Gutachterkosten erstattungsfähig?

  • Hallo,
    bei mir streiten sich die Parteien um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für die Berechnung von Nutzungen bei Darlehenswiderruf in Höhe von 1190,00 EUR.
    In dem Verfahren ging um die Rückabwicklung eines Bankdarlehens. Mit dem Gutachten sollten die Rückabwicklungsfolgen, insbesondere der entsprechenden Nutzungen aus den Leistungen der Darlehensnehmer bzw. Darlehensgeberin berechnet werden. Dabei musste die Klägerseite von einer Feststellungklage auf eine Leistungsklage umstellen. Die Klägerseite ist der Meinung, dass eine Bezifferung der Rückabwicklungsfolgen ohne das Gutachten nicht möglich gewesen wäre, da die Berechnung für einen "Normalbürger"unzumutbar sei.
    Die Beklagtenseite hält diese Kosten nicht für erstattungsfähig und behauptet, dass die Berechnung der Rückabwicklungsansprüche auch ohne dieses Gutachten möglich gewesen wäre.
    Im Falle eines wirksamen Widerrufs schulde der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Rückerstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen. Da die Kläger die Jahreskontoauszüge hätten, hätten die Kläger alle erforderlichen Informationen, d..h,. welche Zins-und Tilgungsleistungen sie erbracht hätten. Eine Berechnung sei daher unproblematisch möglich gewesen. Es gäbe genügend kostenlose Zinsrechner im Internet.
    Dabei hat die Beklagtenseite einen Link mitgeteilt.
    https://www.test.de/Musterarbeitsblatt-Kreditwiderruf-Rueckabwicklung-nachrehnen-4719575-0

    Ich habe diesen Link mal aufgerufen, komme mit dem Musterarbeitsblatt aber nicht wirklich klar, so dass ich dazu tendiere, die Kosten zu geben. Der Streitwert beträgt übrigens 216.800,00 EUR.
    Wie seht ihr das? Hat jemand Lust, sich das Musterarbeitsblatt anzuschauen?

  • Ohne das Musterarbeitsblatt anzusehen:

    Es handelt sich bei geltend gemachten Nutzungskosten um eine im Kern simple Berechnung, die nur deswegen aufwändig wird, weil man für viele Monate einzeln den Nutzungsbetrag berechnen muss. Also bei monatlichen Zahlungen über 10 Jahre hinweg für 120 verschiedene Beträge. Komplizierter wird das nur, wenn man versucht, die 120 Monate in eine einzige Berechnungsformel zu packen, um sich die 120 Einzelschritte zu sparen. Ich würde daher spontan sagen: Nicht ersatzfähig.

    Aber ich schau mir das Formblatt noch an und melde mich nochmal.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • "Das Arbeitsblatt ist ein Provisorium, das zur halbwegs genauen Abschätzung der Folgen des Widerrufs eines Kredits geeignet ist, aber keine finanzmathematisch korrekte Berechnung durch einen Sachverständigen ersetzt."

    Der eigene Link der Beklagten macht die Notwendigkeit der Erstattung dieser Kosten wohl deutlich. Würde ich in die (positive) Festsetzungsentscheidung mit reinnehmen, P. :D

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • "Das Arbeitsblatt ist ein Provisorium, das zur halbwegs genauen Abschätzung der Folgen des Widerrufs eines Kredits geeignet ist, aber keine finanzmathematisch korrekte Berechnung durch einen Sachverständigen ersetzt."

    Der eigene Link der Beklagten macht die Notwendigkeit der Erstattung dieser Kosten wohl deutlich. Würde ich in die (positive) Festsetzungsentscheidung mit reinnehmen, P. :D

    :wechlach:Chapeau!

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • "Das Arbeitsblatt ist ein Provisorium, das zur halbwegs genauen Abschätzung der Folgen des Widerrufs eines Kredits geeignet ist, aber keine finanzmathematisch korrekte Berechnung durch einen Sachverständigen ersetzt."

    Der eigene Link der Beklagten macht die Notwendigkeit der Erstattung dieser Kosten wohl deutlich. Würde ich in die (positive) Festsetzungsentscheidung mit reinnehmen, P. :D


    DANKE, ich hätte doch das ganze Blatt lesen sollen... Da die Klage im März 2015 eingegangen ist, hatte ich das "Update 04.12.2015" nicht gelesen:oops: .
    Das bestärkt mich in meiner Auffassung, die Kosten zu geben, werde aber noch die Meinung von AndreasH abwarten.

  • Naja, fairerweise muß man aber sagen, daß der Link bzw. die Bemerkung dort letztlich nichts über die Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aussagt. Das hätte ich nur als Kläger auf diesen Einwand des Beklagten "gekontert". Denn offen bleibt ja die Frage, ob in Deinem Fall die Kosten eines Sachverständigen notwendig waren oder die Partei in der Lage gewesen sein könnte, die Beträge selbst zu errechnen. Ich (als Laie) bin zwar Deiner Auffassung und meine auch, daß man seinen eigenen Erkenntnishorizont nicht 1:1 auf den "Durchschnittsbürger" übertragen kann. Aber evtl. gibt es auch eine andere Sichtweise dazu.

    Wenn man die Erstattungsfähigkeit grds. bejahen will, dann wäre ggf. noch die Höhe der Kosten eines Privatgutachtens zu beachten (BGH, Rpfleger 2007, 285). Die Beträge des JVEG (als Vergleich eines gerichtlichen Sachverständigen) sind nicht unmittelbar heranzuziehen. "Weichen allerdings die Stundensätze des Privatgutachters ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit."

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  • Leider lässt sich das Musterarbeitsblatt auf meinem Pad nicht öffnen, muss es morgen im Büro noch mal prüfen. Aber aus der Erläuterung lässt sich immerhin folgendes entnehmen:
    Es berechnet bei einem Annuitäten-Darlehen, welcher Anteil der monatlichen Rate auf die Zinsen entfällt und welcher Anteil auf die Tilgung. Teil 2, nämlich die Berechnung der Nutzungsentschädigung, wird im Text leider nicht erläutert, aber dafür gibt es ja Rechtsprechung.

    Der XI. Zivilsenat judiziert, dass die Nutzungsentschädigung bei einer Bank 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz ist. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

    Tilgungsanteil des Monats 1 mal 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz mal Zeitraum, wobei Zeitraum der Zeitablauf zwischen Zahlung der Monatsrate 1 und dem Zeitpunkt ist, zu dem man rechnet. Wenn also am 01.03.2006 ein Betrag von 400,- Euro getilgt wurde, dann ist die Nutzungsentschädigung dafür einfach
    400,- mal 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz mal 10 Jahre. Das kann man aus jedem vernünftigen Basiszinsrechner im Internet herausholen.

    Nun ist natürlich nicht nur eine Rate zu bezahlen gewesen, sondern viele Raten, nämlich ab Darlehensbeginn bis ... man muss die Berechnung also für jeden Tilgungsanteil jedes Monats wiederholen. Bei 10 Jahren sind das 120 Vorgänge (hatte ich oben schon gesagt). Wenn man den Tilgungsanteil der Rate kennt, ist das reine Fleißaufgabe, unter Benutzung eines üblichen Basiszinsrechners aus dem Internet. Den Tilgungsanteil jeder Rate bekommt man aus der jährlichen Abrechnung des Darlehens, dort wird der nämlich für jede Rate extra ausgewiesen (jedenfalls bei einer vernünftigen Bank, Pflichtmitteilung seit - ich meine - etwa 1998).

    Mit "finanzmathematischem Gutachten" hat das, wie dargelegt, nichts zu tun, ist vielmehr reine Fleißarbeit.

    Klagende Rechtsanwälte lassen diese Zahl eigentlich nur aus zwei Gründen berechnen: Sieht toll aus, weil sie dem Zahlungsantrag einen gewissen Schub verpasst - und wirkt bei all den Gerichten, die sich nicht eng an die neuere Rechtsprechung des BGH zur Streitwertfestsetzung halten, streitwerterhöhend. Beschert dem RA also (unverdient) höhere Gebühren.

    Ist der Sache nach m.E. reiner Unfug, weil man ohne den ganzen Klimbim auch einfach einen etwas längeren Klageantrag wie folgt stellen könnte:

    Rückzahlung von x Euro (= Summe aller Tilgungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
    -) x1 Euro (= Tilgungsanteil der Rate 1) seit x1-Datum (Zahlungszeitpunkt der Rate 1)
    -) x2 Euro (= Tilgungsanteil der Rate 2) seit x2-Datum ...
    etc (für jede bezahlte Rate)

    Und warum genau soll das "Gutachten" jetzt notwendig gewesen sein?


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    P.S. Und morgen noch den Rest nach Kontrolle des Arbeitsblatts auf einem Rechner, auf dem es sich öffnen lässt (- und nebenbei, ich habe solche Klagen auch schon bearbeitet, den Streitwert um die Nutzungsentschädigung reduziert und der BGH hat dies gebilligt)

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (1. März 2016 um 18:56) aus folgendem Grund: P.S.

  • Auch nach Betrachtung des Arbeitsblattes* "Berechnung frei" bleibe ich dabei, dass man keinen Gutachter beiziehen muss. Ich räume ein, dass die Berechnungvorgänge des Arbeitsblattes etwas komplexer sind, als ich das zunächst angenommen habe (teils werden m.E. unnötige Zusatzberechnungen angestellt und die Hin- und Herverweise hätte man auch schöner aufbauen können). Und berechnet wird ein Zinsdifferenzschaden auf den Zinsanteil, nicht auf den Tilgungsanteil, wie ich oben geschrieben hatte, das war ein Denkfehler meinerseits. Aber im Kern läuft es, wenn ich das Arbeitsblatt richtig verstehe, darauf hinaus, dass man den Zinsanteil, den der Kunde an die Bank zu zahlen hatte, dem Betrag gegenüber stellt, den die Bank gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu beanspruchen hatte. Kann man daher m.E. gleichwohl durch einen gestaffelten Antrag nach dem obigen Muster ausdrücken, nämlich etwa

    nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
    -) x1 Euro (= Zinsanteil 1. Rate) seit Datum x1 (= Zahlung der ersten Annuität), abzüglich Zinsen in Höhe von X% p.a. (= Vertragszins) aus x1 Euro seit Datum x1 (= Zahlung der ersten Annuität)
    -) x2 Euro (= Zinsanteil 2. Rate) seit Datum x2 (= Zahlung der zweiten Annuität), abzüglich Zinsen in Höhe von X% p.a. (= Vertragszins) aus x2 Euro seit Datum x2 (= Zahlung der zweiten Annuität)
    -) x3 Euro (= ... etc.)


    Und wenn ich einen solchen, zwar unschönen, aber eindeutig berechenbaren und damit bestimmten Antrag stellen könnte (der in dieser Form auch abgeurteilt werden könnte - auch wenn der Gerichtsvollzieher beim Pfändungsversuch dann sicher kurz vor einem Mord steht), dann sehe ich nicht, warum ein Gutachter dazu ersatzfähig sein soll. Es bleibt einfache Fleißarbeit.


    *richtig schlau wird man aus dem Arbeitsblatt erst, wenn man die kleinen "+"-Zeichen im Tabellenkopf anklickt, denn dann werden die verborgenen Spalten aufgemacht, in denen die Berechnungen sind. Und auch die Überschriften in den Spaltenköpfen, die ihren Teil der Erläuterung abgeben, kann man teils nicht vollständig ansehen, sondern muss sich in das jeweilige Feld begeben, um sie komplett lesen zu können. M.E. ist mit dem Ansatz von 365,25 Tagen für ein Jahr, um damit Schaltjahre aufzufangen, ein Berechnungsfehler "programmiert", der nicht hätte sein müssen, weil Tabellenkalkulationen sehr wohl in der Lage sind, Schaltjahre richtig zu erkennen und damit umzugehen. Im Ergebnis wird der Zinsanteil für alle "Nicht-Schaltjahre" damit etwas zu niedrig berechnet und für die Schaltjahre etwas zu hoch. Das gleicht sich aber nicht aus, weil wegen der laufenden Reduzierung des noch geschuldeten Betrags sich der Zinsanteil eben dauernd verändert.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe beschlossen, die Gutachtenkosten abzusetzen. AndreasH hat für mich nachvollziehbar dargelegt, dass es zwar mühsam, aber nicht inhaltlich schwer ist. Zudem halte ich über 1000,00 EUR für zu hoch. Die Klägerseite hat nicht dargelegt, worin genau die Schwierigkeiten bestehen, zum hätte es auch kostengünstigere Möglichkeiten gegeben, z.B. die Unterstützung von Verbraucherzentralen.

  • Ich habe jetzt die Gutachtenkosten zurückgewiesen, mal sehen, was dabei rauskommt... :D


    :teufel: Das Thema der Erstattungsfähigkeit ist ja immer Einzelfallentscheidung. Solange man eine vertretbare Begründung zum Für oder zum Wider findet, sehe ich persönlich (egal, auf welcher Seite man steht) das sowieso entspannt. Der von AndreasH genannte Weg ist für mich als Laie auch nachvollziehbar und tatsächlich wohl nur eine Fleißarbeit gewesen zu sein.

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  • Ich habe beschlossen, die Gutachtenkosten abzusetzen. AndreasH hat für mich nachvollziehbar dargelegt, dass es zwar mühsam, aber nicht inhaltlich schwer ist. Zudem halte ich über 1000,00 EUR für zu hoch. Die Klägerseite hat nicht dargelegt, worin genau die Schwierigkeiten bestehen, zum hätte es auch kostengünstigere Möglichkeiten gegeben, z.B. die Unterstützung von Verbraucherzentralen.

    Wieso hältst Du denn die 1.000,00 € für zu hoch? Eine solche Berechnung dauert ca. 4 Stunden. Ich habe ein gutes Dutzend solcher Fälle. Die meisten klage ich nicht ein, weil die Widerrufsklauseln wirksam sind. Dort wo nicht, ist man - würde man nur die Berechnung isoliert abrechnen - bei dem üblichen Stundenhonorar mit dann insgesamt 1.000,00 € gut dabei. Bei 200,00 €/Std. zzgl. MWSt sind es 952,00 €, bei 250,00 €/Std zzgl. MWSt sind es 1.190,00 €.

    Das andere Argument ist viel besser. Das ist kein finanzmathematisches Gutachten, sondern eine Subsumtion unter Rechtsvorschriften. Die sollte der Anwalt selbst vornehmen können oder solche Mandate nicht annehmen.

  • Falls es einen Gutachter brauchen würde, wären 250,- Euro/Stunde immer noch ganz schön happig - Natürlich bin ich JVEG-Gutachterkosten gewöhnt, das gebe ich zu (und ob da nicht gelegentlich ein Ausgleich des Stundensatzes über die Stundenzahl stattfindet, möchte ich gar nicht wissen :-).

    Nur wäre hier der Einsatz eines Gutachters, als ob ich mir für das Kantinenessen einen Sternekoch engagiere.

    Und selbst bei der Anzahl der Stunden sind vier Stunden schon ganz ordentlich:
    Nehmen wir an, ich müsste für 10 Jahre Darlehen, also 120 Raten, jeweils zwei Werte über einen Basiszinsrechner im Internet berechnen lassen. Dann wären das bei 4 Stunden und 240 Werten je Wert 1 Minute. So langsam ist mein Internet schon lange nicht mehr, 2-3 Werte pro Minute sind bei konzentrierter Tärigkeit ohne weitere machbar (schließlich unterscheidet sich ein Wertepaar weder in der Summe noch dem Zinsbeginn, nur in der Zinshöhe). Bei meinem bevorzugten Rechner wären das 3 Klicks und eine Zifferneingabe. Die Grundeingaben für das nächste Paar dauert dann natürlich ein wenig länger. Deswegen 2-3 Werte pro Minute.


    Und P.: Bin gespannt, was letztlich rauskommt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (6. März 2016 um 12:10) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt

  • Hab die erwartete Beschwerde gefangen, KV bringt nichts wirklich Neues, sondern behauptet einfach, dass es für die Kläger nicht möglich gewesen wäre, die Rückabwicklungsansprüche selbst auszurechnen, da dies zu große Kenntnisse in Excel etc. erfordert hätte.
    Ich werde noch die Gegenseite anhören, dann vermutlich nicht-abhelfen und dem OLG vorlegen.

  • So - das OLG hat sich viel Zeit gelassen und erst jetzt entschieden, aber egal.
    Entscheidend ist: ich bin gehalten worden, das OLG vertritt die Auffassung, dass der RA die Berechnung hätte selbst vornehmen können, da einer aus dieser Kanzlei auch Bankkaufmann sei und ein anderer Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, so dass den Klägern für die Berechnungen der Salden hinreichende Fachkompetenz zu Seite gestanden hätte.
    Wie Bolleff: es ist eine Einzelentscheidung, bei der ich auch keine Bauchschmerzen bekommen hätte, wenn ich nicht gehalten worden wäre. So ist es aber doch schöner. :D

  • So - das OLG hat sich viel Zeit gelassen und erst jetzt entschieden, (...) Wie Bolleff:


    :olgbestae*bewußt mißverstehend ;)* Nein, Gratulation. :D:daumenrau

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  • :beifallkl

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