Elterliche Sorge oder Vormundschaft?

  • Moin Leute,

    folgender kniffliger oder nicht kniffliger Sachverhalt auf den ich zufällig gestoßen bin:

    01.01.2000 -> Geburt der A (Bei der Geburt der A sind B und C miteinander verheiratet d.h. beide haben die gemeinsame elterliche Sorge)

    10.01.2001 -> Amtsgericht ordnet das Ruhen der elterlichen Sorge für die Mutter B an

    15.01.2001 -> D erkennt die Vaterschaft für A an

    09.05.2002 -> C stellt Antrag auf Vaterschaftsanfechtung, da D die Vaterschaft anerkannt hat.

    21.12.2002 -> Dem Antrag wird stattgeben C ist nicht Vater des Kindes

    04.01.2003 -> C und B werden rechtskräftig geschieden d.h. das Kind ist ohne gesetzlichen Vertreter derzeit

    13.04.2003 -> D heiratet die Mutter B

    13.05.2003 -> Der vorstehende Sachverhalt wird dem zuständigen Rechtspfleger vom Landkreis mitgeteilt.
    Der Landkreis bittet um Einrichtung einer Vormundschaft, da das Kind nach Meinung des Landkreises derzeit ohne gesetzlichen Vertreter ist.
    Der Rechtspfleger ordnet eine Vormundschaft an.

    Nun ist meine Frage, nachdem ich das Verfahren über 10 Jahre später geerbt habe, ob die Vormundschaft überhaupt wirksam angeordnet war oder dem eigentlichen Vater D die elterliche Sorge zusteht, da dieser die Kindesmutter vor Einrichtung der Vormundschaft geheiratet hat (Hier ruhte die elterliche Sorge der Kindesmutter).:confused::confused::confused:

    Liebe Grüße und danke für die Mithilfe

    Vanessa

  • Gilt dies auch, wenn die Kindesmutter zum Zeitpunkt des Ruhens der elterlichen Sorge heiratet?

    Die elterliche Sorge der Kindesmutter ruhte zum Zeitpunkt der Heirat.

  • Und selbst wenn: Der Vater hat ein eigenes Sorgerecht (sogar schon nach früherer Rechtslage, denn nach § 1719 a.F. BGB wurde ein nichteheliches Kind durch Heirat der Eltern zum ehelichen Kind -> gemeinsames Sorgerecht).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Dann ist die gesamte Akte unnötig gewesen^^ (Genehmigung einer Namensänderung, 10 Jahre Vormundschaft etc.).

    Was kann denn nun in so einem Fall unternommen werden.

    Der zuständige Rechtspfleger hat damals vor 10 Jahren die Vormundschaft angeordnet, obwohl ihm bekannt war, dass die Kindesmutter nun den leiblichen Vater (Steht im Beschluss) geheiratet hat.
    Und ich darf es nun ausbaden :confused:

  • Nach m.A. war die VormundschaftsAO richtig. Die Heirat, wie auch die Sorgeerklärung kann und soll nur zur gemeinsamen! Sorge führen. D.H. hat die KM kein Sorgerecht, weil entzogen, kann auch kein gemeinsames Sorgerecht entstehen. Für den Entzug ist dies allg. anerkannt, da die gerichtliche Entscheidung nicht unterlaufen werden soll.

    Kann die KM selbst nicht ausüben, kann und soll die gesetzliche Folge nicht eintreten, da sie ansonsten allein in der Hand hätte, die Entscheidung zu abzuändern.

    Für das Ruhen kann nichts anderes gelten, vgl. B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1626a BGB, Rdn. 14. Auch hier kann sie die elt. Sorge tatsächlich nicht ausüben. Folglich muss den Kindeswohl entsprech., geprüft werden, ob eine Übertragung auf den KV in Betracht kommt.

    Eine gemeinsame Sorge kann nicht entstehen. Wenn überhaupt, wäre das Alleinsorgerecht des KV entstanden. Nur diese Folge ist nicht vom Gesetz beabsichtigt und gedeckt. Entweder haben beide das SR oder keiner.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Warum der (eheliche!) Vater kein Sorgerecht haben soll, nur weil es die Kindesmutter nicht hat, ist weder erklärlich noch mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 6 GG in Einklang zu bringen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Warum der (eheliche!) Vater kein Sorgerecht haben soll, nur weil es die Kindesmutter nicht hat, ist weder erklärlich noch mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 6 GG in Einklang zu bringen.

    Also ich sehe es genauso wie Wobber (OLG Nürnberg, Beschluß vom 29.02.2000 - AZ. 11 UF 244/00; FamRZ 2000, 1035; NJW 2000, 3220).

    In der beigefügten Entscheidung war der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Heirat die elterliche Sorge entzogen. Die nachfolgende Heirat bewirkte nicht, dass der Kindesvater die alleinige elterliche Sorge erlangt hat.
    Die Ansicht wird so begründet:

    "Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter gemäß §.1626 a Abs. 2 BGB allein das umfassende Sorgerecht für die Kinder zusteht, soweit die Eltern keine gemeinsamen Sorgerechterklärungen abgegeben haben.
    Dieses unbeschränkte, alleinige Sorgerecht der Mutter wird zu einem gemeinsamen, ebenso unbeschränkten Sorgerecht der Eltern bei deren Verehelichung.
    Da der Mutter allerdings zur Zeit der Verehelichung mit dem Vater die Personensorge für die Kinder D und P schon durch gerichtliche Entscheidung mit Rücksicht auf das Wohl der Kinder entzogen war, konnte die Tatsache der Heirat allein nur dazu führen, daß die zu diesem Zeitpunkt in diesem Umfang bestehende Alleinsorge zu einer gemeinsamen wurde. Auch hier wiederum geht es nur um die Änderung der Ausübungsberechtigung der elterlichen Sorge, nicht um eine Veränderung des inhaltlichen Umfangs. Steht der Mutter zum Zeitpunkt der Verehelichung mit dem Vater nur ein eingeschränktes Sorgerecht zu, kann der Vater mit der Eheschließung nur in dieses beschränkte Sorgerecht als dann gemeinsames Sorgerecht eintreten".

    Meiner Meinung nach müsste das Gleiche für das Ruhen der elterlichen Sorge gelten.

  • Warum der (eheliche!) Vater kein Sorgerecht haben soll, nur weil es die Kindesmutter nicht hat, ist weder erklärlich noch mit der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 6 GG in Einklang zu bringen.

    Nur? Wie ist es mit dem Kindeswohl zu vereinbaren, dass jmd. der selbst kein ausübungsfähiges Recht hat, dieses auf jmd. anderes übertragen kann? Einfachrechtl. dürften wir uns wohl einig sein?! Verfassungsrechtl. gibt es genau dafür, nämlich zur Prüfung Eltern - und Kindesrecht die §§ 1680, 1678 BGB.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • "(...)Steht der Mutter zum Zeitpunkt der Verehelichung mit dem Vater nur ein eingeschränktes Sorgerecht zu, kann der Vater mit der Eheschließung nur in dieses beschränkte Sorgerecht als dann gemeinsames Sorgerecht eintreten".

    Meiner Meinung nach müsste das Gleiche für das Ruhen der elterlichen Sorge gelten.


    Nein, denn die Sorge war nicht entzogen, sondern es war das Ruhen angeordnet. Das ist nicht das gleiche.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach m.A. war die VormundschaftsAO richtig. Die Heirat, wie auch die Sorgeerklärung kann und soll nur zur gemeinsamen! Sorge führen. D.H. hat die KM kein Sorgerecht, weil entzogen, kann auch kein gemeinsames Sorgerecht entstehen. Für den Entzug ist dies allg. anerkannt, da die gerichtliche Entscheidung nicht unterlaufen werden soll.

    Kann die KM selbst nicht ausüben, kann und soll die gesetzliche Folge nicht eintreten, da sie ansonsten allein in der Hand hätte, die Entscheidung zu abzuändern.

    Für das Ruhen kann nichts anderes gelten, vgl. B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1626a BGB, Rdn. 14. Auch hier kann sie die elt. Sorge tatsächlich nicht ausüben. Folglich muss den Kindeswohl entsprech., geprüft werden, ob eine Übertragung auf den KV in Betracht kommt.

    Eine gemeinsame Sorge kann nicht entstehen. Wenn überhaupt, wäre das Alleinsorgerecht des KV entstanden. Nur diese Folge ist nicht vom Gesetz beabsichtigt und gedeckt. Entweder haben beide das SR oder keiner.


    Das halte ich für das Ruhen der elterlichen Sorge eines Elternteils nicht für zwingend.

    Rechtlich ist es doch ein erheblicher Unterschied, ob die elterliche Sorge entzogen wurde oder nur ruht (z. B. wegen Komas, kurzzeitigen Gefängnisaufenthaltes usw.).

  • Dann heißt das aber, dass beide, also auch der ET, bei dem die Sorge ruht, durch die Heirat die elt. S. wieder hat. Was anderes gibt das Gesetz nunmal nicht her.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Über den Grund des Ruhens steht im Thema nichts.

    Fast alltäglich ist der Fall des Ruhens nach § 1673 BGB wegen Mj der Mutter bei Eheschließung der KE. Die Eltern heiraten und der KV hat von Gesetzes wegen die ES.

    Hätte der Gesetzgeber je nach Art der Ruhens eine andere Rechtsstellung der Eltern gewollt, hätte er es ins Gesetz schreiben müssen.

    Vielleicht reduziert sich die Fragestellung darauf, ob und wie die Beendigung des Ruhens festzustellen ist. Da hatten wir doch kürzlich was "zur Vermeidung eines Rechtsanscheins" oder so.

  • Die Mutter hat irgendeine psychische Erkrankung und befindet sich regelmäßig in der Psychiatrie. Aus diesem Grund hat vor mehr als 10 Jahren ein Richter das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet. Ob die Kindesmutter die elterliche Sorge ausüben kann, hat keiner meiner Vorgänger in der Vergangenheit nachgeprüft.

  • Was das Sorgerecht nach Entzug der elterlichen Sorge und anschließende Heirat angeht, denke ich, besteht mittlerweile Übereinstimmung in der Ansicht,
    Vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1469, 1470

    Man kann aber wohl durchaus die Auffassung vertreten, dass es ein Unterschied ist, ob die elterliche Sorge der Mutter entzogen wurde oder ob diese nur ruht. Letzter Fall betrifft im Gegensatz zu einem Entzug ja auch nur eine Feststellung. Das Stammrecht auf elterliche Sorge bleibt ja erhalten. Im Falle der rechtlichen Verhinderung z.B. einer minderjährigen Mutter bleibt ihr sogar das Personensorgerecht erhalten, ihre Meinung geht insoweit sogar der des Vormunds vor, § 1673 BGB. Auch kann in diesen Fällen - ohne Inanspruchnahme des Gerichts - mit entsprechender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden, sodass der Vater bis zu Volljährigkeit der Mutter die elterliche Sorge allein ausüben kann, praktisch auch eine Folge von § 1678 Abs. 1 BGB. Die Motive, die der BGH in o.g. Entscheidung benannt hat, treffen für den Fall des Ruhens auch gar nicht zu. Wenn man konsequent die Auffassung vertritt, dass der Vater die elterliche Sorge "nur in dem Umfang erlangen kann", wie sie der Mutter zusteht, dürfte das mit den Sorgerechtserklärungen der 17-jährigen Mutter auch nicht funktionieren. Beim Ruhen der elterlichen Sorge ist aber der "Umfang" gerade nicht eingeschränkt, es besteht lediglich ein tatsächliches Hindernis, was oftmals der Kindesmutter noch nicht mal vorgeworfen werden kann.
    Nach alledem würde ich durchaus zu dem Schluss kommen, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge eintreten kann, diese aber während des Ruhens zunächst allein vom Vater ausgeübt werden kann.

    Lediglich etwas schwer vorstellbar sind für mich solche Fälle: Die Mutter ist zwar in der Lage, die Ehe einzugehen oder eine Sorgerechtserklärung abzugehen, sie ist aber nicht in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben. Nunja, mag ja sein, dass es in seltenen Einzelfällen sowas mal geben soll. Sie kann ja auch in einer JVA eine Haftstrafe verbüßen und dennoch wohl den Kindesvater heiraten. ;)


  • Man kann aber wohl durchaus die Auffassung vertreten, dass es ein Unterschied ist, ob die elterliche Sorge der Mutter entzogen wurde oder ob diese nur ruht. Letzter Fall betrifft im Gegensatz zu einem Entzug ja auch nur eine Feststellung. Das Stammrecht auf elterliche Sorge bleibt ja erhalten. Im Falle der rechtlichen Verhinderung z.B. einer minderjährigen Mutter bleibt ihr sogar das Personensorgerecht erhalten, ihre Meinung geht insoweit sogar der des Vormunds vor, § 1673 BGB. Auch kann in diesen Fällen - ohne Inanspruchnahme des Gerichts - mit entsprechender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden, sodass der Vater bis zu Volljährigkeit der Mutter die elterliche Sorge allein ausüben kann, praktisch auch eine Folge von § 1678 Abs. 1 BGB. Die Motive, die der BGH in o.g. Entscheidung benannt hat, treffen für den Fall des Ruhens auch gar nicht zu. Wenn man konsequent die Auffassung vertritt, dass der Vater die elterliche Sorge "nur in dem Umfang erlangen kann", wie sie der Mutter zusteht, dürfte das mit den Sorgerechtserklärungen der 17-jährigen Mutter auch nicht funktionieren. Beim Ruhen der elterlichen Sorge ist aber der "Umfang" gerade nicht eingeschränkt, es besteht lediglich ein tatsächliches Hindernis, was oftmals der Kindesmutter noch nicht mal vorgeworfen werden kann.
    Nach alledem würde ich durchaus zu dem Schluss kommen, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge eintreten kann, diese aber während des Ruhens zunächst allein vom Vater ausgeübt werden kann.


    Deine Ausführungen klingen - wieder mal :daumenrau- sehr überzeugend.
    Führt allerdings dazu , dass ich an meinen obigen Aussagen nichts zurückzunehmen habe.
    Ob das im Sinne der TO ist , bleibt dahingestellt.

  • Was das Sorgerecht nach Entzug der elterlichen Sorge und anschließende Heirat angeht, denke ich, besteht mittlerweile Übereinstimmung in der Ansicht,
    Vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1469, 1470

    Man kann aber wohl durchaus die Auffassung vertreten, dass es ein Unterschied ist, ob die elterliche Sorge der Mutter entzogen wurde oder ob diese nur ruht. Letzter Fall betrifft im Gegensatz zu einem Entzug ja auch nur eine Feststellung. Das Stammrecht auf elterliche Sorge bleibt ja erhalten. Im Falle der rechtlichen Verhinderung z.B. einer minderjährigen Mutter bleibt ihr sogar das Personensorgerecht erhalten, ihre Meinung geht insoweit sogar der des Vormunds vor, § 1673 BGB. Auch kann in diesen Fällen - ohne Inanspruchnahme des Gerichts - mit entsprechender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden, sodass der Vater bis zu Volljährigkeit der Mutter die elterliche Sorge allein ausüben kann, praktisch auch eine Folge von § 1678 Abs. 1 BGB. Die Motive, die der BGH in o.g. Entscheidung benannt hat, treffen für den Fall des Ruhens auch gar nicht zu. Wenn man konsequent die Auffassung vertritt, dass der Vater die elterliche Sorge "nur in dem Umfang erlangen kann", wie sie der Mutter zusteht, dürfte das mit den Sorgerechtserklärungen der 17-jährigen Mutter auch nicht funktionieren. Beim Ruhen der elterlichen Sorge ist aber der "Umfang" gerade nicht eingeschränkt, es besteht lediglich ein tatsächliches Hindernis, was oftmals der Kindesmutter noch nicht mal vorgeworfen werden kann.
    Nach alledem würde ich durchaus zu dem Schluss kommen, dass im gegenständlichen Fall grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge eintreten kann, diese aber während des Ruhens zunächst allein vom Vater ausgeübt werden kann.

    Lediglich etwas schwer vorstellbar sind für mich solche Fälle: Die Mutter ist zwar in der Lage, die Ehe einzugehen oder eine Sorgerechtserklärung abzugehen, sie ist aber nicht in der Lage, die elterliche Sorge auszuüben. Nunja, mag ja sein, dass es in seltenen Einzelfällen sowas mal geben soll. Sie kann ja auch in einer JVA eine Haftstrafe verbüßen und dennoch wohl den Kindesvater heiraten. ;)


    :daumenrau

    (Nur als kleine Anmerkung: Beim Ruhen der elterlichen Sorge wegen Minderjährigkeit der Mutter dürfte es sich um ein rechtliches und nicht tatsächliches Hindernis handeln.) ;)

  • Was das Sorgerecht nach Entzug der elterlichen Sorge und anschließende Heirat angeht, denke ich, besteht mittlerweile Übereinstimmung in der Ansicht,
    Vgl. auch BGH FamRZ 2005, 1469, 1470

    Man kann aber wohl durchaus die Auffassung vertreten, dass es ein Unterschied ist, ob die elterliche Sorge der Mutter entzogen wurde oder ob diese nur ruht. Letzter Fall betrifft im Gegensatz zu einem Entzug ja auch nur eine Feststellung. Das Stammrecht auf elterliche Sorge bleibt ja erhalten. Im Falle der rechtlichen Verhinderung z.B. einer minderjährigen Mutter bleibt ihr sogar das Personensorgerecht erhalten, ihre Meinung geht insoweit sogar der des Vormunds vor, § 1673 BGB. Auch kann in diesen Fällen - ohne Inanspruchnahme des Gerichts - mit entsprechender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter eine Sorgerechtserklärung abgegeben werden, sodass der Vater bis zu Volljährigkeit der Mutter die elterliche Sorge allein ausüben kann, praktisch auch eine Folge von § 1678 Abs. 1 BGB...

    Nur hier ist die KM nicht minderjährig, bereits seit #1 klar. Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass die KM die elt. S. inne hat, um die gemeinsame Sorge zu erklären. Deswegen hat er die Zulässigkeit bei Mdjk. ausdrücklich geregelt, dies hätte er nicht, wenn die Erklärung auch so abgegeben werden könnte. Im Umkehrschluss heißt das, dass sonstige Gründe, z.B. Ruhen bei Geschäftsunfähigkeit zur Nichtigkeit führen, vgl. Palandt, § 1626 c Rdn. 1.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!