Teilungsversteigerung /Nachlasspfleger

  • Hallo, wie würdet ihr hier rangehen?
    Ich habe eine Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft. Antragstellerin war die Betreuerin einer Miteigentümerin.
    Die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§ 181 ZVG) lag vor. Die Antragstellerin verstarb. Für diese wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Ich habe jetzt nicht noch einmal die Genehmigung des Nachlassgerichts eingeholt, da der Pfleger ja sozusagen in das Verfahren eingetreten ist und in dem Sinne keinen neuen Teilungsversteigerungsantrag gestellt hat. Ist das okay oder brauche ich zwingend die Genehmigung des Nachlassgerichts?
    Dankeschön.

  • Ich verstehe den SV so, dass das Verfahren bereits angeordnet ist und den Nachlasspfleger im lfd. Verfahren "ins Spiel" kam.

    Insoweit bedarf es keiner nachlassgerichtlichen Genehmigung, da diese lediglich für den Antrag auf Anordnung erforderlich ist, welcher ja bereits beschieden wurde.

  • Sehe ich auch so. Wenn du sonst einen Gläubigerwechsel (zB nach Abtretung) hast, muss der ja auch keinen neuen Versteigerungsantrag etc stellen und bekommt auch nicht die bisherige Korrespondenz noch mal zugestellt. Verfahrenseintritt zu dem Zeitpunkt bzw Verfahrensstadium, an dem er eintritt.
    Bei Schuldnern genauso. Stirbt dieser, bekommen die Erben ja auch keine neue Frist zur Stellung eines Einstellungsantrags.

    So sehe ich das bei dem SV ebenfalls.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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