Gebühr nach Aufhebung

  • Hallo allerseits!

    Eine Zwangsversteigerungssache (zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft) wurde aufgehoben - infolge einer Erinnerung wurde der Anordnungsbeschluss aufgehoben.
    Welche Gebühren sind nun noch zu erheben? :gruebel:

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • 766er Erinnerung? Dann wohl keine, offensichtlich war der Beschluss falsch.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Gebühr KV 2210 (100 EUR) entsteht für die "Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren", wäre also auch zu erheben, wenn das Gericht den Antrag gleich hätte zurückweisen müssen. Ob daneben auch eine Verfahrensgebühr KV 2211/2212 zu erheben ist, mag ich anhand der Sachverhaltsdarstellung nicht beurteilen.

  • Vor einer Zurückweisung kommt aber idR eine Zwischenverfügung mit Gelegenheit zur Antragsrücknahme. Dann entstehen keine Kosten. Außerdem geht es nicht um Kosten für einen Beschluss, der hätte erlassen werden können/müssen/sollen, sondern um einen, der aufgehoben wurde. Die Frage ist dann eher, was kam nach Beschlussaufhebung, ein zweiter (dann Zurückweisungs-)beschluss? Dann ist es richtig, es fallen Gebühren an, aber eben nur 1x für den zweiten Beschluss, nmM.

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  • Es handelte sich um eine Zwangsversteigerung nach § 180 ZVG. Der Insolvenztreuhänder hat anstelle des Ehemannes die Anordnung beantragt. Nach Anordnung legte die Antragsgegnerin a) Erinnerung und b) sofortige Beschwerde gegen den AO-Beschluss ein. Daraufhin habe ich der Erinnerung nicht abgeholfen. Der zuständige Abteilungsrichter hat infolgedessen auf die Erinnerung hin den AO-Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung zurückgewiesen (begründet im Insolvenzrecht).
    Die Gebühr KV 2210 (100 EUR) ist bereits erhoben worden.
    Ich bin - wie schon gesagt - jetzt unsicher, ob noch weitere Gebühren angefallen sind.

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  • Die AO-Gebühr umfasst den Beschluss und das Eintragungsersuchen. Jetzt ist die Frage, ob das Rechtsbehelfsverfahren noch zur AO gehört oder schon zum Verfahren an sich. Im Hartmann habe ich jetzt nichts gefunden. Für die Bibliothek habe ich keine Zeit, aber ich würde dazu tendieren, dass das noch durch die AO-Gebühr abgedeckt ist und keine Gebühr gem. KV 2212 GKG zu erheben ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • ...dazu tendiere ich eigentlich auch. In den Kommentierungen konnte ich bisher auch nichts zu dem Thema finden...

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  • Stefan: in der 20. Auflage ist an der Stelle allerdings lediglich von der Beschwerde bzw. der Beschwerdegebühr (GKG-KostVerz Nr. 2240) die Rede... ?

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  • Kannst mal sehen. Als Rentner kann ich mir natürlich die neuesten Auflagen nicht mehr leisten. Ich hatte deshalb auch extra die 19. Aufl. genannt. Darin heißt es: Wird der Beschluss auf RM des Schuldners wieder aufgehoben, so war die Verf.geb. schon angefallen und entfällt nicht wieder, weil es hier an einer dem InsoVerf. (GKG-KostVerz. Nr. 2320) entsprechenden Vorschrift fehlt.
    Davon abgesehen, finde ich persönlich es durchaus legitim, die Verfahrensgebühr nicht zu erheben, denn im Ergebnis hätte wohl nicht angeordnet werden dürfen, so dass bei sofortiger (richtiger) Zurückweisung ebenfalls keine Verfahrensgeb. entstanden wäre.

  • Naja, ehrlich gesagt stimme ich der Meinung des Abt.-Richters noch immer nicht wirklich zu und es war keineswegs eindeutig, dass man den Antrag hätte sofort zurückweisen sollen oder gar müssen (und auch insoweit nicht vom Zwangsversteigerungsgericht zu prüfen).

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  • Nochmal zur Klarstellung zu #1: Wolltest du wissen, was nun mit der Gebühr für die AO (KV 2210) ist oder ob ZUSÄTZLICH ev noch eine Gebühr anfallen könnte (KV 2212)? Ich bin vom ersteren ausgegangen. Eine Verfahrensgebühr fällt mE nicht an, wenn nicht hätte angeordnet werden dürfen.

    Etwas OT: Warum wurde denn auf Erinnerung aufgehoben?

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  • Mir ging es um die (zusätzliche) Gebühr (KV 2212). OK, siehe oben.

    OT: Fehlen der Fristsetzung nach § 173 Abs. 2 InsO

    :gruebel:. Seit wann prüfen wir das denn?? Ich hätte das wie § 1365 BGB gesehen, im Prozessweg zu verfolgen (bzw sehe es so!). Und inwiefern ist die Frau insoweit beschwert, ist sie Insolvenzgläubigerin gegen ihren Mann?? :confused:

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