Hallo,
ich habe hier einen Fall, der mich etwas überfordert, weil mir so etwas noch nicht untergekommen ist. Der Eigentümer eines Erbbaurechts hat eine Grundschuld zugunsten eines Dritten eintragen lassen.
Die Eintragung war gemäß Erbbau-Vertrag zustimmungspflichtig. Insbesondere legt der Erbbau-Vertrag fest, dass die Zustimmung zur Eintragung von Grundpfandrechten nur erteilt wird, wenn die Tilgung binnen 5 Jahren nach Eintragung in das Grundbuch erfolgt und die Tilgung während der Laufzeit des Erbbau-Vertrags abgeschlossen wird. Die Tilgung wurde nicht binnen 5 Jahren begonnen; hiervon hat der Grundstückseigentümer nun Kenntnis erlangt und behauptet, seine Zustimmung und damit auch die Eintragung der Grundschuld wären nichtig, weil ein Verstoß gegen den relevanten Paragrafen des Erbbau-Vertrags vorliegt. In diesem Zusammenhang verlangt der Grundstückseigentümer nun mangels gültiger Zustimmung die Löschung der Grundschuld.
Zur Ergänzung: das Erbbau-Vertrag hat lediglich noch eine Restlaufzeit von etwa 4. Liegt hier tatsächlich eine Nichtigkeit vor oder ist der Grundstückseigentümer lediglich ggf. gegen den Eigentümer des Erbbaurechts schadensersatzberechtigt?