Fossil: "Der BGH hat entschieden, dass der Zwangsverwalter bei einer über den Zuschlag fortgesetzten Verwaltung - ob allein die erst später erfolgende Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ausreicht oder ob der Verwalter zusätzlich aktiv für den Ersteher verwalten muss, weiß niemand so genau - zum Ersteher in eine auftragsähnliche Rechtsbeziehung treten und aus dieser Beziehung gegenüber dem Ersteher für Pflichtverletzungen - auch "Falschabrechnungen" - haften würde."
Wo es mit der gesetzlichen Anspruchsgrundlage eng wird, wird gerne die Sonderrechtsbeziehung mit
Treuhandcharakter (oder so ähnlich) bemüht.