Hallo,
ich habe einen Antrag der Pflegeeltern auf Einzelpflegschaft. Diesen habe ich den Kindeseltern zur Stellungnahme geschickt. Jetzt beantragt der Kindesvater unter Beiordnung seines Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe.
Kann ich das anordnen soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen sind? Und müsste ich dann beziffern, dass ich Verfahrenskostenhilfe mit Beiordnung für das Verfahren "Übertragung der Pflegschaft" bewillige?
Das ist mein erstes Verfahren in der Art. Vielleicht kann mir da ja Jemand behilflich sein.
Vielen Dank schonmal
Antrag der Pflegeeltern auf Einzelpflegschaft
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Hanna1405 -
2. März 2016 um 09:55
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Wer hat denn zurzeit die elterliche Sorge?
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Der Vater hat die elterliche Sorge allein.
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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei Jugendamt als Vormund.
Das Kind lebt bei Pflegeeltern die jetzt die Einzelpflegschaft beantragt haben. -
Dann ist m.E. der Richter im Rahmen des § 1666 BGB zuständig, sofern die Pflegeeltern mehr wollen , als das Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Anders würde ich den Antrag auf Einzelpflegschaft nicht interpretieren.BTW: Jugendamt ist derzeit nur Pfleger und nicht Vormund.
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Wenn die Pflegeeltern lediglich erreichen möchten, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht vom Jugendamt auf sie übertragen wird, wäre zunächst das Jugendamt und - abhängig vom Alter - auch das Kind anzuhören. Solange würde ich den VKH-Antrag des Kindesvaters jedenfalls zurückstellen.
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In welchen Fällen wäre denn der Rechtspfleger zuständig? Wo liegt denn der Unterschied?
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Es soll ja dem Vater nicht komplett die elterliche Sorge genommen werden. Es wurde ja nur für die Bereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Anträge nach SGB II beantragt die Amtspflegschaft auf Einzelpflegschaft einzurichten. Dann hat der Vater doch noch Teile der elterlichen Sorge inne, oder?
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Ja klar.
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In welchen Fällen wäre denn der Rechtspfleger zuständig? Wo liegt denn der Unterschied?
Faustregel: Richterzuständigkeit bei Personensorge, Rechtspflegerzuständigkeit bei Vermögenssorge (siehe § 14 Abs. 1 Nr. 2 RPflG).
Von den Anträgen nach SGB II ist in Deinem Beitrag #8 erstmals die Rede...
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Von den Anträgen nach SGB II ist in Deinem Beitrag #8 erstmals die Rede...Es dürfte sich um SGB VIII (Hile zur Erziehung) handeln, denn SGB II ist für Pflegekinder in Pflegefamilien ausgeschlossen.
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