Kosten aus Zivilprozess Ersteher ./. Zwangsverwalter

  • Ich brauche mal zu folgendem Sachverhalt eure Meinung:

    Eine Zwangsverwaltung wurde aufgrund eines Zuschlages im K-Verfahren beendet. Eine Ermächtigung nach § 12 Abs. 2 ZwVwV wurde nicht erteilt.
    Der Ersteher klagt gegen den Zwangsverwalter auf Erstellung der Ersteherabrechnung und Herausgabe der ihm zustehenden Mietzahlungen.
    Im Zivilprozess erklärt der Ersteher den Rechtsstreit für erledigt und die Kosten des Prozesses werden dem Zwangsverwalter gemäß § 91 a ZPO auferlegt.
    Die Kosten des Zivilprozesses will jetzt der Zwangsverwalter aus der restlichen Zwangsverwaltungsmasse begleichen.

    Meines Erachtens dürfte aber der Zivilprozess zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter nicht Gegenstand der Zwangsverwaltung sein.
    Daher sind auch die Kosten nicht aus der Masse zu begleichen. Wie seht ihr das?

  • Was Aufgabe des Zwangsverwalters ist und eingeklagt werden muss, kann mE auch im Verfahren geltend gemacht werden. Eine andere Frage ist, ob und wer uU Regressansprüche gegen den Verwalter hat. Das hat dann aber wiederum nichts mit der Masse zu tun.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Dem Ersteher ist ebenfalls Rechnung zu legen, vgl. Stöber § 161 Rdnr. 6.5. Tut der Zwangsverwalter das nicht, ist es m.E. eine Pflichtverletzung. Die Kosten, die daraus entstehen, sind keine Kosten, die aus der Masse zu begleichen sind. Er hat seine Pflicht nicht erfüllt, also muss er das schon selbst bezahlen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Zitat

    Meines Erachtens dürfte aber der Zivilprozess zwischen dem Ersteher und dem Zwangsverwalter nicht Gegenstand der Zwangsverwaltung sein.

    Doch.
    Der BGH hat doch bereits mehrfach entschieden, dass es für den (ehemaligen) Zwangsverwalter erst dann "persönlich" wird, wenn die Masse komplett ausgeschüttet / verteilt wurde.
    Solange Masse vorhanden ist und gegen den Zwangsverwalter als gesetzlichen Prozessstandschafter des Schuldners geklagt wird, ist der Zivilprozess "Gegenstand" der Zwangsverwaltung.

    Zitat

    Er hat seine Pflicht nicht erfüllt, also muss er das schon selbst bezahlen.

    Ob eine Pflichtverletzung des Zwangsverwalters vorliegt und ob der Zwangsverwalter "was" als Schadensersatz "bezahlen" muss, hat nicht das Vollstreckungsgericht zu beurteilen.

    Deshalb: Wie Araya.

    Nebenbei bemerkt: Der Zwangsverwalter hat - folgt man konsequent dem BGH - gegenüber einem Ersteher nichts abzurechnen, so dass der Ersteher auch keinen Abrechnungsanspruch haben kann.


  • Ob eine Pflichtverletzung des Zwangsverwalters vorliegt und ob der Zwangsverwalter "was" als Schadensersatz "bezahlen" muss, hat nicht das Vollstreckungsgericht zu beurteilen.

    Schrecklich, dieser Hang, im Kostenfestsetzungsverfahren oder im Vollstreckungsverfahren inhaltliche Fragen prüfen zu wollen! Das nimmt immer mehr zu.

    Ich bin jetzt über zwanzig Jahre im Geschäft. Das hätte es früher nicht gegeben.

    - Ein Rechtspfleger ruft mich in einem Verfahren nach § 11 RVG an, in dem ich der Antragstellerin Einwendungen entgegensetze, die ohne jeden Zweifel nicht im Gebührenrecht liegen (Gegenforderung), um mir zu verstehen zu geben, die Gegenforderung sei nicht aufrechenbar (was übrigens in der späteren Honorarklage nicht einmal die Gegenseite behauptete).

    - Parteien in einem Mietprozess vergleichen sich nach Abschluss der 2. Instanz außergerichtlich über eine nicht rechtshängige aber in den Schriftsätzen erwähnte Position; die Rechtspflegerin liest in den Akten herum, hält den Betrag für "Kosten" und zieht ihn ohne Antrag und ohne Anhörung "von Amts wegen" im KfB ab.

    - Eine Rechtspflegerin entscheidet in einer PfüB-Sache funktional unzuständig nach § 766 ZPO über ihre eigene Entscheidung.

  • Kostenfestsetzung ist schon was anderes. Da geht mich Materiell-Rechtliches nichts an. Aber hier muss ich ja prüfen, ob die Beträge zu Recht aus der Masse entnommen worden sind.

    Nach der BGH Rechtsprechung habe ich noch nicht geschaut, aber neben Stöber meint auch Depré und auch Haarmeyer pp, dass über den Zeitraum nach dem Zuschlag ggü. dem Ersteher abzurechnen ist. Daher meine Aussage hinsichtlich der Pflichtverletzung.

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  • Ich habe jetzt noch mal in meinen Unterlagen gewühlt. Ich kenne keine gegenteilige Ansicht des BGH. Vielleicht kannst du dann mal eine Fundstelle benennen. Danke.

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  • Zitat

    ... aber neben Stöber meint auch Depré und auch Haarmeyer pp, dass über den Zeitraum nach dem Zuschlag ggü. dem Ersteher abzurechnen ist.

    1.
    In § 259 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber geregelt, wie man einen Abrechnungsanspruch erfüllt.
    Ob man einen Abrechnungsanspruch erfüllen muss, erklärt der Gesetzgeber im BGB SchuldR AT nicht.
    Passende Anspruchsgrundlagen muss man woanders suchen (etwa in der Kommentierung zu § 259 BGB).

    Die Regelung in § 259 Abs. 1 BGB hilft im Hinblick auf das "ob" trotzdem weiter, weil der Gesetzgeber erklärt, was einen anständigen Abrechnungsanspruch ausmacht: "Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, ..."

    Stöber, Depré etc. bejahen zwar eine Abrechnungsverpflichtung des Zwangsverwalters gegenüber dem Ersteher (also das "ob") .
    Jedoch wird verkannt, dass der Zwangsverwalter - jedenfalls nach Verfahrensaufhebung - zulasten des Erstehers keine Ausgaben berücksichtigen darf.

    Dies kann man wiederum in folgenden BGH-Entscheidungen nachlesen:

    BGH, Beschl. v. 17.11.2011 (V ZB 34/11):

    "... Die Befugnis des Zwangsverwalters zur Geltendmachung der nicht der Beschlagnahme unterliegenden Ansprüche erlischt jedoch mit der - hier auf Grund der Rechtskraft des Zuschlags - erfolgten Aufhebung der Zwangsverwaltung (BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 89/08, Rpfleger 2009, 635, 636; Ganter, ZfIR 2011, 229, 230)."

    BGH, Urt. v. 19.05.2009 (IX ZR 89/08):

    "Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen."

    In den beiden vorzitierten Entscheidungen geht es vordergründig um die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters.

    Der BGH verneint die Prozessführungsbefugnis, weil es sich bei den (eventuellen) Forderungen gegen den Ersteher nicht um der Beschlagnahme in einem Zwangsverwaltungsverfahren unterliegende Forderungen handeln würde.
    Was nicht der Beschlagnahme unterliegt, kann, darf und muss aber auch außergerichtlich nicht vom Zwangsverwalter eingezogen oder in einer "Ersteherabrechnung" als Ausgabe berücksichtigt werden.

    Wenn der Zwangsverwalter Ausgaben gar nicht zulasten des Erstehers berücksichtigen darf, dann kann ihn auch keine Abrechnungspflicht treffen.

    2.
    Weil´s im Stöber etc. so steht, verlangen viele Gerichte vom Zwangsverwalter, dass er gegenüber dem Ersteher "abrechnet".

    Manche Vollstreckungsgerichte (siehe auch Beitrag #5 von Valerianus) lassen sich die "Ersteherabrechnung" dann sogar zur Prüfung vorlegen und mäkeln daran herum (z. B.: "Warum wurden die Grundsteuerkosten nicht anteilig auf den Ersteher umgelegt?").

    Manche Zwangsverwalter gehen dann lieber den Weg des geringsten Widerstandes und erstellen eine Ersteherabrechnung, in der dann irgendwelche Positionen umgelegt werden (z.B. "anteilige Grundsteuerkosten für den Zeitraum XY").

    3.
    Weil´s im Stöber etc. so steht, wird wohl auch das Prozessgericht im Ausgangsbeitrag von einer Abrechnungsverpflichtung des Verwalters ausgegangen sein und dem Verwalter - zumindest im Hinblick auf den geltend gemachten Abrechnungsanspruch - zu Unrecht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt haben.

  • "Weil es im Stöber steht" ist natürlich kein Argument. Aber es geht auch ausschließlich um den Zeitraum zw. Zuschlag und Aufhebung. Der Zwangsverwalter führt die Geschäfte für den Ersteher weiter. Gerade hinsichtlich der Abgrenzung zu den Beträgen, die im Zweifel noch der Beschlagnahme unterliegen, ist es doch notwendig, dass das konkret aufgeschlüsselt wird. Welcher Teil der Miete steht dem Gläubiger und welcher Teil dem Ersteher zu. Entsprechendes gilt für Hausgelder u.ä. Außerdem muss der Zwangsverwalter ja auch dem Gericht darlegen, was er mit den eingenommenen Geldern macht. Da legt der Zwangsverwalter dar, welches Geld er nicht zur Masse genommen hat, sondern quasi nur ein durchlaufender Posten war. Dieser Teil ist doch schon eine Ersteherabrechnung, oder?

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  • Eine Ersteherabrechnung interessiert mich nur insofern, als dass ich die als Beleg für die Rechnungslegung des Zwangsverwalters benötiige. Entweder hat er eine Einnahme oder etwas ausgegeben. Also brauche ich den zugehörigen Beleg, also die Ersteherabrechnung. Ich Prüfe da aber nichts.

    Insbesondere wenn der Zwangsverwalter nach Zuschlag noch Mieten erhält, wird er auch noch das Hausgeld zahlen...natürlich zu Lasten des Erstehers, der ja als Eigentümer zahlungspflichtig ist. Oder soll der Ersteher das schon zahlen, obwohl er noch keine Mieten bekommt?

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  • Aber das müsste doch auch dem Ersteher reichen.

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  • Zitat

    Eine Ersteherabrechnung interessiert mich nur insofern, als dass ich die als Beleg für die Rechnungslegung des Zwangsverwalters benötiige. ... Ich Prüfe da aber nichts.

    Das halte ich auch für völlig ausreichend.

    Manche Rechtspfleger (siehe oben - Beitrag #5) machen das aber anders und prüfen sehr genau.
    Manche Rechtspfleger erteilen dem Zwangsverwalter Hinweise dazu, wie man die Abrechnung "richtig" zu erstellen hat (Stichwort: zeitanteilige Umlage von z. B. Grundsteuer- oder Hausgeldkosten).
    Der Zwangsverwalter wartet dann lieber das Prüfungsergebnis ab, bevor er "zuviel" Überschuss an den Ersteher auszahlt.
    Der Ersteher, der ewig auf seine Kohle warten muss, wird irgendwann sauer und klagt.

    Zitat

    Oder soll der Ersteher das schon zahlen, obwohl er noch keine Mieten bekommt?

    Wieso nicht?
    Nach der Zuschlagserteilung ist doch materiell-rechtlich nur noch der Ersteher gegenüber der WE-G zur Zahlung der laufenden Hausgelder verpflichtet.

    Bezahlt der Zwangsverwalter die Hausgelder "für den Ersteher" bis zur Verfahrensaufhebung weiter - was viele Zwangsverwalter tatsächlich auch so machen -, kann der Verwalter später nur versuchen, sich das Geld über die "Ersteherabrechnung" zurückzuholen.
    In den meisten Fällen wird das klappen.

    Aber was ist, wenn sich so ein fieser Ersteher auf die oben dargestellten BGH-Entscheidungen beruft oder auch mal § 814 BGB ins Spiel bringt?

  • Zitat

    Eine Ersteherabrechnung interessiert mich nur insofern, als dass ich die als Beleg für die Rechnungslegung des Zwangsverwalters benötiige. ... Ich Prüfe da aber nichts.

    Das halte ich auch für völlig ausreichend.

    Manche Rechtspfleger (siehe oben - Beitrag #5) machen das aber anders und prüfen sehr genau.
    Manche Rechtspfleger erteilen dem Zwangsverwalter Hinweise dazu, wie man die Abrechnung "richtig" zu erstellen hat (Stichwort: zeitanteilige Umlage von z. B. Grundsteuer- oder Hausgeldkosten).
    Der Zwangsverwalter wartet dann lieber das Prüfungsergebnis ab, bevor er "zuviel" Überschuss an den Ersteher auszahlt.
    Der Ersteher, der ewig auf seine Kohle warten muss, wird irgendwann sauer und klagt.

    Wenn es so eine Abrechnung gibt, verstehe ich den Zwangsverwalter nicht, dem Ersteher die 10 Seiten auszudrucken und sie ihm, auch schon vor endgültiger Prüfung durch das Gericht, mit dem entsprechenden Hinweis zu übergeben.

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  • Zitat

    verstehe ich den Zwangsverwalter nicht,

    Nun ja.

    Wir wissen nicht, ob es wirklich am Zwangsverwalter lag.

    Vielleicht hatte der arme Zwangsverwalter ja auch deshalb nichts an den Ersteher rausgerückt, weil ihm dies von einem prüfwütigen Rechtspfleger untersagt worden war.


  • Vielleicht hatte der arme Zwangsverwalter ja auch deshalb nichts an den Ersteher rausgerückt, weil ihm dies von einem prüfwütigen Rechtspfleger untersagt worden war.

    Also für den Ausgangsfall kann ich dies verneinen. Hier lag zum Zeitpunkt der Klage keine Ersteherabrechnung vor.

  • Fossil: „Vielleicht hatte der arme Zwangsverwalter ja auch deshalb nichts an den Ersteher rausgerückt, weil ihm dies von einem prüfwütigen Rechtspfleger untersagt worden war“.


    Vielleicht sollte dem VG seine Rolle bewusster sein.

    Der Ersteher wird auch bei bestehender Zwangsverwaltung Eigentümer (diese Erkenntnis ist nicht gerade neu). Es gilt § 56 Satz 2 ZVG. Für Grundsteuern haftet der Ersteher (nicht die ZV-Masse) im Rumpfjahr sogar (aber nur) dinglich, für das Hausgeld ab der auf den Zuschlag fälligen Rate. Mal angenommen der (einzige) Mieter fällt kurz nach dem Zuschlag in die Insolvenz. Der fürsorgliche Zwangsverwalter, der meint für den Ersteher weitere Hausgelder zahlen zu müssen, hätte dann das Nachsehen. Es gibt für den Zwangsverwalter keine Gründe, Geschäfte für den Ersteher wahrzunehmen (außer für eine kurze Zeit nach dem Zuschlag für eine Notgeschäftsführung). Der Zwangsverwalter fertigt lediglich die Abgrenzung nach 56 Satz 2 ZVG. Allein darauf beschränkt sich die sogenannte Esteherabrechnung.

    Materielle Ansprüche prüft das PG (Prozessgericht), also dann wenn der Ersteher meint, den Zwangsverwalter verklagen zu müssen. Bei der Bewertung mat.-rechtl. Ansprüche sollte das VG (Vollstreckungsgericht) sich in Zurückhaltung üben. Oder soll der verklagte Zwangsverwalter dann in seinem Schriftsatz vorbringen: „Beweis – Beanstandung des AG XY laut Schreiben vom xx.yy.zzzz? Die Ersteherabrechnung wird nicht richtiger, wenn Dein, liebes Fossil, „prüfwütiger“ Rechtspfleger zu einer anderen Auffassung gelangt, als das PG. Zu #13: Das VG prüft die Abrechnung nie endgültig. Dies bleibt im Streitfall immer dem PG vorbehalten. Allenfalls kann die endgültige Prüfung als Anweisung nach § 153 ZVG angesehen werden. Ist diese laut PG nicht richtig, hat der „prüfwütige“ Rpfl. ein überflüssiges Problem sich eingebrockt.

    Außerdem kann die ZwVwV als bloße Verordnung, einem Dritten, hier dem Ersteher, keine Rechte abschneiden. Interessant wäre, warum die Kostenentscheidung zu Lasten des Zwangsverwalters erging. Gerade sehe ich #1 wurde ergänzt. Aber es wäre trotzdem von Interesse, was der Grund der Entscheidung war (lag es am Verzug des Zwangsverwalters?). Sollte dem Zwangsverwalter ein Verschulden anzurechnen sein, bleibt es den Parteien unbenommen, § 154 ZVG ins Spiel zu bringen. Das VG kann allenfalls die Parteien im Rahmen seiner Prüfpflicht „anstupfen“, einen Regress zu prüfen (s. #2).

  • Interessant wäre, warum die Kostenentscheidung zu Lasten des Zwangsverwalters erging. Gerade sehe ich #1 wurde ergänzt. Aber es wäre trotzdem von Interesse, was der Grund der Entscheidung war (lag es am Verzug des Zwangsverwalters?). Sollte dem Zwangsverwalter ein Verschulden anzurechnen sein, bleibt es den Parteien unbenommen, § 154 ZVG ins Spiel zu bringen. Das VG kann allenfalls die Parteien im Rahmen seiner Prüfpflicht „anstupfen“, einen Regress zu prüfen (s. #2).

    Aus dem Beschluss geht nur folgende Begründung hervor:

    D. Kl. hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem d. Bekl. die Klageforderung erfüllt hat. D. Bekl. hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen bzw. ... nicht widersprochen.

    ... § 91 a ZPO ...

    Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens d. Bekl. aufzuerlegen. ... ist zu berücksichtigten, dass d. Bekl. Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, der Forderung nicht entgegengetreten ist und das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass d. Bekl. ... unterlegen gewesen wäre. Insb. ist ein Zurückbehaltungsrecht d. Bekl. nicht erkennbar. Es besteht kein Anspruch auf Erklärung des Einverständnisses d. Kl. mit der von d. Bekl. als Zwangsverwalter gelegten Schlussrechnung.

  • Happy.Trigger aus dem 91a Beschl.: „Es besteht kein Anspruch auf Erklärung des Einverständnisses d. Kl. mit der von d. Bekl. als Zwangsverwalter gelegten Schlussrechnung.“


    Aha! Spannend! Offenbar hat der Zwangsverwalter (ZR) eine Schlußrechnung gelegt, diese aber unter den Vorbehalt einer Anerkennung durch den Ersteher gestellt (Achtung Spekulation). Der ZR wollte sich wohl beim Ersteher absichern, dass diese auch anerkannt wird (Achtung wieder Spekulation). Der ZR hat ja das Problem, sollte der „prüfwütige Rechtspfleger“ anderes feststellen, er dann zwischen PG und VG zerrieben wird. Letztendlich ist der Kollege ZR doch wegen Verzugs in die Kosten verurteilt worden.

    Anregung an Happy.Trigger: Bitte aus den Handakten des ZR die Klagbegründung des Erstehers anfordern (damit es nicht bei meiner Spekulation, wie vor bleiben muß).

  • Zitat

    Offenbar hat der Zwangsverwalter (ZR) eine Schlußrechnung gelegt, diese aber unter den Vorbehalt einer Anerkennung durch den Ersteher gestellt (Achtung Spekulation). Der ZR wollte sich wohl beim Ersteher absichern, dass diese auch anerkannt wird (Achtung wieder Spekulation).

    Das halte ich für nachvollziehbar, weil wir das hier auch so machen.
    Schade, dass das Prozessgericht nicht dem Ersteher die Kosten aufgedrückt hat.

    Der BGH hat entschieden, dass der Zwangsverwalter bei einer über den Zuschlag fortgesetzten Verwaltung - ob allein die erst später erfolgende Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ausreicht oder ob der Verwalter zusätzlich aktiv für den Ersteher verwalten muss, weiß niemand so genau - zum Ersteher in eine auftragsähnliche Rechtsbeziehung treten und aus dieser Beziehung gegenüber dem Ersteher für Pflichtverletzungen - auch "Falschabrechnungen" - haften würde.
    Als "Gegenleistung" dafür, dass der Ersteher mit der Person des Zwangsverwalters ein Haftungssubjekt erhält, muss der Ersteher nichts erbringen.

    Da wird man dann ja wohl erwarten dürfen, dass sich der Ersteher zeitnah mit der Abrechnung des Zwangsverwalters auseinandersetzt, ggf. Einwendungen erhebt und - wenn der Ersteher die Abrechnung für richtig hält - gegenüber dem Zwangsverwalter "Entlastung" erklärt (so wie die Eigentümergemeinschaft dem WEG-Verwalter).

    Solange der Ersteher Entlastung nicht erklärt hat, muss der Zwangsverwalter das "Ersteherguthaben" zurückbehalten dürfen.
    Zumindest ein solches Zurückbehaltungsrecht wäre ja wohl das Mindeste, wenn man als Zwangsverwalter gegenüber dem Ersteher als Haftungstrottel herhalten sollen muss.

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