Zuständigkeit Vollstreckung, PKH §888 ZPO

  • Hallo,

    laut Zöller ist ein Beschluss nach §888 ZPO Vollstreckungstitel und die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Staatskasse nach §§803-882a ZPO.
    Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist also das Vollstreckungsgericht zuständig.
    Wer ist aber für die Bewilligung der PKH für die Forderungspfändung zuständig. Laut Zöller §119 Rn 34 bewilligt für die Vollstreckung von Handlungen u. Unterlassungen das Prozessgericht der 1. Instanz PKH.
    Gilt die Bewilligung von PKH für den Antrag auf Zwangsgeldbeschluss nach §888 ZPO auch für die Forderungspfändung, oder muss das Zwangsvollstreckungsgericht dafür extra PKH bewilligen.
    Und wer ist zuständig für die Bewilligung der PKH für die Forderungspfändung, wenn im Verfahren über den Antrags auf Zwangsgeldbeschluss keine PKH beantragt wurde?

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    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Zuständig für den parallelen PKH-Antrag für den vorliegenden PfÜb sollte doch eigentlich wie immer das VG sein, § 119 II ZPO; wüsste jetzt nicht, warum das anders sein sollte, wenn Vollstreckungstitel ein Zwangsgeldbeschluss ist.
    :confused:

  • Naja, kann man auch anders sehen. Es liegt z.B. ein Titel vor, wonach der Schuldner Auskunft zu geben hat (um etwa den Unterhaltsanspruch ermitteln zu können). Dann beantragt man beim Prozessgericht Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel. In Frage kommt natürlich nur das Zwangsgeld, was aber auch nur Sinn macht, wenn man es dann auch vollstreckt. Je nach Formulierung im Tenor sollte sich schon diese Bewilligung auch auf die Vollstreckung des Zwangsgeldes erstrecken.

  • Es gibt einen Beschluss des AG Hannover, wonach für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine ZV nach § 888 ZPO das Prozessgericht zuständig ist (Beschluss vom 09.05.2012, 711 M 115590/12, in beck - online).


    So auch Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 119 Rn. 34

    Erstmal danke für die Antworten.

    Zitat von AG Hannover

    Demzufolge fällt es auch nicht in die Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte, Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung nach den §§ 887, § 888 oder § 890 ZPO zu gewähren.

    Das für einen Antrag auf Beschluss nach § 888 ZPO das Prozessgericht der 1. Instanz die PKH bewilligt, war mir klar, aber laut Zöller ist ein Beschluss nach § 888 ZPO Vollstreckungstitel und die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt auf Antrag des Gläubigers zugunsten der Staatskasse nach §§ 803-882a ZPO. D.h. doch, dass für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses das Vollstreckungsgericht zuständig ist und meine Frage war: Wer ist für die Bewilligung der PKH für die Forderungspfändung zuständig bzw. gilt die Bewilligung der PKH des Prozessgerichts für den Beschluss nach § 888 ZPO auch für die Forderungspfändung?
    Na mal sehen, was in der F-Akte steht.

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  • Hallo, ich schreibe mal hier weiter.
    Ich bin unsicher, weil ich die Fallkonstellation so noch nicht hatte.
    Es liegt von einem anderen AG A ein Beschluss über ein Zwangsgeld vor. Der Beschluss entbehrt jeglicher Angabe von Paragrafen. Ich gehe aber mal davon aus, dass es sich um ein Zwangsgeld nach § 888 ZPO handelt. Das zugrundeliegende Verfahren ist eine F - Sache wegen Kindesunterhalt. Dann hat das AG A auch noch beschlossen, dass die PkH auf die ZV erstreckt wird.
    Nun wird ein Pfüb hier beim AG B (anderes Bundesland) von d. Gläubiger (mit Zahlungsanordnung an LJK d. AG ) beantragt.
    Nach den obigen Ausführungen dürfte alles ok. sein. Mir ist es nur so komisch, dass ich hier am AG B dann die Pkh- Vergütung aufgrund der Bewilligung des AG A erstatten muss. Aber das stimmt dann wohl so, oder?

  • Ja, so ist es aber.

    Für die Zuständigkeit des FamG hinsichtlich des Kindesunterhalts kommt es grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes an (§ 232 FamFG). Die Zuständigkeit des Vollsterckungsgerichts für den Pfüb-Antrag richtet sich hingegen nach dem Wohnsitz des Schuldners.

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