Schuldner beim Drittschuldner angeblich nicht bekannt - Umlaut im Namen

  • Hallo,

    ich bin wirklich ratlos und kann die kompetente Hilfe von Rechtspflegern gebrauchen.

    Ich habe aufgrund einer Drittauskunft (Bundeszentralamt für Steuern) einen PfÜB beantragt. In diesem PfÜB ist der Schuldner benannt (auch mit Geburtsdatum). Der Schuldner schreibt sich auf dem Titel mit "ö" und wird laut Auskunft aber mit "oe" bei der Bank geführt. Nun behauptet die Bank, sie könne den Schuldner nicht zuordnen. Also schrieb ich einen Brief, in dem ich auch die beiden bekannten Konten angab sowie darauf hinwies, dass er bei Ihnen laut offizieller Auskunft mit "oe" geführt ist. Ich erhielt nun die Antwort von der Bank, dass eine neue Pfändungsmaßnahme für neuen Daten erforderlich sei und sie somit bei ihrer ersten Auskunft bleiben.

    Ist es wirklich richtig, dass ich einen neuen PfÜB beantragen muss? Außerdem wird dieser nicht erfolgreich, da der PfÜB mit dem Titel übereinstimmen muss und auf dem Titel ein "ö" statt "oe" steht. Dies kann doch nun wirklich kein "Schlupfloch" für Schuldner sein...

    Ich wäre furchtbar dankbar, wenn ihr mir helfen könntet, am liebsten auch mit zitierfähiger Rechtsprechung bzw. Literatur. Leider bin ich auf juris und im Zöller nicht auf diese Problematik gestoßen....

    Grüße
    eleanor

  • Aus der Parteienbezeichnung muss sich unzweifelhaft erkennen lassen für wen (Gläubiger) die Zwangsvollstreckung erfolgt und gegen wen (Schuldner) sie sich richtet.

    Eine unwesentlich ungenaue Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners kann unschädlich sein, wenn sie keine Zweifel zulassen, wer gemeint ist (Auslegung der Parteienbezeichnung).

    Ein nicht richtig geschriebener Familienname des Schuldners (z.B. mit "oe" statt mit "ö") schadet nicht, wenn auch die geänderte Schreibweise die Identität des Schuldners ermöglicht

    Selbst eine unrichtige (oder nicht mehr zutreffende) Anschrift des Schuldners ist unschädlich, wenn erkennbar ist, wer gemeint ist (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 511 m.w.N.).

  • Nun behauptet die Bank, sie könne den Schuldner nicht zuordnen. Also schrieb ich einen Brief, in dem ich auch die beiden bekannten Konten angab sowie darauf hinwies, dass er bei Ihnen laut offizieller Auskunft mit "oe" geführt ist. Ich erhielt nun die Antwort von der Bank, dass eine neue Pfändungsmaßnahme für neuen Daten erforderlich sei und sie somit bei ihrer ersten Auskunft bleiben.

    Der Hinweis der Bank dürfte weniger mit dem Umlaut, als vielmehr mit den nachgelieferten Konto-Nummern zu tun haben. Ich gehe jetzt mal davon aus, dass diese - obwohl bekannt - nicht im PfüB benannt worden waren. Die Bank dürfte außerdem vermutlich einen anderen Daten bzw. Adressbestand haben - mit den Kontonummern ggf. unschädlich, aber die sind nicht Bestandteil des PFüB´s.

    Der Erlass des Pfändungsbeschlusses ist ein hoheitlicher Gerichtsakt. Als solcher muss er die nötige Klarheit und Bestimmtheit so in sich tragen, dass Anordnung und Umfang der Pfändung mit Sicherheit zu ersehen und zu erkennen sind. Diese Bestimmtheit betrifft nicht nur die unmittelbar Beteiligten ... Fehlt es hieran, so ist der Pfändungsbeschluss unwirksam und nicht geeignet, ein Pfändungspfandrecht zu begründen. (ebenfalls Stöber, 509)

  • Zur bestimmten Bezeichnung der zu pfändenden Guthabenforderung ist die Angabe der Kontonummer(n) zwar zweckdienlich, aber für die Wirksamkeit der Pfändung nicht erforderlich, weil Kontokorrentkonten (Girokonten) bei Banken und Sparkassen nicht als Nummern-, sondern als Namenskonten geführt werden (müssen) ( Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 154 b, m.w.N.).

    Vor dem Hintergrund der Geldwäsche unterstehen Nummernkonten nicht nur nationalen, sondern auch internationalen Gesetzen. Bereits im Jahr 1980 empfahl der Europarat, die Legitimationspflicht für Nummernkonten in die nationalen Gesetze zu übernehmen. In Deutschland ist die Eröffnung eines Nummernkontos gemäß Paragraf 154 Abgabenordnung generell verboten (http://www.verivox.de/themen/nummernkonto/)

  • Zudem sollte allgemein bekannt sein, dass auch heute noch mancherorts ä, ö und ü als ae, oe und ue geschrieben werden. Es mag auch Namen geben, die wirklich so geschrieben werden. Aber wie ein Vorredner, wenn die Identität unzweifelhaft ist, ist die abweichende Schreibweise unschädlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe aus Drittschuldnersicht einen ähnlichen Fall:

    Der PfüB lautet auf "Schuldnerfirma e.K.".
    Das Firmenkonto bei uns wird aber unter dem Namen des Schuldners und nicht unter der Firmenbezeichnung und dem Zusatz "e.K." geführt. Firmenname und Name des Schuldners sind somit m.E. nicht identisch.

    Wie seht ihr den Fall hier mit Blick auf die Parteibezeichnung?

    Ich habe in der Drittschuldnererklärung angegeben, dass unter dem angegebenen Namen kein Konto geführt wird.

  • Nur das es bei einem Einzelkaufmann keine getrennten Vermögensmassen gibt. Also privat und Firma. Jedenfalls haftungstechnisch. Ich würde sagen, dass das nicht ganz richtig war.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nur das es bei einem Einzelkaufmann keine getrennten Vermögensmassen gibt. Also privat und Firma. Jedenfalls haftungstechnisch.

    Das stimmt. Allerdings finde ich ja die "e.K." in meinem Kundenbestand nicht.

    Der Gläubiger hat mir jetzt anhand Rechnungs- und Auzugskopien nachgewiesen, dass wir den Kunden "haben". :oops:

  • Also nochmal für mich...zum Verständnis:

    Wenn der Schuldner umzieht (was ja viele Schuldner alle Nase lang machen), wir seine aktuelle Adresse nicht kennen, wir jedoch die Bankverbindung kennen (durch offizielle aktuelle Drittauskunft) und das Geburtsdatum angegeben haben. Kann die Bank sagen, dass sie den Schuldner nicht kennt?

    Ganz ehrlich, dass finde ich ziemlich zweifelhaft. Meine Bank fragt mich nie nach meiner Adresse, sondern immer nach IBAN oder meinen Geburtsdatum wenn ich etwas ändern möchte. Weil Adressen können sich ändern, Geburtsdaten und Namen ja doch eher weniger...

    Vielen Dank aber für die ganzen Literaturhinweise. Ich werde gleich mal in unsere Bibliothek stürmen :)

  • eleanor, es handelte sich nicht zufällig um die Po**bank? Mit denen hatte ich ähnliche Probleme auch schon, Pfübs wurden unter haarsträubenden Gründen (falsche Anschrift, daher nicht zuordenbar, trotz nachträglicher Mitteilung Geburtsdatum und Mitteilung der Kontonummern - wie bei Dir) nicht anerkannt. Mir scheint sich das eher um Ausdünnung des Verwaltungsaufwands zu handeln. :mad:

    Vor kurzem hatte ich als Drittschuldner allerdings einen ähnlichen Fall:

    Gepfändet wurde gegen Lieschen Müller, Straße, Ort. Kein Geburtsdatum, keine Kontonummer waren angegeben.
    War in unserem EDV-Bestand so nicht zu finden (suchen können wir nur nach Namen), ergo entsprechende Drittschuldnererklärung: keine Geschäftsverbindung.
    Die Schuldnerin, zwischenzeitlich verheiratet als Lieschen Mayer, bekam den Pfüb durch den GV dann zugestellt und meldete sich bei uns, was sie denn nun machen soll.
    Wir dachten dann schon, da sei ein Pfüb innerhalb des Hauses verlorengegangen o. ä. :eek:
    Bis ich auf die Idee kam, bei den zuletzt negativ Beschiedenen mal nachzusehen.
    So hat sich das dann aufgeklärt. Wir haben die Kontenverbindung gesperrt und die Drittschuldnererklärung berichtigt.

  • Ja, das ist schon seltsam mit den Banken. Wird ein Bankkredit beantragt, da wissen sie auf einmal alle bisherigen Namen und Anschriften (und noch mehr). Geht's aber um eine Drittschuldnererklärung, stören sogar Umlaute eine ordentliche Suche im Bestand. Komisch, komisch. :wechlach: :gruebel:

    Und was ist denn dann bei einem Europäischen Vollstreckungstitel aus einem Land, wo man keine Umlaute kennt? Wo z.B. der Herr Schröder eben als Herr Schroeder bezeichnet ist.

  • Naja, ZVR, das mag z. B. daran liegen, dass der Kunde mit Kreditwunsch bei seinem Sachbearbeiter vorspricht, der auch sonst schon immer für ihn zuständig war und/oder zur Vorbereitung mehr oder weniger intensive Kreditgespräche geführt werden, bei Pfändungseingang aber - zumindest bei den Banken, die ich kenne - die Rechtsabteilung zuständig ist, die die Kunden ja meist nicht kennt und die eingehenden Pfändungen ja nicht bankweit veröffentlicht werden.

    Umlaute würden bei unserer Suche übrigens nicht stören. Gebe ich "Schroeder" ein, werden mir auch alle "Schröder"s und umgekehrt angezeigt. Aber bei komplett anderem Namen und nur gleicher Adresse funzt das halt net. ;)

  • Es geht gegenständlich aber nur um Umlaute, oder?

    .........
    Ich habe aufgrund einer Drittauskunft (Bundeszentralamt für Steuern) einen PfÜB beantragt. In diesem PfÜB ist der Schuldner benannt (auch mit Geburtsdatum). Der Schuldner schreibt sich auf dem Titel mit "ö" und wird laut Auskunft aber mit "oe" bei der Bank geführt. Nun behauptet die Bank, sie könne den Schuldner nicht zuordnen............

  • Es geht gegenständlich aber nur um Umlaute, oder?

    .........
    Ich habe aufgrund einer Drittauskunft (Bundeszentralamt für Steuern) einen PfÜB beantragt. In diesem PfÜB ist der Schuldner benannt (auch mit Geburtsdatum). Der Schuldner schreibt sich auf dem Titel mit "ö" und wird laut Auskunft aber mit "oe" bei der Bank geführt. Nun behauptet die Bank, sie könne den Schuldner nicht zuordnen............

    Das war zwar die Frage, ist m.E. aber nicht das Problem.

    Ich erhielt nun die Antwort von der Bank, dass eine neue Pfändungsmaßnahme für neuen Daten erforderlich sei und sie somit bei ihrer ersten Auskunft bleiben.

    Der Drittschuldner muss nur den PFÜB beachten und nicht das nachgelieferte Zeugs. Bei "Sammelnamen" wie Müller, Meier, Schulze und Sammelvornamen wie Peter, Michael und Nie Kohle (also Nicole :D)
    gibt es durchaus auch Kunden mit gleichem Geburtsdatum.

  • Nur das es bei einem Einzelkaufmann keine getrennten Vermögensmassen gibt. Also privat und Firma. Jedenfalls haftungstechnisch.

    Das stimmt. Allerdings finde ich ja die "e.K." in meinem Kundenbestand nicht.

    Der Gläubiger hat mir jetzt anhand Rechnungs- und Auzugskopien nachgewiesen, dass wir den Kunden "haben". :oops:

    So eindeutig ist das m.E. gar nicht.

    Im Rahmen der Auslegung kann man durchaus auch zu dem Ergebnis kommen, das der Glaubiger die Pfändung auf den "Firmen"-Anteil beschränken wollte. Es gibt ja nicht umsonst Formulierungsempfehlungen wie das üblicherweise auszusehen hat.
    Und: Soll es ferner Aufgabe des Drittschuldners sein, im Falle des Nichtbestehens einer Geschäftsverbindung mit dem e.K. Ermittlungen - außerhalb des eigenen Datenbestandes und außerhalb des PFÜBs - durchzuführen, wer Inhaber der Firma ist?

    Anderes Beispiel: Wenn die namentlich nicht geannten Erben des Schuldners Max Mustermann gepfändet werden - und eine Geschäftsverbindung mit Max Mustermann nicht besteht - ist es dann Aufgabe des Drittschuldners, sich einen Erbschein o.ä. zu besorgen und anhand dessen zu prüfen, wer Erbe ist und eine Geschäftsverbindung mit diesen besteht? Ich denke nicht.

  • Man kann die Möglichkeiten natürlich ins Unendliche ausweiten. Meistens liegt es aber am Unvermögen und/oder der Unzulänglichkeit der Bankmitarbeiter.

    Denn es bleibt immer noch die Frage, warum das Bundeszentralamt für Steuern bei einer Abfrage den Schuldner mit Bankdaten ermitteln und dies mitteilen konnte, während die Bank dem Gläubiger gegenüber offensichtlich die eigenen Kunden nicht kennt oder nicht kennen will. Das Bundeszentralamt für Steuern saugt sich die Daten, die sie an den Gläubiger weitergilt, doch nicht aus den eigenen Fingern, sondern bekommt sie von der Bank geliefert?

  • Im Rahmen der Auslegung kann man durchaus auch zu dem Ergebnis kommen, das der Glaubiger die Pfändung auf den "Firmen"-Anteil beschränken wollte. Es gibt ja nicht umsonst Formulierungsempfehlungen wie das üblicherweise auszusehen hat.

    Ich kenne diese Formulierungsempfehlungen nicht, aber wie soll das funktionieren, wenn es beim e.K. keine getrennten Haftungsmassen Privatvermögen einerseits und Firmenvermögen andererseits gibt?

    Soll sich diese Differenzierung dann auswirken, dass bei einem PfÜB gegen "Max Mustermann e.K." das bei der Bank bestehende Geschäftskonto auf "Max Mustermann e.K." gepfändet ist, das Privatkonto auf "Max Mustermann" aber nicht?

  • Man kann die Möglichkeiten natürlich ins Unendliche ausweiten. Meistens liegt es aber am Unvermögen und/oder der Unzulänglichkeit der Bankmitarbeiter.

    Denn es bleibt immer noch die Frage, warum das Bundeszentralamt für Steuern bei einer Abfrage den Schuldner mit Bankdaten ermitteln und dies mitteilen konnte, während die Bank dem Gläubiger gegenüber offensichtlich die eigenen Kunden nicht kennt oder nicht kennen will. Das Bundeszentralamt für Steuern saugt sich die Daten, die sie an den Gläubiger weitergilt, doch nicht aus den eigenen Fingern, sondern bekommt sie von der Bank geliefert?

    http://www.bzst.de/DE/Steuern_Nat…Q/faq_node.html

    Das Bundeszentralamt für Steuern kann nur bestimmte Stammdaten der Konten/Depots von den Kreditinstituten bzw. den von ihnen beauftragten Rechenzentren abrufen. Dies sind die Konto-/Depotnummer, der Tag der Errichtung und Auflösung, die Namen und Geburtsdaten der jeweiligen Inhaber und Verfügungsberechtigten sowie die Namen und die Anschriften der abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Kontostände oder Kontobewegungen werden nicht ermittelt.

    Streng genommen steht da übrigens nichts von der Anschrift des Kontoinhabers... :eek:


  • Soll sich diese Differenzierung dann auswirken, dass bei einem PfÜB gegen "Max Mustermann e.K." das bei der Bank bestehende Geschäftskonto auf "Max Mustermann e.K." gepfändet ist, das Privatkonto auf "Max Mustermann" aber nicht?

    Anhand der Geschäftsverbindung zum e.K. lässt sich hier aus eigenem Datenbestand der Inhaber aber ermitteln.


    Ich kenne diese Formulierungsempfehlungen nicht, aber wie soll das funktionieren, wenn es beim e.K. keine getrennten Haftungsmassen Privatvermögen einerseits und Firmenvermögen andererseits gibt?

    Als Gläubiger steht es einem doch frei, in welche Vermögenswerte man vollstrecken will; man muss es nur entsprechend formulieren (können).


    Das Vollstreckungsorgan hat von Amts wegen die unter der Firma bezeichnete Person festzustellen...auch das Handelsregister im zumutbaren Rahmen (am selben Ort) einzusehen.

    https://books.google.de/books?id=sUMdB…aufmann&f=false

    Die Frage ist nun, ob es den Beteiligten (und hier insbesondere dem bislang unbeteiligten Drittschuldner) nicht an seiner Erkenntnis teilhaben lassen muss...

    Alles in allem könnte hier einiges für eine entsprechende gerichtliche Klarstellung sprechen.

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