Kosten aus Zivilprozess Ersteher ./. Zwangsverwalter

  • Fossil: "Der BGH hat entschieden, dass der Zwangsverwalter bei einer über den Zuschlag fortgesetzten Verwaltung - ob allein die erst später erfolgende Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ausreicht oder ob der Verwalter zusätzlich aktiv für den Ersteher verwalten muss, weiß niemand so genau - zum Ersteher in eine auftragsähnliche Rechtsbeziehung treten und aus dieser Beziehung gegenüber dem Ersteher für Pflichtverletzungen - auch "Falschabrechnungen" - haften würde."

    Wo es mit der gesetzlichen Anspruchsgrundlage eng wird, wird gerne die Sonderrechtsbeziehung mit
    Treuhandcharakter (oder so ähnlich) bemüht.

  • Zitat

    Wo es mit der gesetzlichen Anspruchsgrundlage eng wird, wird gerne die Sonderrechtsbeziehung mit
    Treuhandcharakter (oder so ähnlich) bemüht.

    ... und aus dieser Sonderrechtsbeziehung muss auch das Sonderrecht für den Zwangsverwalter folgen, gegenüber dem Ersteher ein Sonderzurückbehaltungsrecht solange geltend machen zu dürfen, bis der Ersteher erklärt hat, dass er von seinen Sonderrechten gegenüber dem Zwangsverwalter nicht in nachteiliger Weise Gebrauch machen wird.

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