Zustimmung des Eigentümers zur Eintragung von Grundpfandrechten

  • Hallo,

    ich habe hier einen Fall, der mich etwas überfordert, weil mir so etwas noch nicht untergekommen ist. Der Eigentümer eines Erbbaurechts hat eine Grundschuld zugunsten eines Dritten eintragen lassen.
    Die Eintragung war gemäß Erbbau-Vertrag zustimmungspflichtig. Insbesondere legt der Erbbau-Vertrag fest, dass die Zustimmung zur Eintragung von Grundpfandrechten nur erteilt wird, wenn die Tilgung binnen 5 Jahren nach Eintragung in das Grundbuch erfolgt und die Tilgung während der Laufzeit des Erbbau-Vertrags abgeschlossen wird. Die Tilgung wurde nicht binnen 5 Jahren begonnen; hiervon hat der Grundstückseigentümer nun Kenntnis erlangt und behauptet, seine Zustimmung und damit auch die Eintragung der Grundschuld wären nichtig, weil ein Verstoß gegen den relevanten Paragrafen des Erbbau-Vertrags vorliegt. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundstückseigentümer nun mangels gültiger Zustimmung die Löschung der Grundschuld.

    Zur Ergänzung: das Erbbau-Vertrag hat lediglich noch eine Restlaufzeit von etwa 4. Liegt hier tatsächlich eine Nichtigkeit vor oder ist der Grundstückseigentümer lediglich ggf. gegen den Eigentümer des Erbbaurechts schadensersatzberechtigt?

  • Wenn der Erbbaurechtausgeber seine Zustimmung unbedingt erteilt hat, wäre mir die weitere Regelung im Erbbaurechtsvertrag egal, bzw. würde ich diese so auslegen, dass dies nicht dinglicher Inhalt des Zustimmungsvorbehalts ist sondern nur schuldrechtlich regelt, unter welchen Voraussetzungen der Erbbaurechtausgeber die Zustimmung erteilen muss.

  • Fehlt nur noch, dass der Eigentümer bei diesem unsinnigen Vorbringen anwaltlich vertreten ist.

    Wenn er meint seine Zustimmung sei unwirksam (Anfechtung?), so möge er die Unwirksamkeit gegen den Erbbauberechtigten im Prozesswege geltend machen.

  • Das heißt also, hätte der Grundstückseigentümer diesen Fall verhindern wollen, so hätte er im Wege der Zustimmungserteilung noch einmal auf die vertraglichen Beschränkungen hinweisen bzw. die Zustimmung eben entsprechend beschränken müssen und hätte nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass die Grundschuldbestellung unter Einhaltung auch der erbbauvertraglichen Regelungen erfolgt. Dies ist, was der Grundstückseigentümer für sich reklamiert - der Inhaber des Erbbaurechts wäre ja auch an den Erbbau-Vertrag gebunden und in Kenntnis der dortigen Bestimmungen befindlich, hätte also nicht mehr gesondert darauf hingewiesen werden müssen.

    Mal rein neben dieser Angelegenheit für mich nur ergänzend von Interesse, das ist nicht Gegenstand meines derzeitigen Falls (zumindest noch nicht ;-)): was wäre eigentlich, wenn sich stattdessen der Inhaber des Erbbaurechts auf eben den Erbbau-Vertrag berufen will, weil er ein Interesse an der Löschung der Grundschuld hat, z. B. weil sie ohne Sicherungsvertrag/-abrede oder im Wege einer unbedachten Schenkung bestellt wurde? Der Grundstückseigentümer hat also die Zustimmung unbedingt gegeben (das Notariat als Bevollmächtigte hat die Erteilung der Zustimmung beantragt, nicht der Grundschuldgeber vorab selbst, die Zustimmungserteilung war für ihn aus der Urkunde zur Änderung der Grundschuldbestellung entnehmbar, aber nicht die Bedingungslosigkeit), der Inhaber des Erbbaurechts möchte sich nun darauf berufen, dass der Erbbau-Vertrag Bedingungen für die Zustimmungserteilung festhält (Tilgungsbeginn binnen 5 Jahren nach Eintragung), gegen die verstoßen wurde?

  • Eine dingliche Erklärung ist entweder wirksam oder sie ist es eben nicht. Was schuldrechtlich vereinbart war, ist für die Wirksamkeit der abstrakten dinglichen Erklärung irrelevant. Man kann dann allenfalls versuchen, die Wirksamkeit der dinglichen Erklärung - etwa mittels Anfechtung - wieder zu beseitigen.

    Das eine ist Schuldrecht und das andere eben Sachenrecht.

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