Individuelle Kosten Inso-Verwalter?

  • Hallo,

    Inso-Verwalter hat mitgeteilt, daß er die von uns angemeldete
    Forderung zur Tabelle nachträglich festgestellt hat.

    Nun findet ein besonderer Prüftermin statt.

    Kosten des Prüftermins gem. § 11 Abs. 1 GKG, Nr. 4230 ist klar.

    Der Verwalter teilt weiterhin mit, daß noch "individuelle" Kosten
    des Verwalters entstehen sowie Kosten der öffentlichen Bekannt-
    machung.

    Kann mir jemand Auskunft erteilen, was diese "individuellen" Kosten
    des Inso-Verwalters sein können? Fahrtkosten usw. könnten doch
    nicht gesondert abgerechnet und dem Gläubiger auferlegt werden?

    Es reicht doch schon, wenn der Schuldner den Gläubiger -bewußt
    oder unbewußt- "vergißt", in die Gläubigerliste mit aufzunehmen und
    der Gläubiger dann für die nachträgliche Prüfung der Forderung Geld
    bezahlen muß.

    Gruß Uffi

  • Die InsO ist recht klar: § 177 I 2 neuer Termin "auf Kosten des Säumigen".
    Kosten sind die des Gerichts und der Verwaltung. Gericht kann Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach dem GKG erheben und damit Nachprüfungsgebühr und evtl. die Veröffentlichungskosten (einmal Internet = 1,- €, wo noch Printmedium das maßgebliche Veröffentlichungsblatt ist natürlich mehr). Das der Verwalter gegenüber dem Gläubiger Kosten geltend gemacht hat habe ich hier noch nicht gehört. Wurden bei mir auch noch nicht zur Festsetzung beantragt.
    Wichtig ist natürlich: nur bei säumig Anmeldenden, wegen deren Forderungen ein nachträglicher Prüfungstermin notwendig wird, fallen diese Kosten an, bzw. können bei diesen erhoben werden, bei rechtzeitiger Anmeldung natürlich nicht.

    Harry

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!