Vollstreckung gegen Regierung - internat. Schiedsgericht

  • Hallo miteinander!

    Ich habe einen Pfüb-Antrag, in welchem der Schuldner die Regierung der Republik von Albanien (c/o Botschaft von Albanien) ist. Der Titel ist ein Schiedsspruch des internationalen Schiedsgerichts im Kabinett der Handelskammer in Tirana aus dem Jahr 1993, nach dem der Schuldner an den Gläubiger 48.239.000.000,00 ital. Lira nebst Zinsen zu zahlen hat. Dieser Schiedsspruch wurde durch das Berufungsgericht Rom am 16.07.2014 bestätigt. Es ist sogar ein übersetzter Rechtskraftvermerk drauf.

    Hilfe!!! Was muss ich bei einem solchen Titel beachten? Bin ich überhaupt zuständig (kann der Pfüb über die Botschaft in Berlin zugestellt werden?)? Die zu vollstreckende Forderung beträgt laut Seite 3 des Vordrucks knapp 100.000.00,00 EUR, eine Forderungsaufstellung habe ich nicht und weiß auch gar nicht, wie ich den Lira-Betrag jetzt in EUR umrechnen soll (nach dem Kurs von damals?).

    Ich habe hier bereits die Suche bemüht und auch über das Orakel von Google nichts Brauchbares finden können. Wer kann helfen?

  • An die Republik Albanien muß man schon in Albanien zustellen, in die Botschaft geht das nicht (Art. 22 Abs. 1 und 3 WÜD).

    Dem Drittschuldner kann man ganz normal zustellen, wenn es sich nicht ebenfalls um ein völkerrechtlich privilegiertes Subjekt handelt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Jetzt mal unabhängig von der Zuständigkeit:

    Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts zu Fragen der Staatenimmunität im Beschluss vom 13.12.1977 - 2 BvM 1/76 - kann die allgemeine Qualifikationsfrage offen bleiben, da für die Gegenstände, die einer diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben dienen, Sonderregelungen gelten.
    Auf die einer fremden Botschaft zur Erfüllung ihrer diplomatischen Funktionen dienenden Gegenstände darf nach allgemeinem Völkerrecht schlechthin nicht zugegriffen werden, wobei wegen der latenten Missbrauchsgefahr nach Auffassung des Gerichts auf die typische, abstrakte Gefahr abzustellen ist. Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nichthoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaats befinden oder dort belegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen. Es würde eine völkerrechtswidrige Einmischung in die ausschließlichen Angelegenheiten des Entsendestaats darstellen, dem Entsendestaat ohne seine Zustimmung von Seiten der Vollstreckungsorgane des Empfangsstaats anzusinnen, das Bestehen oder die früheren, gegenwärtigen oder künftigen Verwendungszwecke von Guthaben auf einem solchen Konto näher darzulegen.
    Durch die Vollstreckung in ein Botschaftskonto würden unter Umständen der Botschaft ihre Mittel zur Deckung ihrer Ausgaben entzogen. Eine Unterscheidung danach, welche Teile des Guthabens für hoheitliche und welche für nicht hoheitliche Zwecke verwendet werden, verbietet sich aber nach Meinung des Gerichts wegen des Grundsatzes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten des Entsendestaates. Dem fremden Staat würde andernfalls zugemutet, die Verwendungszwecke des Botschaftskontos offenzulegen. Im Ergebnis wird also die Vollstreckung in das Botschaftskonto für unzulässig erklärt.

    Danach unterliegen Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Botschaft
    eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat besteht und zur Deckung
    der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, nicht der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat (zu allem BVerfG 2 BvM 1/76)


    Zur Vollstreckungsimmunität:

    Die Vollstreckungsimmunität ist selbständig zu prüfen.Selbst wenn keine Verfahrensimmunität besteht und ein gültiger inländischerTitel vorliegt, kann Vollstreckungsimmunität gegeben sein, welche die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Völkerrechtssubjekts verbietet. Hierhergehört etwa die Zwangsvollstreckung in ein für diplomatische Zweck genutztesGrundstück (dazu Becker JuS 2004, 470 ff.), aber auch die Immunität von Botschaftskonten. Bestimmte Gegenstände (Kuriergepäck, Archive u.s.w.) sowie Gebäude (Botschaftsgebäude) sind unverletzlich. Der Empfangsstaat hat sich jeglicher Zwangseinwirkung zu enthalten; man spricht von Exterritorialität.

    In diesem Sinne hat auch der BGH mit Beschluss vom 4.7.2013 - VII ZB 63/12 - zur Kontopfändung der Schuldnerin Zentralbank der Mongolei entschieden:
    aa) Die Vollstreckungsimmunität ist eine Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten folgt. Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer Staaten immun, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfG, IPRax 2011, 389, juris Rn. 17; BGH,Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, NJW 2010, 769, jeweils m.w.N.).

    Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nichthoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH, Beschlussvom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N.).

    Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO). Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Kriterien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaats vorzunehmen (BVerfG, NJW 2012, 293, 295; BGH,Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08, aaO, 770).

  • Also der TE scheint jedenfalls mal raus zu sein:

    1) örtliche Zuständigkeit § 23 ZPO. Hat dann also ein anderes Gericht an der Backe, je nach Verweisungsantrag (Wahlrecht des Gl. unter 4 Drittschuldner-Sitzen). Wehe, das Ding landet bei mir, naja auch egal.

    2) Titel: Vollstreckbarkeitserklärung des OLG scheint komplett zu fehlen.

    3) Staatenimmunität: Falls Botschaftskonto, eh alles sinnlos.

    4) Falls dann doch irgendwann mal was gehen sollte: müsste man umrechnen können per seinerzeitigem Umstellungskurs Lira : EUR (?)

    Klingt zusammengefasst eigentlich nach:
    "könnt-sich-hinziehen-bis-vergiss-es"

    :cup:

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