist (weil sie das Grundstück vor Ablauf der 50 Jahre veräußert haben könnte, aber der Vertrag nicht zum Vollzug eingereicht wurde)?

    Elbin


  • Genügt mir jetzt der Umstand, dass A.W. bis heute als Eigentümerin im Grundbuch steht als Nachweis, dass die Nacherbfolge nicht eingetreten und sie somit Vollerbin geworden ist


    Nein, Du sagst es ja selbst:


    (weil sie das Grundstück vor Ablauf der 50 Jahre veräußert haben könnte, aber der Vertrag nicht zum Vollzug eingereicht wurde)?

  • Beim Schreiben dachte ich schon, dass ich die Lösung gleich mitliefere.

    Ich habe inzwischen aber noch mal in die Nachlassakte gesehen: A.W. hat in ihrem handschriftlichen Testament vom Sept. 2013 ihre Enkeltöchter als Erben eingesetzt und zugleich verfügt hat, dass das Grundstück B xyz ihre Urenkel erhalten sollen.
    Kann ich evtl. aufgrund des Testaments davon ausgehen, dass sie das Grundstück innerhalb der 50 Jahre nicht veräußert hat (und: Grundstück bleibt in der Familie; einer der NE-Söhne ist vorverstorben)

  • Das übliche Dilemma im GB-Recht. Natürlich kannst du aufgrund der dir vorliegenden Unterlagen davon ausgehen, dass eine Veräußerung nicht erfolgt und damit die Vorerbin Alleinerbin geworden ist. Ordnungsgemäß nachgewiesen ist dir das m.E. aber nicht, insoweit denke ich schon, dass du einen Erbschein brauchst!

  • Der alte Erbschein muss doch ohnehin eingezogen werden, wenn er durch den Wegfall der angeordneten Nacherbfolge unrichtig geworden ist! Die Prüfung, die Dir Schwierigkeiten bereitet, wird Dir somit im Einziehungsverfahren vom Nachlassgericht abgenommen.

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