Testament in Deutschland, Tod in Spanien

  • Die Erblasserin ist mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien nach dem 17.08.2015 verstorben. Hier ist ein gemeinschaftliches Testament verwahrt.

    Wie ist die Vorgehensweise?

    Ich eröffne das Testament als Verwahrgericht und dann?

    Schicke ich es an das zuständige Nachlassgericht in Spanien?

    Das Nachlassgericht in Spanien sagte dem Erben, das deutsche Gericht sei zuständig.

  • Ich bin der Meinung, dass du ermitteln musst, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, bevor er nach Spanien umgezogen ist. Dieses deutsche Gericht ist sodann gem. § 343 Abs. 2 FamFG zuständig und muss die Mitteilungen gem. § 348 FamFG versenden.

    Das ist mir soweit klar. Nur dürfte wegen des letzten gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien spanisches Erbrecht zur Anwendung kommen. Gemeinschaftliche Testamente sind im spanischen Recht aber nicht zulässig. Das heißt, es bedarf eines Erbscheins. Dafür ist aber das spanische Gericht zuständig. Oder irre ich?

  • Ob spanisches Recht anwendbar ist, ist bei einem alten Testament nicht sicher. Aus dem Testament kann sich eine fingierte Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ergeben (Art. 83 Abs. 4). Diese Rechtswahl hat m.A. alle Folgen einer Rechtswahl i.S.d. Art. 22 ErbRVO. Sie kann folglich zur Annahme der Zuständigkeit der Organe des Heimatstaates des Erblassers nach Art. 5 ff. ErbRVO fuehren. Wenn die Erben das Nachlassverfahren in Deutschland durchführen wollen (bei einem gemeinschaftlichen Testament wuerde ich dies tun), können sie eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 ErbRVO schließen. Der Ausgangspunkt ist aber die Zuständigkeit Spaniens nach Art. 4 ErbRVO.

  • Wenn die Erben das Nachlassverfahren in Deutschland durchführen wollen (bei einem gemeinschaftlichen Testament wuerde ich dies tun), können sie eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 ErbRVO schließen. Der Ausgangspunkt ist aber die Zuständigkeit Spaniens nach Art. 4 ErbRVO.


    Willkommen in der wundersamen Welt der EuErbRVO. Denn wer "die Erben" sind, die die Vereinbarung nach Art. 5 ErbRVO schließen, dürfte klar sein: diejenigen, die durch das - in Spanien unwirksame - gemeinschaftliche Testament begünstigt werden. Die Erben, die nach spanischem Recht Erben wären, sehen das mit der konkludenten Rechtswahl vermutlich etwas anders, wenn es sich nicht zufällig um dieselben Personen handeln sollte.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nach Art. 5 ErbRVO ist die Gerichtsstandsvereinbarung von den „betroffenen Parteien“ zu schließen. Es müssten sowohl die testamentarischen Erben als auch die nach dem Gesetz berufenen Personen sein. Wenn nicht alle zustimmen, bleibt es bei der Regel und der Zuständigkeit der spanischen Stellen.
    Nach Art. 83 Abs. 4 wäre übrigens auch in Spanien deutsches Recht Erbstatut, sodass die Verfahrensökonomie dafür spricht, dass das Nachlassverfahren in Deutschland durchgeführt wird. Ansonsten müssen sich die Spanier mit deutschem gemeinschaftlichen Testament auseinandersetzen und deutsches Recht anwenden.

    Villeicht ist Art. 7 Buch. c eine Lösung hier?

  • Hallo,

    wir haben gerade folgenden Sachverhalt und wissen nicht, wer zuständig ist:

    Am 01.12.2015 verstirbt in Spanien eine deutsche Staatsangehörige.
    Die Erblasserin war geschieden.
    Sie hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt unstreitig in Spanien.
    Es ist nur Nachlass (u.a. Grundbesitz) in Spanien vorhanden.
    Letzter Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland war im hiesigen Amtsgerichtbezirk (Amtsgericht A).

    Beim Amtsgericht B wurde ein handschriftliches Testament abgeliefert (zwei Töchter, eine Alleinerbin, die andere enterbt).
    Das Testament stammt aus 2005, damals lebte die Erblasserin schon in Spanien. Das Testament befindet sich zur Zeit noch beim AG B, da dort auch Unklarheit herrscht, ob sie das Verfahren nach Spanien oder an das AG A abgeben müssen.

    Ein Erbscheinsantrag wurde jetzt mit Hinweis auf § 343 Abs. 2 FamFG beim Amtsgericht A nach deutschem Erbrecht gestellt.

    Es stellt sich nun die Frage, ob wir beim Amtsgericht A einen Erbschein erteilen können. Vielleicht kann jemand etwas Licht ins Dunkle bringen :)

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • § 105 FamFG sowie hierzu Palandt/Weidlich (76.) § 2353 Rn. 8.

    Es wird dazu in nächster Zeit voraussichtlich auch eine Anmerkung von mir zu einer Entscheidung des OLG Hamburg im Rpfleger geben.

    Würdest Du bitte das AZ und/oder die Zusammenfassung der Entscheidung mitteilen.

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