Widerspruch nach § 882d ZPO - Hilfe xP

  • Hey Leute,

    ich hab hier einen irgendwie recht komplizierten Fall. Und dass ich noch nie einen solchen 882d-Antrag hatte macht die Sache auch leider nicht einfacher...

    Also folgender Sachverhalt:

    Der Gerichtsvollzieher hat eine Eintragungsanordnung erlassen, weil der Schuldner zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen ist. Der Schuldnervertreter hat dagegen Widerspruch eingelegt, die Anordnung solle Aufgehoben werden und das Eintragungsverfahren einstweilen eingestellt werden, bis beim LG (wo derzeit die Erinnerung läuft) ein Urteil gefällt ist.
    (Ich hab das Verfahren tatsächlich einstweilen eingestellt, aber nur bis auf Weiteres, weil ich ne ganze Weile gebraucht habe um mich durch diesen Papierkram zu wühlen und der Gerichtsvollzieher natürlich wissen wollte ob er nun eintragen soll oder nicht.)

    Die Zwangsvollstreckung wird betrieben aus einem erstinstanzlichen Urteil des LGs:
    -Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger eine bestimmte Summe + Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung eines bestimmten Pferdes.
    -Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Pferdes im Verzug befindet.
    -Das urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Die SHL hat der Gläubiger durch Hinterlegung geleistet.

    Die Schuldnerseite hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, die läuft noch beim OLG.
    Außerdem wurde beim LG Vollstreckungsgegenklage eingereicht von der Schuldnerseite. Auch hier ist noch keine Entscheidung ergangen.

    Meine Fragen daher:
    -Muss ich wirklich mit meiner Entscheidung warten bis die Berufung und die Vollstreckungsgegenklage durch sind?
    -und, naja, irgendwie eine blöde Frage, aber ich bin mir da grade echt unsicher: Wenn das erstinstanzliche Urteil vom LG ja vorläufig vollstreckbar ist gegen SHL, und die SHL ist geleistet... dann muss man doch vollstrecken können? oder sehe ich das falsch? Also auch unabhängig von der Zug-um-Zug Leitung? :confused:

    Ich bin dankbar für alle möglichen Antworten/Hilfen/Anregungen/Ideen xD

  • Nach deinem SV sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.

    Titel, (Klausel, Zustellung mal unterstellt) und Annahmeverzug.
    (Einer SL hätte es für die Durchführung des VAK-Verfahrens nicht bedurft, ginge auch ohne im Rahmen der Sicherungsvollstreckung.)

    Eine vollstreckungshindernde Entscheidung des Prozessgerichts i.S.d. § 775 Nr. 1 od. 2 ZPO wurde vom Schuldner nicht vorgelegt.

    > Widerspruch gegen EAO zurückweisen.

  • Anmerkung zum Verfahren:


    (Ich hab das Verfahren tatsächlich einstweilen eingestellt, aber nur bis auf Weiteres, weil ich ne ganze Weile gebraucht habe um mich durch diesen Papierkram zu wühlen und der Gerichtsvollzieher natürlich wissen wollte ob er nun eintragen soll oder nicht.)

    Meiner Meinung nach ein Trugschluss. In Zeiten elektr. geführter Schuldnerverzeichnisse kann der Gerichtsvollzieher die Eintragung absenden, Du packst Deine Aussetzung oben drauf.
    Wird der Widerspruch zurückgewiesen, wird die Eintragung wieder sichtbar.

    Anderes Vorgehen ist nur verwirrend.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Schonmal danke für die Antworten. Ich tendiere auch eher zu eintragen lassen muss ich sagen. @ felgentreu: Naja, ich hab die AKte schon vor einer Woche bekommen mit einem "eilt sehr"-Zettel von der Richterin und hatte gesehen, dass die Frist nach dere Ablauf der GV eintragen wollte schon so gut wie abgelaufen war, deswegen hab ichs vorläufig eingestellt um mir in Ruhe Gedanken machen zu können. Joar, also morgen schaue ich nochmal rein, aber ich denke ich werd dabei bleiben, dass ich den Widerspruch zurückweise. Noch eine Frage: Als Rechtsmittel geht die sofortige Beschwerde oder? Schonmal ein fettes DANKESCHÖN :D

  • Du brauchst vom Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, dann hättest du ein Eintragungshindernis. Aber so ist alles gut.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Bitte nicht falsch verstehen: Das Du einstweilen eingestellt hat, ist verständlich und ok. In der Ausgangsfrage klang es jedoch so für mich, dass der Gerichtsvollzieher seine Eintragung nicht abgesendet hat, weil er auf Deine Einstellung gewartet hat. Letzteres ist für mich unverständlich.

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  • Gut,
    also ich weise das Ding jetzt zurück. Werde mich auch in den Gründen möglichst kurz halten, damit der Anwalt gar nicht erst was findet, was er monieren kann ;)

    Kurz kann man es hier wohl machen; mehr als zwei Sätze fielen mir angesichts der Widerspruchsbegründung auch nicht ein; was sollte er finden.:confused:

    Und Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde, gelle?

    Gell, § 793 ZPO.

    :)

  • Also erst mal vielen Dank für die Hilfe.

    Ich hab natürlich am Freitag die sofortige Beschwerde zurückbekommen... (War ja klar xD)

    Hab die ellenlange Begründung bisher nicht komplett gelesen, das kommt noch.

    Meine Frage ist erst mal:
    Wenn ich der Beschwerde nicht abhelfen will, muss ich ja einen Nichtabhilfebeschluss machen und die Akte ans LG schicken.
    Aber wem muss ich das alles mitteilen (Beschwerdeführer, Gegner, Gerichtsvollzieher)? Bzw. muss ich irgendwer vorher anhören?
    Und gibt es da ein Rechtsmittel? Ein Kollege sagte er macht da normalerweise gar keinen förmlichen Beschluss sondern nur einen Vermerkt fürs LG

  • Der Nichtabhilfebeschluss ist förmlich zu fassen. Dazu gibt es Entscheidungen, die ich aber gerade nicht bei der Hand habe. Der Beschluss ist dann den Beteiligten bekanntzugeben (formlos).

    Im Verfahren selbst würde ich gucken, ob in der Beschwerde etwas vorgebracht ist, dass deine Entscheidung ändern könnte. Je nach Vortrag würde ich es der Gegenseite zur Stellungnahme schicken oder den Beschwerdeführer noch mal auf die Sach- und Rechtslage und die Rücknahmemöglichkeit und Kostenersparnis hinweisen. Ich mache es vom Einzelfall abhängig.

  • Gerade zu Beginn in der Abteilung schnapp Dir den Zöller und schau mal, was da bei § 572 ZPO steht.

    Unter gewissen Umständen kann es für den GeVo hilfreich sein, wenn er weiß, wie das Verfahren weitergeht. Eine Abschrift des Nichtabhilfebeschlusses würde ich ihm aber hier nicht zusenden.
    Also einfach nur die Parteien und dann hoch die Sache.

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  • Gut, erst mal wieder Danke für die Antworten^^

    Ob ich heute noch dazu komme weiß ich zwar nicht, aber demnächst muss ich's ja dann eh anpacken xD
    ich fange dann mal an mich durch die Beschwerdeschrift zu wälzen...

    werde mich sicher nochmal melden xP

  • Ich hab natürlich am Freitag die sofortige Beschwerde zurückbekommen... (War ja klar xD)

    Hab die ellenlange Begründung bisher nicht komplett gelesen, das kommt noch.


    Nach der bisherigen SV-Schilderung kann ich mir gar nicht vorstellen, was da alles begründet wurde, mehrseitige Einlassungen neben der Sache ...
    :confused:

  • Tut mir Leid, aber ich hab gerade echt einen blackout.
    Eintragungsanordnung ist erfolgt (unentschuldigtes Fernbleiben VV), der Schuldner stellt nach §882d ZPO den Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung. Die GEZ würde unberechtigt Gebühren erheben.

    GV-Akte liegt mir vor, Stellungnahme des Bay. Rundfunk auch, dass sich der Schuldbetrag verringert hat. Keine weiteren Ausführungen.

    Was nun?

  • Ggf. als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO auslegen und dem Richter vorlegen?

    Für einen Widerspruch gegen die Eintragung sind ja keine Gründe vorgetragen... Oder du bittest den Schuldner unter Hinweis auf die möglichen Gründe für einen Widerspruch um Konkretisierung...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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