Im hiesigen Bezirk ist gerade ein Verein vom Landesjugendamt für geeignet im Sinne des §1791a BGB erklärt worden. Er wurde explizit für Vormundschaften für umF’e gegründet und das Jugendamt kann es kaum erwarten, die Vormundschaften abzugeben.
Nach den bisherigen Informationen (noch nichts Konkretes) sollen wohl die Mitarbeiter zu Vormündern bestellt werden und nicht der Verein.
Soweit ich es mitbekommen habe, wird wohl die Möglichkeit der Bestellung eines Vereinsvormunds allgemein akzeptiert, auch wenn das Gesetz diesen eigentlich nicht kennt. Bin ich da richtig informiert?
Läuft es dann bei einem Vereinsvormund hinsichtlich Befreiung und Vergütung wie beim Vereinsbetreuer?
Vereinsvormund
-
-
Bei uns werden die Angestellten der Vereine persönlich als Berufsvormünder bestellt. Sie übertragen dann die Abrechnung gegenüber dem AG auf den Verein. Klappt gut.
-
Danke für die Rückmeldung.
Dann werde ich mal abwarten, wie es hier läuft.
-
Wird hier genauso gemacht, weil der Verein selbst als Vormund keinen Vergütungsanspruch hätte. Laut unserem Bezirksrevisor soll streitig sein, ob die Abrechnung über den Verein zulässig ist. Wir lassen es durchgehen, solange es geht.
-
Danke auch dir.
Und es ist jetzt soweit, der Leiter das Jugendamtes hat beantragt, den Verein zu bestellen. Da die Formulierung etwas unklar war, habe ich nachgefragt, ob es tatsächlich so gemeint ist (eine Einverständniserklärung des Vereins liegt mir noch nicht vor).
Mein Hinweis auf 1836 Abs. 3 hat große Verwunderung ausgelöst. -
Ich häng mich hier mal mit dran.
Ich habe eine Akte aus einem anderen Bundesland übernommen. Bestellt war dort ein Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins. Da wir in unserem Bezirk solche Vereine nicht haben
tu ich mich gerade etwas schwer.Da das Mündel jetzt in den hiesigen Bezirk gezogen ist, wurde der Vormund gewechselt.
Jetzt hab ich die Abrechnung des Vereins erhalten und bin etwas verwirrt.
In der Vorakte wurde der Mitarbeiter zwar als Vormund bestellt, jedoch wurde nicht festgestellt, dass er die Vormundschaft berufsmäßig führt.
Es wurde auch keine persönliche Verpflichtung durchgeführt.
Und der Stundensatz wurde mit 33,50 € angegeben, obwohl ich keine Nachweise habe.Normalerweise sind Berufsvormünder ja persönlich zu verpflichten und dabei wird angegeben, dass die Vormundschaft berufsmäßig geführt wird.
Also wir machen das jedenfalls so. Der Vergütungsanspruch beginnt ja auch erst mit der persönlichen Verpflichtung.Gibt es bei Mitarbeitern von Vormundschaftsvereinen Ausnahmen ?
-
Ist der Verein oder der Mitarbeiter zum Vormund bestellt worden? Siehe zu dieser Problematik BGH, FamRZ 2011, 1394.
Wenn der Verein bestellt worden ist, entfallen Verpflichtung und Bestallung, § 1791a Abs. 2 BGB.
-
Das wäre doch ein Fall für den Bezirksrevisor
-
Bestellt wurde Herr.......
Also nicht der Verein, sondern der Mitarbeiter persönlich.
Deswegen ja auch die Frage wegen der Verpflichtung.
Vll. schick ich das wirklich mal an den Revisor.
-
Hier sind die Mitarbeiter als Vereinsvormünder bestellt worden. Mir liegen jetzt Vergütungsabrechnungen vor. Diese bestehen aus 2 Seiten. Die erste ist der eigentliche Antrag mit Angabe der gesamten zu vergütenden Zeit und der entstandenen Auslagen, unterschrieben von dem 2. Vorsitzenden. Seite 2 ist eine handschriftliche Aufstellung der einzelnen Tätigkeiten und Auslagen, vermutlich ausgefüllt von dem jeweiligen Vormund.
Brauche ich noch etwas von dem Vormund (z.B. Unterschrift, Versicherung der Richtigkeit)? -
Wär mir neu , dass man das noch bräuchte.
Mehr geben jedenfalls §§ 292,168 FamFG nicht her. -
Danke dir.
-
Es gäbe natürlich u.U. Pingelheimer, die das Alleinvertretungsrecht des 2. Vorsitzenden für den Festsetzungsantrag in Frage stellen könnten.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!